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Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Wesel vom 17.12.1997

Fassung vom 15.12.2021

Inhaltsverzeichnis

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.1996 (GV NW S. 124), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1996 (GV NW S.586) und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NW) vom 18.12.1975 (GV NW S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.1979 (GV NW S. 914)

hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 16.12.1997 folgende Gebührensatzung  zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Wesel beschlossen:

 

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§ 1 Benutzungsgebühren

Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung und Winterwartung der öffentlichen Straßen getrennte Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungsgesetz NW. Den Kostenanteil in Höhe von 10%, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung und der Winterwartung sowie auf die Reinigung / Winterwartung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt.

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§ 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

  1. Maßstab für die Benutzungsgebühren (Reinigung und Winterwartung) sind zunächst die Grundstücksseiten entlang der Straßen, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge).
    Für die Reinigungsgebühr ist des weiteren die Straßenart (§ 3) und die Häufigkeit der Reinigungen (§ 3 Abs.1) maßgebend.
    Für die Winterwartung ist des weiteren die der jeweiligen Straße zugeordnete Kategorie maßgebend. Dabei wird unterschieden zwischen Kategorie 1 und 2 (siehe Erläuterungen im Straßenverzeichnis der Satzung der Stadt Wesel über die Straßenreinigung unter 3. Abteilung).
    Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Wenn ein von der Straße erschlossenes Grundstück weder an die Straße grenzt, noch eine ihr zugewandte Grundstücksseite aufweist, so wird die effektive Frontlänge nach folgender Formel ermittelt: „Umfang des Grundstücks geteilt durch 4“.
  2. Liegt ein Grundstück an mehreren Straßen, die der Reinigung oder der Winterwartung unterliegen, so werden die Grundseiten an den Straßen zugrundegelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstückes möglich ist; bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrundegelegt.
  3. Grenzt ein Grundstück mit verschiedenen Grundstücksseiten an verschiedene befahrbare Straßenteile derselben mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Erschließungsanlage, so wird die längste Grundstücksseite von den an die verschiedenen Straßenabschnitte grenzenden Grundstücksseiten als Frontlänge zur Bemessung der Gebühren zugrundegelegt.
  4. Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschl. abgerundet und über 50 cm aufgerundet.

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§ 3 Straßenreinigungsgebühren 

  1. Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr für die Straßenreinigung jährlich je Meter Grundstücksseite (§ 2 Abs. 1 bis 4) 1,15 Euro, wird die Reinigung alle 2 Wochen durchgeführt, beträgt die Gebühr 0,86 Euro. Die vorgenannten Beträge werden jeweils multipliziert mit der Messzahl. Diese berechnet sich aus der Straßenart, dem Reinigungsaufwand, der Verkehrsbedeutung der Straße und dem besonderen öffentlichem Interesse an der Straßenreinigung. Als Messzahl werden festgesetzt:
    1. für Anliegerstraßen 4
    2. für Haupterschließungsstraßen 3
    3. für Hauptverkehrsstraßen 1
    4. für Hauptgeschäftsstraßen 4
    5. für Fußgängergeschäftsstraßen 9
    6. für Gehwege 4

      Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.
  2. Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 1 genannten Straßenarten sowie die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen in den einzelnen Straßen ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis (2. und 4. Abteilung der Satzung der Stadt Wesel über die Straßenreinigung).

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§ 4 Gebühren für die Winterwartung

  1. Für die Winterwartung beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (§ 2 Abs.1 – 4) 1,20 Euro bei Zugehörigkeit der Straße zur Kategorie 1 und 0,30 Euro bei der Zugehörigkeit zur Kategorie 2.
  2. Die Zugehörigkeit einer Straße zur Kategorie 1 und 2 ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis der Satzung der Stadt Wesel über die Straßenreinigung unter 3.Abteilung. Die Zuordnung zu den Kategorien richtet sich nach den Prioritäten der Streupläne der Stadt Wesel, da die Winterwartung der Fahrbahnen nach Prioritäten in Anlehnung an die jeweilige Verkehrsbedeutung der Straße bzw. ihrer verkehrlichen Inanspruchnahme durchgeführt wird.

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§ 5 Gebührenpflichtige

  1. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte.
    Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
  2. Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt.
  3. Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, daß Beauftragte der Stadt Wesel nach rechtzeitiger vorheriger Information des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

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§ 6 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. Die Gebührenpflicht für die Winterwartung entsteht mit der Aufnahme der Straße in das Verzeichnis über den Winterdienst .Sie endet mit der Streichung der Straße aus dem Verzeichnis über den Winterdienst.
  2. Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so vermindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom 1. des Monats an, der der Änderung folgt. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muß, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.
  3. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides fällig. Erfolgt die Anforderung zusammen mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz).

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§ 7 Billigkeitsmaßnahmen

Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die §§ 222 und 227 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 613 ber. 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1995 (BGBl. I S. 1959) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG sinngemäß.

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§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.1998 in Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)  die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 17.12.1997

gez

Gründken

Bürgermeister

Änderungssatzung vom In Kraft getreten am Geänderte Regelungen
16.12.1998 01.01.1999 §§ 1, 2, 3
15.12.1999 01.01.2000 § 2
19.12.2001 01.01.2002 §§ 2, 3
18.12.2002 01.01.2003 §§ 1, 2, 3
17.12.2003 01.01.2004 §§ 2, 3
15.12.2004 01.01.2005 §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8
16.03.2005 01.01.2005 § 2
14.12.2005 01.01.2006 §§ 1, 3, 4
13.12.2006 01.01.2007 §§ 3, 4
12.12.2007 01.01.2008 § 3
17.12.2008 01.01.2009 §§ 3, 4
16.12.2009 01.01.2010 § 4
15.12.2010 01.01.2011 §§ 3, 4
14.12.2011 01.01.2012 §§ 3, 4
12.12.2012 01.01.2013 §§ 3, 4
18.12.2013 01.01.2014 §§ 3, 4
17.12.2014 01.01.2015 § 4
16.12.2015 01.01.2016 § 4
14.12.2016 01.01.2017 § 4
13.12.2017 01.01.2018 §§ 3 und 4
12.12.2018 01.01.2019 § 3
16.12.2020 01.01.2021 §§ 3 und 4
15.12.2021 01.1.2022 § 4