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Marktordnung für die Märkte im Stadtgebiet Wesel vom 23.06.1970

Inhaltsverzeichnis

Fassung vom 08.12.1971

Aufgrund des § 69 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (RGBl. I. 1900, S.  871) sowie des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung der Landesregierung vom 11. Augusut 1969 (GV NW S.  656/69) hat der Rat der Stadt Wesel am 20. Mai 1970 folgende Marktordnung für die in der Stadt Wesel stattfindenden Märkte beschlossen:

A. Wochen- und Fischmarkt

§ 1 Marktbereich und Markttage

Die Wochenmärkte finden statt

  1. Im Stadtbereich Flüren auf dem Marktplatz jeden Dienstag und Freitag
  2. In der Innenstadt auf dem Großen Markt und dem Kornmarkt jeden Mittwoch und Samstag ausgenommen Kornmarkt im Dezember
  3. Im Stadtbereich Feldmark auf dem Marktplatz jeden Donnerstag
  4. Im Stadtbereich Obrighoven-Lackhausen auf dem Marktplatz jeden Freitag

Der Fischmarkt findet an jedem Freitag auf dem Kornmarkt statt.

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§ 2 Marktzeiten

  1. Die Marktzeit beginnt um 8.00 Uhr und endet 12.30 Uhr. Die Verkaufsstände dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit aufgebaut werden. Der Aufbau muß zu Beginn der Marktzeit beendet sein. Um 13.30 Uhr muß der Markt wieder geräumt sein.
  2. Der Stadtdirektor kann aus berechtigtem Anlaß vorübergehend den Marktbetrieb verlegen oder anderweitige Markttage und -zeiten festsetzen. Die Änderung wird öffentlich bekanntgegeben.

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§ 3 Marktgegenstände

Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind:

  1. nach § 66 (1) Gewerbeordnung
    1. rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehes sowie der bewurzelten Bäume und Sträucher;
    2. Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirtschaft, dem Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke;
    3. frische Lebensmittel aller Art.
  2. Waren entsprechend Ortsgewohnheiten und Bedürfnis
    - sonstige Lebensmittel, Textilien, Schuhwaren, Elektro- und Geschenkartikel, Weihnachtsbäume, Töpfe, Bürsten-, Korb- und Holzwaren -.

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§ 4 Marktverkehr

  1. Der Besuch der Märkte ist für jedermann frei.
  2. Der Marktfriede ist zu wahren, Störer können vom Platz gewiesen werden.
  3. Das laute Anpreisen der Marktgegenstände ist nicht statthaft.
  4. Fahrräder und Tiere - außer Blindenhunde - dürfen während der Marktzeit auf dem Markt nicht mitgeführt werden.
  5. Das Musizieren auf dem Marktplatz während der Marktzeit ist untersagt.

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§ 5 Platzanweisung

  1. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Platz besteht nicht. Die Verkaufsplätze werden den Verkäufern von dem Beauftragten des Ordnungsamtes angewiesen.
  2. Fahrzeuge, die vor Beginn und nach Beendigung des Marktes zum Auf- und Abladen der Marktgegenstände auf den Marktplatz gefahren werden, dürfen nur solange dort verbleiben, wie es ein zügiges Auf- und Abladen erfordert.

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§ 6 Vorschriften für die Verkaufsstände

  1. Die Marktstandsinhaber sind nicht berechtigt, ihre Stände einem anderen zu überlassen. Die Fronten der Marktstandsreihen sind einzuhalten.
  2. Jeder Marktstandsinhaber muß seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seinen Wohnort mit Angabe der Straße und Hausnummer in deutlich lesbarer, unverwischbarer Schrift an seinem Verkaufsstand anbringen.
  3. Es ist verboten, Spitzeisen als Befestigungsmittel für Verkaufsstände in den Boden einzutreiben oder den Boden auf andere Weise zu beschädigen.

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§ 7 Behandlung der Ware

  1. Der Stand- und Platzinhaber sowie deren Helfer haben jede unhygienische oder gesundheitsschädigende Beeinträchtigung der Marktgegenstände zu vermeiden.
  2. Die zum Verkauf gestellten Lebensmittel, insbesondere Fleisch- und Wurstwaren, Fett, Frischfisch, Räucherwaren, Butter, Käse und Backwaren müssen durch geeignete Vorrichtungen vor Verstaubung, Beschmutzung und Sonnenbestrahlung geschützt sein.
  3. Das Berühren von unverpackten Lebensmitteln ist verboten.
  4. Das Rauchen an Verkaufsständen, in denen Lebensmittel feilgehalten werden, ist untersagt.

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§ 8 Sauberkeit auf den Marktplätzen

Die Inhaber der Stände und Plätze sind für die Reinhaltung ihrer Einrichtungen und der davorliegenden Gänge verantwortlich. Abfälle, Verpackungsmaterialien und Leergut sind nach Beendigung wieder mitzunehmen.

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§ 9 Marktaufsicht

Diese Marktordnung gilt für Marktbenutzer und -besucher. Den Anordnungen des Beauftragten des Ordnungsamtes ist Folge zu leisten. Dem Beauftragten ist gegebenenfalls Auskunft über Person und Wohnort zu geben.

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§ 10 Gebühren

Für die Überlassung der Standplätze wird Marktstandsgeld nach einer Gebührenordnung (Marktstandsgeldordnung) erhoben. Die Quittung über die gezahlte Gebühr ist aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

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B. Jahrmärkte

§ 11 Allgemeines

Für die Jahrmärkte finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 10 dieser Anordnung sinngemäß Anwendung.

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§ 12 Marktgegenstände

Außer der in § 3 dieser Ordnung aufgeführten Gegenstände dürfen Nahrungsmittel und Genußmittel und Fabrikate aller Art nach Maßgabe des § 67 GewO feilgeboten werden.

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§ 13 Nicht zugelassene Veranstaltungen

Die Vorführungen von Schaustellungen oder Abbildungen, die Anstand, Sitte oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, sind verboten.

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§ 14 Sicherheitsbestimmungen

  1. In den Verkaufsbuden darf kein offenes Licht gebrannt werden. In keiner Bude darf eine offene Feuerstelle angelegt werden.
  2. Sämtliche baulichen Anlagen müssen baurechtlichen Anforderungen genügen. Sie werden bauaufsichtlich überprüft und freigegeben.

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§ 15 Platzanweisung

Alle Märktstände auf dem Jahrmarkt werden für jeden Markt besonders vergeben. Anträge auf Erteilung von Ständen sind mindestens 4 Wochen vor Beginn des Marktes unter Angabe der Art des Gewerbes und der genauen Größe des erforderlichen Platzes an das Amt für öffentliche Ordnung zu richten. Die den Verkäufern zugesagten Plätze werden diesen bei ihrem Eintreffen vom Amt für öffentliche Ordnung zugewiesen.

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§ 16 Aufstellung der Buden und deren Inbetriebnahme

Mit dem Aufbau der Buden darf 4 Tage vor Anfang des Marktes begonnen werden. Nach Beendigung des Jahrmarktes müssen sämtliche Geschäfte, Fahrzeuge und Gerätschaften der Schausteller spätestens 2 Tage nach Beendigung desselben entfernt werden.
Ausnahmen können von dem Amt für öffentliche Ordnung zugelassen werden.

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§ 17

Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung werden nach § 149 Abs. 1 Ziffer 6 der Gewerbeordnung bestraft.
Darüber hinaus kann die Ordnungsbehörde im Einzelfall Zwangsmittel nach Maßgabe der §§ 55 - 67 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV NW S. 216) / 22.05.1962 (GV NW S. 263) festsetzen.

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§ 18 Inkrafttreten

  1. Diese Marktordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  2. Gleichzeitig treten die Marktordnungen der
    1. Stadt Wesel vom 31.03.1958
    2. der Gemeinde Obrighoven-Lackhausen vom 24.04.1967
    außer Kraft.

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Bekanntmachtungsanordnung

Die vorstehende Marktordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Wesel, den 23. Juni 1970 Stadt Wesel
Der Bürgermeister
gez. Detert

Die Ordnung wurde in den durch die Hauptsatzung bestimmten Tageszeitungen für den Kreis Rees am 30. Juni 1970 veröffentlicht.

Sie tritt am 01. Juli 1970 in Kraft.

Die Fassung vom 08.12.71 tritt am 14.12.71 in Kraft.