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Vereinfachte Änderung B des Bebauungsplanes Nr. 52 'An der Engelkirche' der Stadt Wesel vom 22.07.2010 (Meldung aus dem Archiv)
Vereinfachte Änderung B des Bebauungsplanes Nr. 52 "An der Engelkirche" der Stadt Wesel vom 22.07.2010 für nachstehend abgebildeten Geltungsbereich:
Der Rat der Stadt Wesel beschloss am 22.06.2010 die Vereinfachte Änderung B des Bebauungsplanes Nr. 52 "An der Engelkirche" der Stadt Wesel gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950), als Satzung.
Bekanntmachungsanordnung
Der Beschluss der Vereinfachten Änderung B des Bebauungsplanes Nr. 52 "An der Engelkirche" der Stadt Wesel als Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweise:
- Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der Karte ersichtlich, die im Kopf dieser Bekanntmachung abgedruckt ist.
- Mit dieser Bekanntmachung tritt die Vereinfachte Änderung B des Bebauungsplanes Nr. 52 "An der Engelkirche" der Stadt Wesel in Kraft. Der Plan einschl. Begründung incl. der Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft und der Stellungnahme zur Einzelhandelsentwicklung wird ab sofort im Rathaus, Klever-Tor-Platz 1, Zimmer 232 bis 234 (Team Bauleit- und Verkehrsplanung), während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Planes und der Begründung incl. der Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft und der Stellungnahme zur Einzelhandelsentwicklung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
- Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
- Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der in § 214 Abs. 2 BauGB und § 214 Abs. 2a BauGB bezeichneten Vorschriften sowie Mängel der Abwägung (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wesel geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist der Bürgermeisterin der Stadt Wesel darzulegen, zweckmäßigerweise beim Team Bauleit- und Verkehrsplanung, Rathaus, Klever-Tor-Platz 1, Zimmer 232 bis 234.
- Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Wesel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wesel, den 22.07.2010
Stadt Wesel
Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin
Kontakt
Telefon: 02 81 / 2 03 24 25
Telefon: 02 81 / 2 03 24 16
Telefon: 02 81 / 2 03 24 22
Stadt Wesel
Klever-Tor-Platz 1
46483 Wesel



Frau Hagelstein