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Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung "Abfall, Straßen, Grünflächen - Betrieb für kommunale Dienstleistungen der Stadt Wesel - ASG" - vom 17.12.1997

Fassung vom 10.05.2023

Inhaltsverzeichnis

Aufgrund der §§ 7, 41, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW S. 916) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, EigVO NRW, vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.03.2021 (GV.NRW.S.348) hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 14.12.2021 folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Abfall, Straßen, Grünflächen – Betrieb für kommunale Dienstleistungen der Stadt Wesel – ASG“ beschlossen:

Präambel

Der ASG ist bestrebt, seine Dienstleistungen kostengünstig und qualitätssteigernd für die Bürger zu erbringen. Er ist sich seiner sozialen Verantwortung gegenüber den Mitarbeitern bewußt.

Vorteile aus wirtschaftlichem Handeln sollen denen unmittelbar zugute kommen, die seine Leistungen in Anspruch nehmen.

Dabei berücksichtigt er die sich aus dem Zusammenwirken von Rat, Stadtverwaltung und ASG ergebende Notwendigkeit zu gesamtwirtschaftlichem Verhalten für die Stadt Wesel.

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§ 1 Organisationsform, Name

  1. Die nachstehend in § 2 genannten Aufgaben sowie die mit diesen Aufgaben unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Tätigkeiten nach gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen, werden als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständiger Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit (eigenbetriebsähnliche Einrichtung gem. § 107 Abs. 2 GO NRW) nach den Vorschriften der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung und dieser Betriebssatzung wie ein Eigenbetrieb geführt.
  2. Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung führt den Namen "Abfall, Straßen, Grünflächen - Betrieb für kommunale Dienstleistungen der Stadt Wesel - ASG".

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§ 2 Betriebszweck, Aufgaben

  1. Zweck des ASG ist die Durchführung der der Stadt Wesel obliegenden Aufgaben in den Bereichen beziehungsweise die Erbringung von Leistungen für die Stadt Wesel
    • Abfallbeseitigung
    • Straßenreinigung und Winterdienst
    • zentrale Kfz-Werkstatt
    • Grün- und Freiflächen
    • Straßenunterhaltung
    • Friedhofswesen
  2. Im Einzelnen werden die Aufgaben auf den ASG in folgendem Umfang übertragen:
    1. Zentrale Kfz-Werkstatt

      Beschaffung, Wartung, Reparatur sowie Beratung bei der Beschaffung städtischer Kraftfahrzeuge (außer Feuerwehr) sowie aller Maschinen und Geräte des ASG sowie der Betrieb einer - nichtöffentlichen - Tankstelle.
      Wartungs- und Reparaturleistungen für städt. Töchter können im Rahmen der technischen und rechtlichen Möglichkeiten angeboten werden.
    2. Grün- und Freiflächen, Sportanlagen, Spielplätze

      Vollständige Übertragung aller Unterhaltungs-, Pflege- und Renovierungsarbeiten sowie die dazugehörigen Verwaltungsaufgaben städtischer Grün- und Freiflächen, städtischer Sport- und Spielplätze sowie des Straßenbegleitgrüns, der städtischen Bäume und der Außenanlagen städtischer Gebäude.
      Erneuerung, Renovierung und Unterhaltung der dazugehörigen technischen Einrichtungen (z. B. Spiel- und Sportgeräte, Sportanlagen, Bewässerungsanlagen, Brunnen usw.) Näheres regelt die Abgrenzungsvereinbarung.
      Entwurfsplanung (teilweise) Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Neubau und Erhaltung gem. HOAI.
      Umsetzung von Eingriffsregelungen.
      Der ASG ist zuständig für den Baumschutz (ohne Bußgeldverfahren) und die daraus hervorgehende Verkehrssicherungspflicht.
    3. Straßenunterhaltung

      Vollständige Übertragung aller Aufgaben der Straßenunterhaltung
      Der ASG übernimmt
      - im Rahmen seiner Zuständigkeit die Aufgaben und Pflichten des Straßenbaulastträgers,
      - im Rahmen seiner Zuständigkeit die Verkehrssicherungspflicht und
      - bauliche Maßnahmen zur Erneuerung und Instandsetzung sowie bauliche Maßnahmen zur Unterhaltung

      Im Auftrag der Verwaltung können städt. Baumaßnahmen geringeren Umfangs durchgeführt werden.
      Im Übrigen wird auf die Regelung der Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und ASG vom 31.05.2011 verwiesen.

    4. Die Veranlagung und Einziehung der regelmäßig veranlagten Gebühren über den Grundbesitzabgabenbescheid der Stadt Wesel verbleibt als Aufgabe in der Verwaltung.
    5. Ingenieurbauwerke

      Näheres regelt die “Regelung der Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und ASG“.

    6. Durchlässe

      Die Unterhaltung und Erneuerung der Durchlasse ist Aufgabe des ASG

    7. Parkleiteinrichtungen, Parkraumbewirtschaftungsanlagen

      Alle Unterhaltungsaufgaben an Parkleiteinrichtungen und Parkautomaten an öffentlichen Stellplätzen sind mit Ausnahme der substanziellen Erhaltung Aufgabe des ASG. Näheres regelt die “Regelung der Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und ASG“.

    8. Hochwasserschutz

      Näheres regelt die “Regelung der Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und ASG“.

    9. Friedhöfe

      Friedhofswesen einschließlich der vollständigen Verantwortung für die im Anlagevermögen des ASG befindlichen Gebäude.
  3. Der ASG hält alle für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Einrichtungen vor. Er kann sich Dritter bedienen.
  4. Der ASG soll alle seine Betriebszwecke fördernde oder ihn wirtschaftlich berührende Geschäfte sowie Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.
    Er ist in diesem Rahmen über § 2 Absatz (1) u. (2) hinaus berechtigt, insbesondere auch Leistungen für Dritte zu erbringen. Hierzu gehören im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen auch Leistungen für andere Gemeinden.
  5. Der ASG nutzt die Fachbereiche der Kernverwaltung, wenn es zur Erledigung seiner Aufgaben nicht unwirtschaftlich ist. In diesen Fällen wird das Entgelt vereinbart.
    Dritte beauftragt der ASG nur dann, wenn die Verwaltung kein gesamtstädtisch wirtschaftlich vergleichbares Angebot vorlegt.
    Beabsichtigt der ASG auf Leistungen einzelner Fachbereiche aus o. a. Gründen zu verzichten, so kündigt er dies mindestens 1 Jahr vorher der Verwaltung schriftlich an.
    Unter diesen Gesichtspunkten beauftragt die Verwaltung auch den ASG (z. B. mit Transportleistungen).

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§ 3 Rat

  1. Der Rat entscheidet über die Angelegenheiten, die er nach der Gemeindeordnung nicht übertragen kann.
  2. Der Rat entscheidet darüber hinaus in den Angelegenheiten, die ihm durch die Eigenbetriebsverordnung vorbehalten sind, insbesondere über
    1. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschl. der Stellenübersicht;
    2. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses;
    3. die Verminderung des Eigenkapitals zugunsten der Stadt,
    4. die Bestellung der Betriebsleitung.
  3. Der Rat entscheidet ferner über
    1. betriebspolitische Grundsatzfragen des ASG;
    2. die Ausweitung/Veränderung der Geschäftsfelder des ASG;
    3. den Erwerb und die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen.
  4. An den Sitzungen des Rates nimmt die Betriebsleitung teil, sofern Angelegenheiten des ASG beraten werden.

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§ 4 Betriebsausschuss

  1. Dem Betriebsausschuss können Ratsmitglieder und sachkundige Bürger angehören. Er besteht aus 17 Mitgliedern, die entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung vom Rat gewählt werden.
    Ist danach eine Ratsfraktion im Betriebsausschuss nicht vertreten, so ist diese berechtigt, für den Betriebsausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt und wirkt im Betriebsausschuss mit beratender Stimme mit.
    Der Rat wählt darüber hinaus Stellvertreter entsprechend seiner Geschäftsordnung. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Betriebsausschuss aus, so wählt der Rat auf Vorschlag der Gruppe, die den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hat, einen Nachfolger.
  2. An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen des Betriebsausschusses verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.
    Die Bürgermeisterin kann jederzeit an den Sitzungen teilnehmen. Ihr ist zur Sache jederzeit auf Verlangen das Wort zu erteilen.
    Dem Personalrat wird für die Sitzungen des Betriebsausschusses ein regelmäßiges Teilnahmerecht eingeräumt. Soweit die jeweilige Tagesordnung arbeitnehmerrelevante Beratungspunkte enthält, wird dem Personalrat das Recht einer Stellungnahme eingeräumt. Diese kann entweder schriftlich an den Betriebsausschuss herangetragen oder im Rahmen der Sitzung mündlich vorgetragen werden.
    Ein Stimmrecht des Personalrates ergibt sich hieraus nicht.
    Sofern in einer nordrhein-westfälischen Stadt die Mitarbeiterbeteiligung im Betriebsausschuss einer ei­genbetriebsähnlichen Einrichtung rechtskräftig durchgesetzt ist, wird nachträglich eine Arbeitnehmer­vertretung im Betriebsausschuss des ASG eingeführt. Mit der Wahl dieser Arbeitnehmervertretung würde das Teilnahmerecht des Personalrates entfallen.
  3. Der Betriebsausschuss berät die Beschlüsse des Rates vor.
  4. Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Rates unter­liegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Bürgermeisterin mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GO NRW gelten entsprechend.
  5. In Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Betriebsausschusses unterliegen kann die Bürgermeisterin mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder einem anderen, dem Ausschuß angehö­renden Ratsmitglied entscheiden, wenn die Einberufung des Betriebsausschusses nicht rechtzeitig möglich ist. § 60 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO NRW gelten entsprechend.
  6. Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des ASG, die nicht in die Zuständigkeit des Rates nach § 3 dieser Satzung und nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung ge­hören, insbesondere über
    1. die Festsetzung der Allgemeinen Lieferbedingungen;
    2. die Zustimmung zu Erfolg gefährdenden Mehraufwendungen i. S. v. § 15 Abs. 3 EigVO und zu mehr Ausgaben für Einzelvorhaben gem. § 16 Abs. 5 EigVO, sofern sie im Einzelfall 50.000 überschreiten. Werden Mehrausgaben durch zweckgebundene Mehreinnahmen gedeckt, so erhöht sich dieser Betrag entsprechend;
    3. die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Gemeindeprüfungsanstalt zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung;
    4. die Weiterleitung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes an den Rat;
    5. Festlegung der Rahmenbedingungen für die einzelnen Betriebszweige;
    6. die Entscheidung über Verträge mit einem Wert von mehr als 50.000 ; soweit es sich nicht um die Durchführung der Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt.
    7. den Erlass von Forderungen des ASG von mehr als 5.000 ;
    8. das jährliche Straßenunterhaltungsprogramm,
    9. die Entlastung der Betriebsleitung.
  7. Der Betriebsausschuss ist von der Betriebsleitung vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplans (Zwischenberichte) schriftlich zu unterrichten.

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§ 5 Betriebsleitung

  1. Die Betriebsleitung besteht aus einem hauptamtlichen Betriebsleiter/einer hauptamtlichen Betriebsleiterin, ggf. einem weiteren Betriebsleiter/einer weiteren Betriebsleiterin, der/die als Beigeordnete/r diese Funktion im Nebenamt wahrnimmt, sowie einem stellvertretenden Betriebsleiter/einer stellvertretenden Betriebsleiterin.
    Der stellvertretende Betriebsleiter/die stellvertretende Betriebsleiterin vertritt den hauptamtlichen Betriebsleiter/die hauptamtliche Betriebsleiterin im Vertretungsfall. Die Vertretung des ggf. bestellten nebenamtlichen Betriebsleiters/der ggf. bestellten nebenamtlichen Betriebsleiterin wird durch den hauptamtlichen Betriebsleiter/die hauptamtliche Betriebsleiterin wahrgenommen.
    Ist ein Beigeordneter/eine Beigeordnete Mitglied der Betriebsleitung, gibt seine/ihre Stimme bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung den Ausschlag.
  2. Der ASG wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist .
    Insbesondere obliegt der Betriebsleitung:
    1. Die Durchführung der Geschäfte der laufenden Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere Einsatz des Personals, Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs und Abschluss von Verträgen. Hierzu zählen insbesondere alle Vergaben und Aufträge, die auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes (Erfolgs- und Vermögensplan) vorgenommen werden. Sie legt die Aufgaben der Betriebssparten und die Geschäfts- und Aufgabenverteilung sowie die Befugnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen ihrer Zuständigkeit fest.
    2. Der Erlass von Forderungen des ASG bis zu einem Betrag von 5.000 .
    3. Die Verantwortung für die wirtschaftliche Führung des ASG und für dessen Rechnungswesen.
    4. Die Durchführung des Wirtschaftsplanes.
    5. Die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Betriebsausschusses sowie der Ratsbeschlüsse in Angelegenheiten des ASG.
    6. Die Zustimmung zu Mehrausgaben gem. § 16 Abs. 5 Satz 2 EigVO soweit nicht der Betriebsausschuss zuständig ist.
    7. Die Festsetzung und Erhebung privatrechtlicher Entgelte im Einzelfall.
    8. Die Erhebung der Friedhofsgebühren und unregelmäßig veranlagter Gebühren in den Bereichen Abfallbeseitigung, Straßenreinigung, Winterdienst, Grünflächenunterhaltung und Straßenunterhaltung, soweit diese nicht über den Grundbesitzabgabenbescheid der Stadt Wesel veranlagt werden.
  3. Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des ASG verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes NRW.

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§ 6 Bürgermeisterin

  1. Die Bürgermeisterin ist Dienstvorgesetzte der Dienstkräfte des ASG.
    Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten.
  2. Die Bürgermeisterin kann von der Betriebsleitung Auskunft verlangen und ihr im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen.
    Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Bürgermeisterin nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Bürgermeisterin erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.
  3. Die Bürgermeisterin ist von der Betriebsleitung vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplans (Zwischenberichte) schriftlich zu unterrichten.

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§ 7 Unterrichtung des Kämmerers

  1. Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zuzuleiten. Sie hat ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Erfolggefährdende Mehraufwendungen i. S. v. § 15 Abs. 3 EigVO sowie Mehrausgaben für Einzelvorhaben i. S. v. § 16 Abs. 5 EigVO sind, soweit sie Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt haben, vor Entscheidung im Betriebsausschuss dem Kämmerer zur Stellungnahme zuzuleiten.

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§ 8 Personalangelegenheiten

  1. Der ASG beschäftigt Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und Beamte/Beamtinnen.
  2. Der Betriebsleitung obliegt die Personal- und Organisationshoheit im Sinne des § 17 Abs. 2 der Hauptsatzung.

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§ 9 Vertretung des ASG

Unbeschadet der anderen Organen zustehenden Entscheidungsbefugnisse wird die Stadt Wesel in Angelegenheiten des ASG durch die Betriebsleitung vertreten.

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§ 10 Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr des ASG ist das Kalenderjahr.

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§ 11 Stammkapital

Das Stammkapital des ASG beträgt 100.000

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§ 12 Wirtschaftsplan

  1. Der ASG hat spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
  2. Der Wirtschaftsplan wird geändert, wenn
    1. im Erfolgsplan sich die veranschlagten Aufwendungen um mehr als 5 % erhöhen oder sich die veranschlagten Erträge um mehr als 5 % verringern und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt;
    2. die Ausgaben des Vermögensplanes sich um mehr als 10 % erhöhen und dadurch eine höhere Zuführung der Stadt erforderlich wird.

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§ 13 Jahresabschluß, Lagebericht, Erfolgsübersicht

  1. Jahresabschluss, Lagebericht und Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen. Sie sind zusammen mit den Ergebnissen der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts über die Bürgermeisterin dem Betriebsausschuss vorzulegen.

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§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.1998 in Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 17.12.1997
gez. Gründken
Bürgermeister

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Änderungssatzung vom In Kraft getreten am Geänderte Regelungen
25.04.2000 28.04.2000 § 4
31.10.2001 01.12.2001 §§ 2 und 5
21.03.2002 04.04.2002 §§ 3 bis 5, 8, 11
15.12.2004 23.12.2004 §§ 4 und 5
14.12.2005 01.01.2006 §§ 4 bis 6, 8, 12
12.05.2006 18.05.2006 § 4
07.03.2007 15.03.2007 § 2
28.10.2009 05.11.2009 § 4
17.03.2010 25.03.2010 §§ 3 bis 7 und 13
06.07.2011 14.07.2011 §§ 2 und 7
18.12.2013 28.12.2013 §§ 1 bis 3
17.12.2014 24.12.2014 §§ 2 und 5
03.07.2019 11.07.2019 §§ 4 und 5
15.12.2021 28.12.2021 §§ 4 und 8
10.05.2023 21.05.2023 §§ 3, 4, 5, 6 und 8