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Schulgeldordnung für die Musik- und Kunstschule der Stadt Wesel
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Allgemeines
- § 2 Höhe des Schulgeldes
- § 3 Zahlungspflicht - Fälligkeit der Zahlung
- § 4 Erstattung, Ermäßigung und Erlaß
- § 5 Inkrafttreten
Der Rat der Stadt Wesel hat in seiner Sitzung am 16.12.2003 die nachfolgende Schulgeldordnung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Teilnahme am Unterricht der Schule wird nach Maßgabe dieser Schulgeldordnung ein Schulgeld erhoben. Das Schulgeld ist privatrechtliches Entgelt.
§ 2 Höhe des Schulgeldes
- Das Schulgeld für Minderjährige und in der Ausbildung befindliche Personen bis zum 25. Lebensjahr beträgt jährlich:
* bei Belegung eines Hauptfaches kostenlosfür Schüler aus Wesel für auswärtige Schüler Musikgarten /-karussell 240,-- € 240,-- € Musikalische Früherziehung 248,-- € 248,-- € Musikalische Grundausbilung 283,-- € 283,-- € Instrumentalunterricht: in Gruppen ab 4 Schülern (45 Min.) 283,-- € 333,-- € in Gruppen mit 4 Schülern (60 Min.) 390,-- € 449,-- € 3 Schülern (45 Min.) 390,-- € 449,-- € 3 Schülern (60 Min.) 519,-- € 599,-- € 2 Schülern (45 Min.) 433,-- € 500,-- € 2 Schülern (60 Min.) 577,-- € 666,-- € Einzelunterricht (30 Min.) 546,-- € 631,-- € Einzelunterricht (30 Min. 2 x wöchentl.) 1.000,-- € 1.155,-- € Einzelunterricht (45 Min.) 773,-- € 893,-- € Einzelunterricht (60 Min.) 1.000,-- € 1.155,-- € Bandunterricht (60 Min.) 354,--€ 406,--€ Sing- und Spielkreise, Orchester 66,-- € * 76,-- € * Theorie/Gehörbildung 170,-- € * 195,-- € * Ballett (45 Min.) 299,-- € 344,-- € Ballett (60 Min.) 376,-- € 432,-- € Musical 66,-- € * 76,-- € * Bildnerisches Gestalten (75 Min.) 227,-- € 261,-- € Mappenkurs (105 Min.) 446,-- € 513,-- € Materialbeitrag für Bildnerisches Gestalten
und Mappenkurs
68,-- €
68,-- €Instrumentenleihgebühr 138,-- € 138,-- € - Das Schulgeld für Erwachsene Schüler aus Wesel beträgt für den Einzelunterricht je Schulstunde (45 Minuten) 27,00 Euro, für auswärtige Schüler 30,00 Euro.
- Das Entgelt für Projektunterricht wird entsprechend der Teilnehmerzahl und dem Aufwand kalkuliert und mindestens kostendeckend festgelegt.
§ 3 Zahlungspflicht - Fälligkeit der Zahlung
- Zur Zahlung des Schulgeldes sind die Schüler, bei Minderjährigen zusätzlich deren Erziehungsberechtigte, verpflichtet. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner
- Das Schulgeld wird zu Beginn eines jeden Schuljahres in Rechnung gestellt und ist in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
- Die Zahlungsverpflichtung bleibt auch bei Abwesenheit des Schülers vom Unterricht bestehen. Wird das Unterrichtsverhältnis ohne triftigen Grund vorzeitig aufgelöst, ist das Schulgeld bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres zu entrichten.
- Nach Rücksprache mit den Eltern können Schüler aus pädagogischen oder unterrichtstechnischen Gründen in andere Gruppen oder zum Einzelunterricht eingeteilt werden. Von diesem Zeitpunkt an ist das für diese Gruppe bzw. für den Einzelunterricht zu zahlende Schulgeld zu entrichten. Eine solche Einteilung gilt als triftiger Grund im Sinne des Abs. (3).
§ 4 Erstattung, Ermäßigung und Erlaß
- Zahlungspflichtige aus dem Stadtgebiet mit Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz sowie Arbeitslosenhilfe erhalten
- auf das Schulgeld für ein Gruppenunterrichtsfach eine Ermäßigung in Höhe von 100% und
- auf alle weiteren Unterrichtsangebote eine Ermäßigung in Höhe von 50%.
Anträge auf Erlass sind an die Musik- und Kunstschule der Stadt Wesel zu richten.
Der Anspruch bzw. die Berechtigung ist quarteilsweise nachzuweisen.
- Auf das Schulgeld wird
- eine Geschwisterermäßigung gewährt, wenn mehrere Geschwister am Unterricht teilnehmen. Die
Ermäßigung beträgt
für das 2. Kind 10 % auf den Rechnungsbetrag
für das 3. Kind 50 % auf den Rechnungsbetrag
ab dem 4. Kind 75 % auf den Rechnungsbetrag
Die Reihenfolge richtet sich nach dem Alter der teilnehmenden Kinder, beginnend mit dem
ältesten Kind. - Die unter Abs. 1 und Abs. 2 Punkt a aufgeführten Ermäßigungen sind nicht kombinierbar.
- eine Geschwisterermäßigung gewährt, wenn mehrere Geschwister am Unterricht teilnehmen. Die
- Für Projektunterricht wird, da dieser mindestens kostendeckend sein muss, keine der im § 4 festgelegten Ermäßigungen gewährt.
- Auf Antrag können zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall weitere Befreiungen gewährt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleitung.
- Fällt der Unterricht aus Gründen, die die Musik- und Kunstschule zu vertreten hat, im Einzelunterricht mehr als einmal, im Gruppenunterricht mehr als zweimal im Kalendervierteljahr aus und kann nicht nachgeholt oder vertretungsweise von einer Lehrkraft übernommen werden, so haben die Zahlungspflichtigen Anspruch auf anteilige Erstattung des Schulgeldes.
Ferien und Feiertage sowie ein Tag Betriebsausflug bleiben von dieser Regelung unberücksichtigt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Schulgeldordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Die Schulgeldordnung vom 01.01.2004 tritt am 31.12.2010 außer Kraft.

