Inhalt

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Wesel vom 02.12.1996

Fassung vom 07.11.2018

Inhaltsangabe:

Aufgrund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NWS. 666 - SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.1996 (GV NW, S. 124), in Verbindung mit den §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NWS. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.1991 (GV NWS. 214), hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung vom 19.11.1996 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Wesel beschlossen:

§ 1 Allgemeines

  1. Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Wesel. Sie stellt der Allgemeinheit Medien zur Information, Bildung und Freizeitgestaltung zur Verfügung. Die Medien können als Ausleihbestand entliehen oder als Präsenzbestand in der Stadtbücherei eingesehen werden. Der Zugang zur Stadtbücherei Wesel und die Inanspruchnahme ihrer Leistungen im Rahmen dieser Satzung sind allgemein offen.
  2. Leserberatung und Einsichtnahme in den Räumen der Stadtbücherei sind kostenlos. Studenten, Inhaber der Ehrenamtskarte der Stadt Wesel sowie der JuLeiKa (Jugendleiterkarte), Menschen ab der Vollendung des 65. Lebensjahres, sowie Freiwillige (FSJ und BUFD) erhalten fünfzig Prozent Ermäßigung auf die jeweils fällige Gebühr für einen Einzel-Benutzerausweis (s. § 8 Abs. 1) gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises. Für die Entleihung von Medien, Sonderleistungen und Versäumnisse werden Gebühren erhoben, die in den §§ 8, 9, 10 geregelt sind. Von der Gebührenzahlung für die Entleihung von Medien ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, oder bis zum Schulabschluss der Sekundarstufen 1 und 2 sowie  Gebührenpflichtige mit laufenden Ansprüchen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem BVG (Kriegsopferfürsorge) gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises . Von der Befreiung ausgenommen sind Schüler der Berufsfachschulen der Sekundarstufe 2, die einen Berufsabschluss vermitteln.
  3. Für die Entleihung kostenpflichtiger Medien (s. § 9) sowie für die Nutzung von Internet-Plätzen gilt die Gebührenbefreiung des Abs. 2 Satz 3 nicht.
  4. Der Leiter der Stadtbücherei kann für Betrieb und Leistungen ergänzende Anordnungen treffen.

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§ 2 a Benutzer, Benutzerausweise

  1. Zwischen der Stadtbücherei und dem Benutzer besteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
  2. Die Entleihung von Medien setzt einen Benutzerausweis (Einzel-Benutzerausweis/ Gemeinschafts-Benutzerausweis) voraus, der den Namen des/ eines Benutzers enthält. Der Ausweis wird dem Benutzer ausschließlich persönlich und gegen Vorlage seines Personalausweises ausgestellt. Der Einzel-Benutzerausweis ist nicht übertragbar und kann ausschließlich vom Inhaber für die Entleihung von Medien verwendet werden. Der Gemeinschafts-Benutzerausweis ist ausschließlich innerhalb der Familie eines Haushaltes übertragbar und kann von Angehörigen des Inhabers für die Entleihung von Medien verwendet werden. Auf Wunsch können zum Gemeinschafts-Benutzerausweis zusätzliche Angehörigen-Ausweise ausgestellt werden. Alle Benutzerausweise bleiben Eigentum der Stadtbücherei. Jeder Wohnungswechsel und jede Namensänderung sind der Stadtbücherei zu melden.
    Zu einer Gemeinschaft im Sinne des Satzes 4 gehören Eltern, leibliche, Adoptiv- und Pflegekinder, Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen eines Haushaltes.
  3. Minderjährige müssen für die Ausstellung des Benutzerausweises die schriftliche Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters und dessen Personalausweis vorlegen. Alternativ muß der gesetzliche Vertreter in der Stadtbücherei unter Vorlage seines Personalausweises sein schriftliches Einverständnis zur Benutzung der Stadtbücherei durch den Minderjährigen erklären. Die Erklärungen nach Satz 1 bzw. 2 beinhalten auch die Haftungsübernahme für Forderungen, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben.
  4. Der Benutzer bzw. bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter erkennt die "Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei  Wesel" bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an.
  5. Der eingetragene Benutzer haftet für Schäden, die durch den Mißbrauch des Benutzerausweises entstanden sind.
  6. Die Benutzerdaten werden für die Termin- und Rückgabekontrolle durch automatisierte Datenverarbeitung gespeichert. Die Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen.

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§ 2 b Haftung und Verbote

  1. Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung von Medien entstehen.
  2. Der Benutzer haftet für Schäden, die er an den Geräten und am System der Internetplätze oder OPAC-Plätze verursacht.
  3. Das Aufrufen von pornografischen oder rassistischen sowie von Internetseiten, die gegen das „Gesetz gegen die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte“ verstoßen, ist verboten.
  4. Die Stadtbücherei übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Benutzer durch die Benutzung von Geräten, Medieneinheiten und Dienstleistungen an Dateien, Datenträgern oder an Geräten entstehen.
    Überdies übernimmt sie keine Haftung für die Funktionsfähigkeit der von ihr bereit gestellten Medien, Software und Hardware (technische Probleme, nicht ordnungsgemäße Datenübermittlung, Nicht-Erreichen des Servers, Verlust, Veränderungen oder Beschädigungen der gespeicherten Daten) sowie für die Folgen von Aktivitäten der Benutzer im Internet (finanzielle Verpflichtungen, Bestellungen, Nutzung kostenpflichtiger Dienste). Die Stadtbücherei haftet für bei der Benutzung der Bücherei und deren Medien entstandene Schäden nur, soweit diese auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Stadtbücherei zurückzuführen sind.

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§ 3 Entleihung, Leihfrist, Vorbestellung

  1. Bei jeder Entleihung eines Mediums ist der Benutzerausweis vorzulegen.
  2. Die Leihfrist für Rock- und Pop-CDs sowie DVDs beträgt 7 Tage, PC-Spiele 14 Tage, e-Medien bis zu 21 Tagen, Konsolenspiele 28 Tage. Für die sonstigen Medien der Stadtbücherei beträgt die Leihfrist 28 Tage. Sie kann um die medienspezifische Leihfrist verlängert werden. Die Verlängerung ist vor Ablauf der Leihfrist telefonisch, schriftlich (per Brief, Postkarte, FAX oder E-Mail), passwortgeschützt via Internet oder unter Vorlage des Benutzerausweises in der Stadtbücherei zu beantragen. Die Verlängerungsfrist beginnt mit dem Eingangsdatum des Antrages auf Fristverlängerung. Über eine begründete weitergehende Verlängerung (z. B. für wissenschaftliche Arbeiten) entscheidet der Büchereileiter im Einzelfall. Bei Überschreitung der Leihfrist wird eine Versäumnisgebühr gem. § 10 erhoben. Bei einer Verlängerung der Leihfrist für Multimedia-CD-ROMs, DVDs und PC-Spiele entstehen erneut Gebühren gem. § 9 (1).
  3. Die ausgeliehenen Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung zu bewahren. Sofern Beschädigungen festgestellt werden, sind diese den Büchereimitarbeitern zur Kenntnis zu geben. Jede Veränderung (z. B. Eintragung von Vermerken, Anstreichungen, Entfernung von Seiten und Karten, Löschen von Bild- und Tonträgern usw.) ist untersagt.
  4. Aus mehreren Einzelteilen bestehende Medien (z. B. Spiele, Mappenwerke, CDs u.ä.) sind vom Benutzer vor Entleihung auf Vollständigkeit zu überprüfen. Für die Vollständigkeit haftet der jeweils letzte Benutzer.
  5. Bei Beschädigung oder Verlust des Mediums ist der Benutzer schadensersatzpflichtig.
  6. Die Weitergabe von entliehenen Medien an Dritte ist nicht gestattet.
  7. Vorübergehend nicht verfügbare Medien können gegen Vorlage des Benutzerausweises in der Stadtbücherei oder im Internet unter Angabe der Benutzernummer und des Geburtsdatums vorbestellt werden. Dem Benutzer wird, sobald das Medium zur Verfügung steht, eine Benachrichtigung zugesandt. Für die Vorbestellung wird eine Gebühr gem. § 9 erhoben. Die Verlängerung der Leihfrist entliehener Medien, die von anderen Lesern zwischenzeitlich vorbestellt wurden, ist nicht möglich.
  8. Nicht in der Stadtbücherei vorhandene Fachliteratur wird auf schriftlichen Antrag im auswärtigen Leihverkehr nach den Bestimmungen der Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (Leihverkehrsordnung - LVO -) - Runderlass vom 08.03.2004, MBl. NRW, S. 362 - gegen Vorlage des Benutzerausweises nach Möglichkeit beschafft. Diese Leistung ist kostenpflichtig (s. § 9 Abs. 2).

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§ 4 Mahnverfahren, Einzug

  1. Nach Überschreitung der Leihfrist wird die Rückgabe des Mediums schriftlich bzw. per E-Mail angemahnt.
  2. Kommt der Benutzer seiner Verpflichtung zur Rückgabe nach einer dritten Aufforderung nicht nach, wird die Unmöglichkeit der Rückgabe unterstellt. Im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe wird die Stadt Wesel die Ersatzbeschaffung auf Kosten des Benutzers vornehmen.
  3. Es werden Gebühren nach § 10 erhoben.
  4. Grundsätzlich sind die Gebühren auch zu zahlen, wenn die Mahnung den Benutzer noch nicht erreicht hat.

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§ 5 Aufsicht und Hausrecht

  1. Der Leiter der Stadtbücherei übt in deren Räumlichkeiten im Auftrage der Bürgermeisterin die Aufsicht und das Hausrecht aus. Entsprechende Anordnungen sind bindend für die Benutzer.
  2. Jeder Benutzer ist gehalten, die anderen Benutzer nicht (etwa durch lautes Verhalten) zu stören.
    In den Räumen der Stadtbücherei sind Rauchen und Essen nicht gestattet.
    Schirme und Taschen sind in den Schließfächern einzuschließen bzw. an der Garderobe abzulegen.
    Für verlorene oder gestohlene Gegenstände wird nicht gehaftet.
    Tiere, Skateboards sowie Inliner dürfen nicht in die Büchereiräume gebracht werden.
    Fundsachen sind den MitarbeiterInnen der Stadtbücherei auszuhändigen.

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§ 6 Ausschluß von der Benutzung

Bei wiederholten oder erheblichen Verstößen gegen diese Satzung kann der Benutzer von der Benutzung ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Beschädigung der Räume, der Einrichtung oder technischen Anlagen.

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§ 7 Gewerbeausübung

Jegliche Gewerbeausübung ist in den Räumen der Stadtbücherei untersagt. Über Ausnahmen (z. B. Autorenlesungen mit anschließendem Bücherverkauf) entscheidet die Bürgermeisterin.

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§ 8 Benutzergebühren

Art der Gebühr anfallende Kosten
1. Jahresgebühr für einen Einzel-Benutzerausweis 20,00 Euro
2. Jahresgebühr für einen Gemeinschafts-Benutzerausweis inkl.
gebührenfreier Angehörigenausweise
26,00 Euro
3. Jahresgebühr für Studenten, Inhaber der Ehrenamtskarte der Stadt Wesel sowie JuLeiKa (Jugendleiterkarte), Menschen nach Vollendung des 65. Lebensjahres und Freiwillige 50 % auf die jeweils fällige Gebühr
4. Gebühr für eine einmalige Entleihung von Medien 6,00 Euro
5. Die Gebühren werden bei der Ausstellung der Ausweise erhoben  
6. Sie gelten für 365 Tage vom Datum der Ausstellung gerechnet  
7. Die Laufzeit der Angehörigen-Benutzerausweise richtet sich - unabhängig vom Ausstellungsdatum - nach derjenigen des Gemeinschafts-Benutzerausweises  
8. Die Gültigkeit der Ausweise kann auf Antrag des Gebührenpflichtigen auf 6 Monate reduziert werden, wobei sich die Gebühren der Absätze 1 und 2 halbieren.  

 

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§ 9 Gebühren und Auslagenersatz für Sonderleistungen

1. Die Ausleihgebühr je DVD und Konsolenspiel beträgt 1,50 Euro
2. Nutzung der Internet-Plätze je angefangene 10 Minuten 1,00 Euro
3. Benutzung der Schreib-PC`s in der Stadtbücherei kostenlos
4. Ausdrucke pro DIN A-4 Blatt "s/w" 0,10 Euro
5. Ausdruck / Kopie in Farbe 0,50 Euro
6. Scannen von Dokumenten und Speichern auf private Datenträger 0,10 Euro
7. Auslagenersatz für den auswärtigen Leihverkehr je Medium (s. § 3 Abs. 8) 4,00 Euro
8. Auslagenersatz je Kopieauszug im Auswärtigen Leihverkehr 2,50 Euro
9. Schüler, die im Rahmen von Facharbeiten Fernleihen bestellen und Studenten 50 % auf die jeweils fällige Gebühr
10. Von Fernleihbibliotheken erhobene zusätzliche Kopiegebühren sind vom Benutzer direkt an diese zu entrichten  
11. Vorbestellungen je Medienart 1,20 Euro
12. Für Medienkisten, die zum vereinbarten Termin nicht abgeholt werden 6,00 Euro
13. Ausstellung eines Ersatzbenutzerausweises für einen gültigen Benutzerausweis 7,00 Euro
14. Gebühren werden bei der Ausleihe bzw. Abholung fällig. Die Versäumnisgebühr nach § 10 Abs. 1 wird mit der Überschreitung des vereinbarten Termins fällig.  

 

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§ 10 Versäumnisgebühr, Einzug

  1. Versäumnisgebühren für die Überschreitung der Leihfristen je Medium und angefangene Woche beträgt 1,60 Euro zuzügl. Portokosten je Mahnschreiben, sofern der Versand auf dem Postweg erfolgte. Die Versäumnisgebühr ist in jedem Fall, unabhängig vom Eingang einer Mahnung und gegebenenfalls zuzügl ich zu den Gebühren gem. § 10 (2) und (3 ), zu zahlen. Diese Gebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen Entgeltverzeichnis der Deutschen Post AG.
  2. Die Gebühren können nach § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 19.02.2003 (GV NWS. 156) in der jeweils geltenden Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

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§ 11 Gebührenpflichtiger und Fälligkeit

  1. Gebührenpflichtiger ist der Inhaber des Benutzerausweises.
  2. Die Gebühren gem. §§ 8 und 9 sind bei Leistung bar zu entrichten.
  3. Die Gebühren gem. § 10 (1) werden mit der Überschreitung der Leihfrist fällig.
  4. Die Gebühren gem. § 10 (2) werden mit Zustellung fällig.
  5. Vor Zahlung der Gebühren werden an den zahlungspflichtigen Benutzer keine weiteren Medien ausgeliehen.

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§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.1997 in Kraft. Die Satzung vom 13.12.1993 sowie die 1. Satzung vom 03.04.1995 zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Wesel vom 13.12.1993 treten außer Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Wesel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 02.12.1996                                                                  
gez. Gründken

Bürgermeister

Änderungssatzung vom In Kraft getreten am Geänderte Regelungen
01.10.2001 01.01.2002 §§ 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11
22.03.2002 01.04.2002 §§ 2, 3, 4, 8, 9, 10
15.11.2005 01.01.2006 §§ 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10
15.12.2010 01.01.2011 §§ 1, 3, 8, 9, 10
18.12.2013 01.01.2014 §§ 1, 3, 8, 9, 10, 12
07.11.2018 01.01.2019 §§ 1, 2, 3, 4, 8, 9, 10, 12, 13