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Satzung der Stadt Wesel über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) Fassung vom 26.01.2012
- § 1 Räumlicher Geltungsbereich
- § 2 Sachlicher Geltungsbereich
- § 3 Beitragstatbestand
- § 4 Beitragsschuldner
- § 5 Beitragsmaßstab
- § 6 Einkommensangaben
- § 7 Einkommen
- § 8 Maßgebliches Einkommen
- § 9 Beitragssatz
- § 10 Fälligkeit
- § 11 Ermäßigungen und Befreiungen
- § 12 Erlass von Elternbeiträgen
- § 13 Weitere Auskunfts- und Anzeigepflicht der Eltern
- § 14 Inkrafttreten
Aufgrund des § 90 des 8. Sozialgesetzbuches (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) in den derzeit geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Wesel am 16.03.2010 folgende Satzung der Stadt Wesel über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Kindertagespflege beschlossen
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die Erhebung von Elternbeiträgen zur Tagespflege von Kindern, die ihren Wohnsitz im Bereich der Stadt Wesel haben.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die Belegung eines Platzes in Kindertagespflege nach den jeweils gültigen Richtlinien der Stadt Wesel zur Förderung von Kindern in Tagespflege.
§ 3 Beitragstatbestand
- Der Elternbeitrag wird erhoben für die Belegung eines Platzes in Kindertagespflege nach den Richtlinien der Stadt Wesel zur Förderung von Kindern in Tagespflege als monatliche öffentlich-rechtliche Gebühr zu den Kosten der Tagespflege. Die Beitragspflicht entsteht für jeden Monat, in dem für das Kind ein Platz in Tagespflege bereitgestellt wird. Die Beitragspflicht wird durch Ausfall-/Urlaubszeiten der Tagespflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr nicht berührt.
- Für Kinder, die gemäß Landesgesetz beitragsfrei sind, werden keine Elternbeiträge erhoben.
§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner sind die Eltern als Gesamtschuldner oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen. Lebt das Kind nur bei einem Elternteil, ist dieser beitragspflichtig.
§ 5 Beitragsmaßstab
Maßstab für die Beiträge sind -das Einkommen der/des Beitragsschuldner/s und -die Betreuungszeiten.
§ 6 Einkommensangaben
Beitragsschuldner haben schriftlich anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß § 9 ihrem Elternbeitrag zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten, wenn auf diese Rechtsfolge schriftlich hingewiesen worden ist.
§ 7 Einkommen
Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen, die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, sowie das einen monatlichen Betrag von 300 € übersteigende Elterngeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz hinzuzurechnen.
Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 von Hundert der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Paragraphen ermittelten Einkommen abzuziehen. Bei der Geburt eines weiteren Kindes wird der Freibetrag ab Geburtsmonat berücksichtigt.
§ 8 Maßgebliches Einkommen
Der Beitragssatz richtet sich nach dem aktuellen Einkommen der/des Beitragsschuldner/s. Das maßgebliche Einkommen kann, sofern keine Veränderung eingetreten ist, durch Einkommensbelege des vorangegangenen Kalenderjahres nachgewiesen werden. Eine relevante Veränderung liegt vor, wenn dadurch eine andere Beitragsstufe erreicht wird. Ist eine Einkommensveränderung eingetreten und ist das aktuelle Einkommen niedriger oder höher als das des vorangegangenen Kalenderjahres, so ist das voraussichtliche Einkommen der nächsten zwölf Monate unter Hinzurechnung aller beitragsrelevanten Einkünfte ab Einritt der Änderung maßgebend.
Änderungen der Einkommensverhältnisse, welche sich während der Inanspruchnahme der Kindertagespflege ergeben und die zur Zugrundelegung einer anderen Beitragsstufe führen, sind unverzüglich anzugeben.
Der Beitrag wird ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festgesetzt.
Wird bei späterer Überprüfung festgestellt, dass Einkommensangaben unvollständig oder fehlerhaft waren, ist der Beitrag auch für rückwirkende Zeiträume zu ändern.
§ 9 Beitragssatz
Der Beitragssatz wird entsprechend der folgenden Tabelle erhoben:
| Stufe | Jahreseinkommen | Durchschnittliche Betreuungszeit pro Woche | |||
|---|---|---|---|---|---|
| 5-15 Stunden | 16-25 Stunden | 26-35 Stunden | 36-45 Stunden | ||
| 0 | 0 bis 15.000 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
| 1 | 15.001 bis 25.000 € | 12 € | 19 € | 25 € | 40 € |
| 2 | 25.001 bis 37.000 € | 21 € | 35 € | 45 € | 73 € |
| 3 | 37.001 bis 49.000 € | 33 € | 55 € | 75 € | 113 € |
| 4 | 49.001 bis 61.000 € | 48 € | 80 € | 100 € | 151 € |
| 5 | 61.001 bis 73.000 € | 60 € | 100 € | 127 € | 205 € |
| 6 | 73.001 bis 85.000 € | 72 € | 120 € | 151 € | 240 € |
| 7 | 85.001 bis 97.000 € | 84 € | 140 € | 180 € | 278 € |
| 8 | 97.001 bis 110.000 € | 97 € | 162 € | 210 € | 320 € |
| 9 | über 110.000 € | 111 € | 185 € | 240 € | 365 € |
Unterscheiden sich die Betreuungszeiten von Woche zu Woche, ist die Betreuungszeit zunächst abzuschätzen, anschließend ist über einen Zeitraum von drei Monaten eine durchschnittliche Betreuungszeit zu ermitteln und für den Elternbeitrag zugrunde zu legen.
Ist für ein Kind gleichzeitig eine Förderung in einer Kindertageseinrichtung und in Kindertagespflege erforderlich, ist von den Eltern für beides maximal der Elternbeitrag für eine ganztägige Betreuung von 45 Stunden in einer Kindertageseinrichtung entsprechend der Satzung der Stadt Wesel über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.
§ 10 Fälligkeit
Der Elternbeitrag ist, soweit der Bescheid nichts anderes bestimmt, zum 15. eines jeden Monats fällig.
§ 11 Ermäßigungen und Befreiungen
- Besuchen mehr als ein Kind eines Beitragspflichtigen gleichzeitig ein Angebot der „Offenen Ganztagsschule im Primarbereich", eine Tageseinrichtung auf dem Gebiet der Stadt Wesel oder nimmt Tagespflege in Anspruch, so reduziert sich der Elternbeitrag für das zweite Kind um die Hälfte. Für das dritte Kind und jedes weitere entfallen die Elternbeiträge. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag voll zu zahlen; die weiteren Reduzierungen gelten für die Beiträge in absteigender Reihenfolge.
- Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Kinder, die aus einer Mehrlingsgeburt hervorgegangen sind. In diesem Falle ist nur ein Beitrag zu zahlen. Absart 1 Satz 3 gilt entsprechend.
- Kinder, die gemäß landesgesetzlicher Regelung vom Elternbeitrag befreit sind, verbleiben zur Ermittlung der Höhe der Elternbeiträge für weitere Kinder in der Rangfolge, in der sie ohne Beitragsbefreiung einzustufen wären.
§ 12 Erlass von Elternbeiträgen
Auf Antrag werden die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nach § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII nicht zuzumuten ist.
§ 13 Weitere Auskunfts- und Anzeigepflicht der Eltern
Die Beendigung sowie Änderungen im Umfang der Kindertagespflege sind unverzüglich anzuzeigen. Ebenso ist bei laufender Kindertagespflege unverzüglich anzuzeigen, wenn Kindertagespflege zu sogenannten. ungünstigen Zeiten (vor 7.00 und nach 20.00 Uhr sowie am Wochenende) neu oder nicht mehr in Anspruch genommen wird.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2010 in Kraft.
Wesel, den 02.06.2010
Westkamp

