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Gebührenordnung für Parkuhren und Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Wesel vom 18.12.2002

Inhaltsangabe:

Ermächtigungsgrundlage

  • Aufgrund des § 6 a Absätze 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 19.12.1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.04.1998 (BGBl. I S. 810), in der derzeit geltenden Fassung,
  • des § 1 der Verordnung über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6 a Absätze 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 04.02.1981 (GV NRW S. 48), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.09.1991 (GV NRW S. 365), in Verbindung mit § 38 Buchstabe b des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 528) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 1115), hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 17. 12. 2002 folgende Gebührenordnung für Parkuhren und Parkscheinautomaten (Parkgebührenordnung) beschlossen:

     

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    § 1

    1. Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur während des Laufes einer Parkuhr oder eines Parkscheinautomaten zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, werden für das Parken Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenordnung erhoben.
    2. Um die Nutzung des Parkraumes auf öffentlichen Wegen und Plätzen durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten, wird die Gebühr innerhalb des inneren Ringes, der gebildet wird durch den Straßenzug "Esplanade, Wallstraße, Poppelbaumstraße, Alte Roßmühlenstraße, Gantesweilerstraße, Baustraße, Flesgentor, Ritterstraße, Kornmarkt, Dimmerstraße, Großer Markt, Pastor-Janßen-Straße und Magermannstraße" einschließlich dieser Straßen sowie für die Bismarckstraße, die Friedrichstraße (zwischen Wilhelmstraße  und Viktoriastraße), die Wilhelmstraße, die Augustastraße, den Franz-Etzel-Platz und die Pastor-Bölitz-Straße auf 1 Euro je angefangene Stunde(= 20 Cent für 12 Minuten) für alle Parkuhren und Parkscheinautomaten festgesetzt.

    Für alle übrigen Parkuhren und Parkscheinautomaten beträgt die Gebühr 0,50 Euro je angefangeneStunde (= 10 Cent für 12 Minuten).

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    § 2

    Diese Parkgebührenordnung tritt am 01.01.2003 in Kraft.

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    Bekanntmachungsanordnung

    Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

    Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

    1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
    3. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
    4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

    Wesel, den 18.12.2002

    Schroh

    Bürgermeister