Inhalt

Benutzungsordnung für das Freizeitzentrum Rheinaue-Park

Fassung vom 14.12.1993

Inhaltsangabe:

Allgemeines

§ 1 Informationspflicht

Benutzer und Besucher des Freizeitzentrums Rheinaue-Park sind verpflichtet, sich vor Inanspruchnahme jeglicher Betriebseinrichtungen über den Umfang der Erschwernisse und Gefahren sowie über die Bekanntmachung in den Aushangkästen zu informieren.

Im Zweifelsfalle können Erkundigungen beim Aufsichtspersonal bzw. beim Sportamt eingeholt werden.

zum Seitenanfang

§ 2 Verhalten im Freizeitzentrum Rheinaue-Park

  1. Im Bereich des Freizeitzentrums Rheinaue-Park hat sich jedermann so zu verhalten, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
  2. Insbesondere ist verboten:
    1. Außerhalb des Seebereichs vor der Liegewiese, in dem das Baden und Schwimmen auf eigene Gefahr gestattet ist, zu baden und zu schwimmen,
    2. Müll abzuladen oder das Gelände zu verunreinigen
      - die Bestimmungen des Abfallrechtes in der jeweils gültigen Fassung  bleiben hiervon unberührt,
    3. außerhalb von dafür vorgesehenen Plätzen offene Feuerstellen anzulegen oder Grillgeräte zu benutzen,
    4. Campingwagen, Regattafahrzeuge oder Zelte aufzustellen; die Betriebsleitung des Freizeitzentrums kann in begründeten Fällen auf Antrag Ausnahmen zulassen,
    5. den Aue-See mit Wasserfahrzeugen aller Art ohne Erlaubnis zu benutzen,
    6. das Betreten der Uferzonen und sonstiger, nicht für die Benutzung freigegebener Flächen, mit Ausnahme der Wanderwege,
    7. das Befahren der Uferzonen und der Baustellenbereiche mit KFZ aller Art,
    8. Sammlungen im Sinne des Sammlungsgesetzes NW aller Art durchzuführen,
    9. Waren aller Art, Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen und Prospekte wie z. B. Flugblätter, Flugschriften und Reklamezettel ohne Genehmigung zu verkaufen oder zu verteilen.

zum Seitenanfang

§ 3 Fundsachen

Gegenstände, die im Gebiet des Freizeitzentrums Rheinaue-Park gefunden werden, sind beim Fundbüro der Stadt Wesel, Rathaus, oder beim Aufsichtspersonal abzugeben.

zum Seitenanfang

Auesee

§ 4 Benutzungsregeln für die Liegewiese

  1. Das Betreten der Liegewiese und das Baden erfolgt auf eigene Gefahr.
  2. Für abhanden gekommene Gegenstände wird kein Ersatz geleistet.
  3. Jeder Benutzer ist zur Sauberkeit und Schonung der Anlagen verpflichtet. Für Schäden, die durch Verunreinigung oder schuldhafte Beschädigung der Anlagen entstehen, hat der Verursacher vollen Ersatz zu leisten.
  4. Den Anordnungen der sich ausweisenden Bediensteten des Rheinaue-Parkes ist Folge zu leisten.

zum Seitenanfang

§ 5 Zulassungsregeln für den Bootsbetrieb auf dem Auesee

  1. Erlaubnisse zum Befahren des Auesees mit Wassersportfahrzeugen werden entsprechend dieser Benutzungsbedingungen erteilt. Die Erlaubnis gilt mit der Entrichtung der Gebühr als erteilt.
    Einer Erlaubnis bedürfen nicht die Betriebsfahrzeuge des Auskiesungsunter­nehmens für die Dauer des Auskiesungsbetriebes sowie Aufsichtsboote. Die Erlaubnis wird für jeweils ein Kalenderjahr erteilt.
    Außerdem werden Erlaubnisse für eine Tageszulassung ausgegeben.
    Erlaubnisse berechtigen nicht zur Benutzung des Sees, wenn dieser aus besonderen Anlässen gesperrt ist.
  2. Das Befahren des Auesees ist nur mit fahrtüchtigen und voll manövrierfähigen Wassersportfahren erlaubt, die durch eine Zulassungsplakette des Freizeitzentrums auf der rechten Seite gut sichtbar gekennzeichnet sind. Auf Surfbrettern kann diese Zulassungsplakette auch am Rigg angebracht werden, wenn sie auf der aufgerauhten Oberfläche des Surfbrettes nicht haftet. Die Zulassungsplakette ist eine farbige Plakette, aus der sich die Zulassungsnummer und die Zulassungsdauer des Wassersportfahrzeuges ergeben.
  3. Zugelassene Wassersportfahrzeuge dürfen den See nur während der Betriebszeiten befahren. Die Betriebszeiten werden durch öffentlichen Aushang bekanntgemacht. Dienstags und mittwochs hat der Trainingsbetrieb der Vereine ab 15.00 Uhr Vorrang.
  4. Zum Befahren des Auesees mit einem registrierten Wassersportfahrzeug ist berechtigt, wer den Nachweis der Befähigung
    1. zum Führen von Segelbotten (Mindestanforderung Segelschein A oder Jüngsten-Segelschein)
    2. zum Fahren von Surfbrettern (vom Deutschen Seglerverband bzw. IWA anerkannter Segelsurfschein)
    erbringt.
    Der Nachweis der Befähigung ist bei Erteilung der Erlaubnis und auf Verlangen vorzulegen. Für alle Wasserfahrzeuge ist eine gültige Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

zum Seitenanfang

§ 6 Betriebs- und Sicherheitsbestimmungen für den Bootsbetrieb

  1. Die Stadt Wesel kann den See ganz oder teilweise sperren.
  2. Die Anzahl aller Wassersportfahrzeuge, die gleichzeitig den See befahren dürfen, ist zunächst auf 300 begrenzt.
  3. Das Befahren der gekennzeichneten Laichgebiete, Vogelschutzstellen und Baustellenbereiche ist allen Wassersportfahrzeugen untersagt.
  4. Nichtschwimmer und Kinder unter 7 Jahren dürfen nicht am Bootsbetrieb teilnehmen, dies gilt nicht für das Jüngsten-Segeln unter Aufsicht.
  5. Alle Teilnehmer am Bootsbetrieb sind zum Tragen von Schwimmwesten verpflichtet. Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden.
  6. Kenterbare Wassersportfahrzeuge müssen im gekenterten Zustand genügend Auftrieb besitzen, um die Besatzung zu tragen.
  7. Ankernde Arbeitsfahrzeuge sowie Fahrzeuge der Sportfischerei sind in jedem Fall nach Einbruch der Dunkelheit durch ein Ankerlicht zu kennzeichnen

zum Seitenanfang

§ 7 Ausweichregeln für den Bootsbetrieb

  1. Segelsurfbretter sind den Segelbooten gleichgestellt.
  2. Die Benutzer von Wassersportfahrzeugen haben sich auf dem See rücksichtsvoll und den Regeln einer "guten Seemannschaft" entsprechend zu verhalten, damit andere nicht behindert oder gefährdet werden.
  3. Ausweichregeln:
    1. Ruderboote, Ruderkähne, Kanus, Paddelboote und Tretboote müssen allen Segelbooten, Segelsurfbrettern und den Aufsichts- und Arbeitsfahrzeugen ausweichen. Innerhalb einer zu Trainingszwecken durch Bojen markierten Zone wird die in Satz 1 bestimmte Vorfahrtsregelung in der Weise geändert, daß den Ruder- und Kanubooten auszuweichen ist.
    2. Jeder Überholer muß ausweichen.
    3. Kurshalter haben den Ausweichpflichtigen zu beobachten.
    4. Besteht bei Ruder-, Paddel-, Tretbooten und Ruderkähnen untereinander die Gefahr eines Zusammenstoßes, so müssen Boote, die sich begegnen, ihren Kurs nach Steuerbord ändern. Kreuzen solche Boote untereinander, so muß das Boot ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat.
    5. Für Segelboote untereinander gelten die Ausweichregeln der Rheinschiffahrtsstraßenordnung. Schallsignale entfallen.
  4. Bei Wettfahrten und Regatten können die Vorfahrtsregeln der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung und die Sicherheitsbestimmungen dieser Benutzungsordnung durch besondere Bekanntmachungen des Rheinaue-Parkes bzw. des Wettkampfveranstalters entsprechend den internationalen Wasserkampfbestimmungen geändert oder ergänzt werden.

zum Seitenanfang

§ 8 Behandlung von Verstößen

  1. Das Hausrecht wird durch die Betriebsleitung des Freizeitzentrums oder durch von dieser autorisierten Personen ausgeübt.
  2. Die Ausübung des Hausrechtes umfaßt insbesondere die Möglichkeit, Benutzer, die gegen diese Bestimmung oder die ordnungsbehördliche Verordnung verstoßen, zeitweilig oder dauernd von der Benutzung des Rheinaue-Parkes oder von Teilbereichen des Rheinaue-Parkes auszuschließen.

zum Seitenanfang

§ 9 Haftung

Jeder Benutzer haftet für alle Schäden, die von ihm verursacht werden und stellt die Stadt von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung erhoben werden. Eine Haftung des Rheinaue-Parkes für Diebstahl und sonstige Schäden an Wassersportfahrzeugen ist ausgeschlossen.

zum Seitenanfang

§ 10 Bestehende gewerbliche Nutzungen

Die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Auskiesungsunternehmen und der Stadt Wesel und die bestehenden gewerblichen Nutzungen im Geltungsbereich dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.

zum Seitenanfang

§ 11 Benutzungsentgelt

  1. Für die Benutzung der Einrichtungen des Rheinaue-Parkes wird ein Benutzungsentgelt nach der jeweils gültigen Tarifordnung erhoben.
  2. Die Höhe der Entgelte ist der Tarifordnung zu entnehmen.
  3. Eine Benutzung der Wasserflächen ohne die Entrichtung des Entgeltes ist nicht gestattet.
  4. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der Genehmigung der Betriebsleitung.
  5. Eintrittskarten bzw. Berechtigungs- und Zulassungsplaketten sind auf Verlangen dem Aufsichtspersonal vorzuweisen.
  6. Wird durch eine Eintrittskarte oder Berechtigungs- und Zulassungsplakette die Benutzung auf einen bestimmten Bereich begrenzt, dürfen andere Bereiche nicht ohne Entrichtung des entsprechenden Entgeltes benutzt werden.

zum Seitenanfang

§ 12 Inkrafttreten

  1. Diese Benutzungsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die bis zu diesem Zeitpunkt gültige Seeordnung für den Aue-See vom 10.03.1981 und die Benutzungsbedingungen "Aue-See" vom 29.01.1985 außer Kraft.

Wesel, den 19.10.1990

Rheinaue-Park der Stadt Wesel

- Der Betriebsleiter -

gez. Schroh

Die Fassung vom 14.12.1993 tritt am 01.01.1994 in Kraft.