Fassung vom 14.12.2022
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV.NW. S.475), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.1989 (GV.NW. S. 362)und der §§ 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.10.1987 (GV. NW. S. 342)hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 30.01.1990 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Allgemeines
- Abschnitt I. Anschlussbeitrag
- § 2 Grundsatz
- § 3 Gegenstand der Beitragspflicht
- § 4 Beitragsmaßstab
- § 5 Beitragssatz
- § 6 Entstehung der Beitragspflicht
- § 7 Beitragspflichtige
- § 8 Fälligkeit der Beitragsschuld
- § 8 a Ablösung des Beitrages
- Abschnitt II. Benutzungsgebühren
- § 9 Grundsatz
- § 10 Gebührenmaßstab für Schmutzwasser
- § 10 a Gebührenmaßstab für Niederschlagswasser
- § 11 Gebührensatz
- § 12 Verbandslasten
- § 13 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
- § 14 Gebührenpflichtige
- § 15 Fälligkeit der Gebühr
- Abschnitt III. Kostenerstattungen
- § 16 Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse
- § 17 Sonstige Kostenerstattungen
- Abschnitt IV. Gemeinsame Vorschriften
- § 18 Billigkeitsmaßnahmen
- § 19 Ordnungswidrigkeiten
- § 20 Inkrafttreten
- Bekanntmachungsanordnung
§ 1 Allgemeines
Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, den Betrieb und die Sanierung der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt Wesel Beiträge und Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
Abschnitt I. Anschlußbeitrag
§ 2 Grundsatz
Die Stadt Wesel erhebt zum Ersatz ihres durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile einen Anschlußbeitrag.
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
- Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die
- eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
- eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.
- Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.
§ 4 Beitragsmaßstab
- Maßstab für den Anschlußbeitrag ist die Fläche des heranzuziehenden Grundstückes, multipliziert mit einem Nutzungsfaktor, der durch Art und Maß der baulichen Ausnutzbarkeit des heranzuziehenden Grundstückes bestimmt ist (modifizierte Grundstücksfläche).
- Als Grundstücksfläche gilt:
- bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die gesamte vom Bebauungsplan erfaßte Grundstücksfläche, für die der Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festsetzt,
- bei Grundstücken für die kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 30 m von der Straßenbegrenzungslinie. Grenzt ein Grundstück nicht unmittelbar an eine kanalisierte Straße oder wird es lediglich durch einen dem Grundstück oder mehreren Grundstücken dienenden Weg mit der Straße verbunden, so wird die Fläche zwischen der, der betriebsfertig kanalisierten Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 30 m dazu verlaufenden Parallele abgerechnet. Die Tiefenbegrenzung gilt nicht bei Grundstücken, die überwiegend oder ausschließlich gewerblich, industriell oder für Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude genutzt werden.
- Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der tatsächlich angeschlossenen Baulichkeit, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2.
Ist diese Fläche größer als das Buchgrundstück, ist die Fläche des Buchgrundstückes maßgeblich. - Reicht die Nutzung über die Bebauungsplangrenze oder über die Begrenzungslinie hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.
-
- Die Art der baulichen Ausnutzbarkeit ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
- Besteht kein Bebauungsplan, ist die tatsächliche Nutzung maßgebend.
- Das Maß der Bebauung ergibt sich aus der Anzahl der Vollgeschosse. Die Zahl der Vollgeschosse wird durch die tatsächliche Bebauung bzw. durch die Festsetzungen in einem etwa vorhandenen Bebauungsplan bestimmt. Im einzelnen gelten folgende Regelungen:
- Besteht ein Bebauungsplan, aus dem sich Art und Maß der baulichen Ausnutzbarkeit ergeben, ist die im Bebauungsplan festgelegte Zahl der Vollgeschosse zugrunde zu legen. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.
Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.
Grundstücke, die in einem Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne Bebauung ausgewiesen sind, werden als eingeschossig bebaubare Grundstücke gewertet; ist für bebaubare Gemeinbedarfsflächen im Bebauungsplan eine Geschoßzahl nicht festgesetzt worden, so ist bei bereits bebauten Grundstücken die tatsächliche Geschoßzahl und bei noch unbebauten Grundstücken eine zweigeschossige Bebaubarkeit zugrundezulegen. Für Grundstücke, die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen in einer Ebene genutzt werden können (z. B. Friedhofsgrundstücke, Sportplätze und Freibäder), ist eine eingeschossige Bebaubarkeit anzusetzen. Grundstücke, die im Bebauungsplan als Sondergebiet ohne Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse ausgewiesen sind, werden wie Grundstücke mit zweigeschossiger Bebauung behandelt. - Besteht nur ein Bebauungsplan, aus dem sich lediglich die Art der baulichen Ausnutzbarkeit ergibt, gilt als Anzahl der Vollgeschosse die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse; bei unbebauten Grundstücken richtet sich die Zahl der Vollgeschosse nach der Zahl der Vollgeschosse auf den bebauten Grundstücken der näheren Umgebung.
- Besteht ein Bebauungsplan, aus dem sich Art und Maß der baulichen Ausnutzbarkeit ergeben, ist die im Bebauungsplan festgelegte Zahl der Vollgeschosse zugrunde zu legen. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.
- Abweichend von den Absätzen 3 und 4 gilt folgendes:
- Befindet sich für das Gebiet ein Bebauungsplan in Aufstellung, sind Art und Maß der baulichen Ausnutzbarkeit nach dem Stand der Planung (§ 33 BauGB) zu ermitteln.
- Werden in einem Bebauungsplangebiet die zulässige Art und/oder das zulässige Maß der Bebaubarkeit tatsächlich überschritten, so gilt als zulässige Nutzung die tatsächlich vorhandene Nutzung nach Art und/oder Maß.
- Innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und bei Grundstücken im Außenbereich, die baulich oder gewerblich genutzt werden, gilt als nach Art und Maß zulässige Bebaubarkeit die auf dem Grundstück tatsächlich vorhandene Nutzung nach Art und Maß.
Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten eines Bauwerkes nicht feststellbar, wird je angefangene 3,50 m Höhe des Bauwerks als Vollgeschoß gerechnet.
Bei unbebauten Grundstücken ist die zulässige Ausnutzbarkeit nach Art und Maß aus der überwiegenden Bebauung und Nutzung auf den Grundstücken der näheren Umgebung zu ermitteln. Ist eine überwiegende Bebauung nach Art und Maß bei den Grundstücken an der kanalisierten Straße nicht feststellbar, so ist in den Fällen, in denen die Deutungsbreite der Art der baulichen Ausnutzbarkeit von einem Wohngebiet bis zu einem Gewerbegebiet reicht, von einer Nutzung auszugehen, wie sie im Mischgebiet zulässig ist. Reicht die Deutungsbreite bis zu einem Industriegebiet, so ist von einer Nutzung auszugehen, wie sie im Gewerbegebiet zulässig ist.
- Der Nutzungsfaktor beträgt in Wohn- und Mischgebieten und in Sondergebieten, die der Erholung dienen, im einzelnen:
- bei einer Nutzung ohne Bebauung oder eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00
- bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
- bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50
- bei 4- und 5-geschossiger Bebaubarkeit 1,75
- bei 6- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00
- bei Grundstücken von Religionsgemeinschaften, deren
Bebauung überwiegend gottesdienstlichen Zwecken dient
bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00
bei darüber hinausgehender Bebaubarkeit 1,25
In Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten (mit Ausnahme von Erholungsgebieten) sind die Nutzungsfaktoren gem. Satz 1 Ziff. 1-5 um 0,5 zu erhöhen. Das gleiche gilt, wenn Grundstücke, die nicht in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten liegen, tatsächlich überwiegend wie Grundstücke in diesen Gebieten genutzt werden.
§ 5 Beitragssatz
- Der Beitragsgrundbetrag beträgt je qm der nach § 4 modifizierten Fläche eines Grundstückes
- für die Vollkanalisation (Schmutz- und Regenwasseranschluß) 7,14 €
- für die SW-Teilkanalisation (Schmutzwasseranschluß) 4,74 €
- für die RW-Teilkanalisation (Regenwasseranschluß) 2,40 €
- Im Falle des Anschlusses an eine Druckrohrleitung (§ 7 Abs. 5 der Entwässerungssatzung) ermäßigt sich der Beitrag auf die Hälfte des nach Abs. 1 zu zahlenden Betrages.
- Bei Gewährung des Anschlußrechtes an eine öffentliche Abwasserleitung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 der Entwässerungssatzung ermäßigt sich der zu zahlende Beitragssatz um den Herstellungswert der vom Grundstückseigentümer innerhalb der Straßengrundstücke verlegten Entwässerungsleitungen, jedoch nur bis zur Höhe von 50 % des Beitragssatzes nach Abs. 1.
§ 6 Entstehung der Beitragspflicht
- Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
- Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluß.
§ 7 Beitragspflichtige
- Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist; ist ein Erbbaurecht bestellt, tritt an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
- Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 8 Fälligkeit der Beitragsschuld
Der Anschlußbeitrag wird einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheides fällig.
§ 8 a Ablösung des Beitrages
- Für Grundstücke im Außenbereich kann die Ablösung des Anschlußbeitrages vor Entstehen der Beitragspflicht zugelassen werden, wenn
- die Anschlußmöglichkeit an das Kanalnetz besteht,
- eine Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 53 Abs. 4 des Landeswassergesetzes (LWG) vorliegt,
- die Ablösung innerhalb von 6 Monaten nach betriebsfertiger Herstellung des für den Anschluß des Grundstücks vorgesehenen Kanals beantragt wird. - Für die Berechnung des Ablösungsbetrages ist der bei betriebsfertiger Herstellung des Kanals gem. § 5 dieser Satzung geltende Beitragsgrundbetrag zugrundezulegen.
- Wurden Kanäle im Außenbereich in den Jahren 1994 und 1995 hergestellt, endet die Antragsfrist am 30.06.1996.
- Ein Rechtsanspruch auf die Ablösung besteht nicht.
Abschnitt II. Benutzungsgebühren
§ 9 Grundsatz
- Für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage im Sinne des § 4 Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 KAG erhebt die Stadt Wesel zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG und der Verbandslasten nach § 7 KAG Benutzungsgebühren.
- Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt und für Fremdeinleitungen, für die die Stadt die Abgabe zu entrichten hat, sowie die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Stadt umgelegt wird, wird über die Benutzungsgebühren abgewälzt.
- Wird infolge Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen der Vorschriften der Entwässerungssatzung der Stadt Wesel in ihrer jeweils gültigen Fassung die von der Stadt gem. § 9 Abwasserabgabengesetz zu tragende Abwasserabgabe erhöht, hat der Verursacher den erhöhten Betrag im Rahmen der Abwassergebühr in vollem Umfang an die Stadt zu zahlen.
§ 10 Gebührenmaßstab für Schmutzwasser
- Die Gebühr wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die der öffentlichen Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der cbm Abwasser, multipliziert mit einem Verschmutzungsfaktor, der sich aus dem unterschiedlichen durch die biologische Klärung verursachten Aufwand nach dem biochemischen Sauerstoffbedarf pro cbm im Verhältnis zum häuslichen Abwasser ergibt.
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- Als Abwassermenge gelten die auf dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen des vorletzten Kalenderjahres abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Der Nachweis ist vom Gebührenpflichtigen durch geeignete Messvorrichtungen (Wasserzähler o.ä.) zu erbringen. Beginnt die Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres wird für die ersten drei Erhebungszeiträume die zugrundzulegende Wassermenge geschätzt. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Nutzungsart eines Grundstücks ändert und die Abwassermenge des Rechnungsjahres deshalb nicht mehr dem für dieses Jahr maßgebenden Verbrauch entspricht.
- Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei Wasserentnahme aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gilt die für die Erhebung des Wassergeldes für das vorletzte Kalenderjahr zugrundegelegte Verbrauchsmenge.
- Hat der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen die zugeführte Wassermenge nicht durch einen Wasserzähler ermittelt, so ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen.
- Niederschlags- und/oder Grundwasser, daß als Brauchwasser (z. B. Waschwasser für die Waschmaschine, WC-Spülwasser) genutzt wird, ist Schmutzwasser. Zur Erfassung der Menge hat der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einen separaten Wasserzähler zu installieren. Für die Berechnung der Gebühr wird die der öffentlichen Abwasseranlage im jeweils vorletzten Kalenderjahr an Niederschlags- und/oder Grundwasser zugeführte Wassermenge zugrundegelegt. Liegt zum Zeitpunkt der Erhebung der Entwässerungsgebühr noch kein Meßergebnis vor, wird die Einleitungsmenge von der Stadt geschätzt.
- Hat ein Wasserzähler i. S. der Buchstaben b) - d) nicht oder nicht richtig angezeigt, so wird die Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Durchschnittsverbrauchs der letzten drei Jahre und unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
- Für Wasserableitungen bei Baumaßnahmen, Spülungen etc., wird die Gebühr nach der Menge der Abwässer berechnet, die dem Kanalnetz tatsächlich zugeleitet werden. Wird die zugeleitete Wassermenge nicht durch einen Wasserzähler ermittelt, so ist die Stadt berechtigt, die Wassermenge unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben des Gebührenpflichtigen zu schätzen.
- Bei Gartengrundstücken können hierfür ab Antragstellung ohne Nachweis bis zu 20 cbm von der jeweils bezogenen Frischwassermenge bis auf Widerruf abgesetzt werden, wenn auf dem Grundstück keine Eigenwasserversorgungsanlage (Niederschlags- und/oder Grundwasser) unterhalten wird.
- Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung ist die zurückgehaltene Wassermenge durch geeignete Meßvorrichtungen nachzuweisen. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, wird die Wassermenge um 8 cbm/Jahr für jedes Stück Großvieh herabgesetzt, maßgebend ist die Viehzahl an dem Stichtag der Viehzählung des vorletzten Kalenderjahres. Für darüber hinausgehende und sonstige nicht eingeleitete Wassermengen von landwirtschaftlichen Betrieben gelten die Regelungen unter Buchstabe a-e.
-
- Als Verschmutzungsfaktor wird
- für häusliche Abwässer und ähnliche Abwässer, deren Behandlung in der biologischen Kläranlage keinen höheren biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) als durchschnittlich 350 mg/l erfordert mit 1,0 festgesetzt und
- für unverschmutztes nicht erwärmtes Wasser (Wasserhaltung für Bauvorhaben, Spülungen etc.) mit 0,25
- für Kühlwasser mit 0,50
- für Abwasser mit geringer Verschmutzung (z. B. Schwimmbäder) mit 0,75
- für sonstige Betriebe (z. B. Tankstellen mit Wagenwäsche, Krankenanstalten,) mit 1,25
- für Betriebe zur Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden mit 1,5
- für Betriebe der Metallindustrie mit 1,5
- für Betriebe der Textilindustrie mit 2,0
- für Schlachthöfe, Käsereien, Konservenfabriken,
Fischräuchereien, Brennereien mit 2,0
- für Betriebe der Nahrungsmittelindustrie mit 2,0
- für Speisewirtschaften mit 2,0
- für Betriebe der chemischen Industrie (z. B. chemische Fabriken, Mineral- und Asbestbetriebe, Kunststoffwerke) mit 6,0 angenommen. - Alle Abwassermengen aus sonstigen Betrieben werden mit speziellen Verschmutzungsfaktoren multipliziert. Diese werden - sofern aus technischen Gründen eine 24-Stunden-Mischprobe nicht möglich ist - aus fünf 2-Stunden-Mischproben zu unterschiedlichen Betriebszeiten ermittelt. Für die Eingruppierung nach speziellen Werten gelten folgende Regelungen:
BSB 5 Verschmutzungsfaktor - 0 - 25 mg/l 0,5
26 - 100 mg/l 0,75
101 - 350 mg/l 1,0
351 - 450 mg/l 1,25
451 - 525 mg/l 1,50
526 - 700 mg/l 2,0
Für die darüber hinausgehenden BSB 5 mg/l-Werte werden je angefangene 500 Einheiten BSB 5 weitere 0,5 dem Verschmutzungsfaktor 2,0 hinzugerechnet. - Legt der Gebührenpflichtige gegen den festgesetzten oder angenommenen Verschmutzungsfaktor Widerspruch ein, wird dieser Verschmutzungsfaktor entsprechend der Regelung unter Buchstabe b) überprüft. Sofern die Meßergebnisse den bereits festgelegten Verschmutzungsfaktor bestätigen oder eine Erhöhung des Verschmutzungsfaktors erforderlich machen, trägt der Widerspruchsführer die Kosten der Untersuchung.
Die technischen Voraussetzungen für die Probeentnahmen sind vom Gebührenpflichtigen zu schaffen; ansonsten ist der angenommene Verschmutzungsfaktor nach Buchstabe a) maßgeblich.
- Als Verschmutzungsfaktor wird
§ 10 a Gebührenmaßstab für Niederschlagswasser
- Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Größe der befestigten und bebauten Grundstücksflächen - einschließlich der Dachüberstände -, mit Leitungsverbindung an die öffentliche Abwasseranlage.
- Berechnungseinheit für die Gebühr ist die befestigte oder bebaute Grundstücksfläche pro Quadratmeter (m²) nach Abs. 1. Die Fläche ist auf volle Quadratmeter auf- bzw. abzurunden.
- Die befestigten und bebauten Grundstücksflächen werden grundsätzlich im Wege der Selbsterklärung von den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Soweit erforderlich, kann die Stadt vom Grundstückseigentümer die Vorlage eines geeigneten Lageplanes verlangen, aus dem die Größen sämtlicher befestigter und bebauter Flächen im Sinne des Abs. 1 hervorgehen. Bei Grundstücken, für die keine bzw. nicht prüffähige Angaben der Grundstückseigentümer vorliegen und keine aussagefähigen Unterlagen zur Verfügung stehen, wird die befestigte und bebaute Fläche geschätzt.
- Werden Bauten errichtet oder wird die Größe der befestigten und/oder bebauten Flächen verändert, so hat der Grundstückseigentümer die Größen dieser Flächen im Sinne von Abs. 1 innerhalb eines Monats nach Fertigstellung der Stadt anzuzeigen, sofern diese Flächen über eine Leitungsverbindung zur öffentlichen Abwasseranlage verfügen.
- Wird Niederschlagswasser von befestigten und/oder bebauten Flächen in Behältern (z. B. Tonnen, Zisternen) gesammelt, so entfällt eine Heranziehung zur Niederschlagswassergebühr für diese Flächen nur, wenn keine Leitungsverbindung zur öffentlichen Abwasseranlage besteht (d. h. vollständige Abtrennung der Kanaleinleitung). Der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen.
§ 11 Gebührensatz
- Die Benutzungsgebühr für Schmutzwasser beträgt jährlich je cbm der nach § 10 ermittelten Abwassermenge 2,65 € für Abwassermengen bis zu 10.000 cbm.
- Für darüber hinausgehende Abwassermengen, die gem. § 10 Abs. 3 mit einem geringeren Verschmutzungsfaktor als 1,0 zu bewerten sind, werden die Gebühren nach folgenden Sätzen ermäßigt:
von 10.001 - 20.000 cbm um 10 %
von 20.001 - 50.000 cbm um 20 %
von 50.001 cbm an um 30 % - Die Benutzungsgebühr für Niederschlagswasser beträgt 0,86 €/m² der nach § 10 a ermittelten Fläche.
§ 12 Verbandslasten
Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende Gebühr um die nach § 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 KAG anrechnungsfähigen Beträge.
§ 13 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
- Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses erfolgt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei der Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres.
- Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.
§ 14 Gebührenpflichtige
- Gebührenpflichtige sind
- der Eigentümer, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte.
- im Falle von § 9 Abs. 3 der Verursacher.
Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
- Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt.
Einen Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der Gebührenpflichtige der Stadt innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. - Die Gebührenpflichtigen haben der Stadt alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Daten und Unterlagen zu überlassen und zu dulden, daß Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Die Beauftragten weisen sich durch einen von der Stadt Wesel ausgestellten Dienstausweis aus.
§ 15 Fälligkeit der Gebühr
Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides fällig. Sie kann zusammen mit anderen Abgaben gefordert werden. Erfolgt die Anforderung zusammen mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz).
Abschnitt III. Kostenerstattungen
§ 16 Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse
- Die Kosten für die Herstellung und die Erweiterung der Grundstücksanschlußleitungen werden mit dem Anschlußbeitrag abgegolten. Der Aufwand für die Änderung der Anschlußleitungen und für die Verlegung weiterer Anschlußleitungen auf Veranlassung des Anschlußberechtigten ist in der tatsächlich geleisteten Höhe zu ersetzen. Zu ersetzen ist auch der Aufwand für den Anschluß von Grundstücken, die durch Grundstücksteilung neu entstehen und für die ein Anschlußbeitrag nach dieser Satzung nicht mehr erhoben werden kann.
- Der Ersatzanspruch entsteht mit der Beendigung der Maßnahme.
- Ersatzpflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes, zu dem die Anschlußleitung verlegt ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig.
Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner. - Haben mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlußleitung, so ist für die Teile der Anschlußleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. der Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstückes ersatzpflichtig. Soweit die Anschlußleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dient, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke zu dem Anteil ersatzpflichtig, der dem Verhältnis der Fläche des betreffenden Grundstücks zur Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke entspricht (modifizierte Grundstücksfläche entsprechend § 4 Abs. 1).
- Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Zugang des Heranziehungsbescheides fällig.
§ 17 Sonstige Kostenerstattungen
Für den Einsatz der Spezialfahrzeuge für die Entleerung von Kleinkläranlagen und abflußlosen Gruben werden Gebühren nach den Bestimmungen der Satzung der Stadt Wesel über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Abschnitt IV. Gemeinsame Vorschriften
§ 18 Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die §§ 222, 227 und 234 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) und b) Kommunalabgabengesetz. Dies gilt auch für den Fall, daß für ein Grundstück eine widerrufliche Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang erteilt wird.
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 10 und 10 a) können nach §§ 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Ausnahme des Abschnittes II am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wesel vom 27.10.1983 außer Kraft.
Der Abschnitt II dieser Satzung tritt rückwirkend am 01.01.1990 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 7 bis 11 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wesel vom 27.10.1983 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Wesel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wesel, den 05.02.1990
gez. Schneider
Bürgermeister
Änderungssatzung vom | In Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
---|---|---|
06.12.1990 | 01.01.1991 | §§ 5, 16 |
05.06.1991 | 01.07.1991 | § 11 |
18.12.1991 | 01.01.1992 | § 11 |
01.12.1992 | 01.01.1993 | §§ 4, 11 |
30.04.1993 | 11.05.1993 | § 5 |
06.12.1993 | 01.01.1994 | §§ 5, 11 |
21.12.1994 | 01.01.1995 | §§ 10, 11 |
01.12.1995 | 01.01.1996 | §§ 5, 8, 11 |
02.12.1996 | 01.01.1997 | § 11 |
17.12.1997 | 01.01.1998 | §§ 10, 11, 19 |
15.12.1999 | 01.01.2000 | § 11 |
19.12.2001 | 01.01.2002 | §§ 5, 11, 19 |
18.12.2002 | 01.01.2003 | § 11 |
17.12.2003 | 01.01.2004 | § 11 |
15.12.2004 | 01.01.2005 | § 11 |
17.12.2008 | 01.01.2009 | § 11 |
15.12.2010 | 01.01.2011 | § 11 |
12.12.2012 | 01.01.2013 | § 11 |
17.12.2014 | 01.01.2015 | § 11 |
16.12.2015 | 01.01.2016 | §§ 10, 11 |
14.12.2016 | 01.01.2017 | §§ 10, 11 |
13.12.2017 | 01.01.2018 | § 11 |
12.12.2018 | 01.01.2019 | § 11 |
11.12.2019 | 01.01.2020 | § 11 |
14.12.2020 | 01.01.2021 | § 11 |
15.12.2021 | 01.01.2022 | § 11 |
14.12.2022 | 01.01.2023 | § 11 |