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Satzung der Stadt Wesel über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich (Elternbeitragssatzung) vom 12.12.2007

Inhaltsverzeichnis

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) sowie § 9 Abs. 3 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.02.2005 (GV NRW S. 102) in Verbindung mit dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) vom 25.10.2007 (GV NRW S. 462) hat der Rat der Stadt Wesel am 11.12.2007 folgende Satzung beschlossen:

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§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Die Satzung gilt für die Erhebung von Elternbeiträgen für die von der Stadt Wesel geförderte Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Angeboten der Offenen Ganztagsschule.

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§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Die Satzung gilt für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und Angeboten der Offenen Ganztagsschule nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) in der jeweils gültigen Fassung.

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§ 3 Betreuungsangebote

  1. Die Stadt Wesel richtet zur Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt Kindertageseinrichtungen ein.
  2. Die Stadt Wesel richtet zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern Offene Ganztagsschulen im Primarbereich ein.
  3. Kindertageseinrichtungen
    Die Kindertageseinrichtungen sind die von der Heimaufsicht als solche genehmigten Einrichtungen.
    Die Aufnahmebedingungen werden durch die jeweiligen Träger der Einrichtungen geregelt.
  4. Offene Ganztagsschule im Primarbereich
    4.1 Die Offene Ganztagsschule im Primarbereich bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) und bei Bedarf in den Ferien Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote) an. Der Zeitrahmen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von 11.30 bis 16 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15 Uhr.
    4.2 An den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule können nur Schülerinnen und Schüler der Schulen teilnehmen, für die dieses Angebot bestimmt ist.
    4.3 Die Aufnahme der Kinder erfolgt ausschließlich im Rahmen der bestehenden Kapazitäten. Ein Anspruch auf Aufnahme darüber hinaus besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung in Abstimmung mit dem Maßnahmeträger unter Berücksichtigung des vom Schulträger festgelegten allgemeinen Rahmens.
    4.4 Die außerunterrichtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich gelten als schulische Veranstaltungen.

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§ 4 Anmeldung, Abmeldung, Ausschluss

  1. Die An- oder Abmeldung des Kindes zur Teilnahme an den Betreuungsangeboten hat von den Eltern oder den nach § 6 an deren Stelle tretenden Personen schriftlich zu erfolgen.
    Die An- oder Abmeldung ist zu richten an:
    a. für die Kindertageseinrichtung an die jeweilige Einrichtung oder den Träger der jeweiligen Einrichtung
    b. für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich an die Schulleitung der jeweiligen Schule bzw. an den Träger der Maßnahme.
  2. Zur Erhebung des Elternbeitrages teilt der Träger der Einrichtung bzw. der Träger der Maßnahme der jeweiligen Schule dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder und die entsprechenden Angaben zu deren Eltern oder den nach § 6 an deren Stelle tretenden Personen mit.
  3. Kindertageseinrichtung
    Die Anmeldung, Abmeldung und der Ausschluss vom Besuch der Tageseinrichtung wird durch die jeweiligen Träger der Einrichtungen geregelt. Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Drei Monate vor Ende der Kindergartenzeit ist eine Kündigung grundsätzlich nicht möglich.
  4. Offene Ganztagsschule im Primarbereich
    Im Bereich der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich ist die Anmeldung für die Dauer eines Schuljahres (01.08. bis 31.07) verbindlich. Eine Abmeldung im laufenden Schuljahr kann nur unter Angabe eines wichtigen Grundes erfolgen (Umzug, Schulwechsel).
    Über die Anmeldung, Abmeldung und den Ausschluss von der Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich im laufenden Schuljahr entscheiden die Schulleitung und der Träger der Maßnahme gemeinsam.

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§ 5 Beitragspflicht

  1. Die Stadt Wesel erhebt für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und der Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich von den Beitragsschuldnern entsprechend ihrer jährlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die in der Anlage zu dieser Satzung festgelegten monatlichen öffentlich – rechtlichen Elternbeiträge. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
  2. Wird ein Kind im laufenden Kindergartenjahr/Schuljahr aufgenommen oder verlässt es im laufenden Kindergartenjahr/Schuljahr die Einrichtung/Schule, ist der Elternbeitrag ab Beginn des Aufnahmemonats bzw. bis zum Ende des Abmeldemonats zu zahlen.
  3. Weitere Teilnahmebeiträge sind, mit Ausnahme von möglichen Entgelten für Mahlzeiten und Mitgliederbeiträgen der Elterninitiativen, ausgeschlossen. Eine Mittagsverpflegung wird mit dem Elternbeitrag nicht abgegolten und wird bei Inanspruchnahme gesondert vom jeweiligen Träger der Einrichtung oder Träger der Maßnahme erhoben.
  4. Der Elternbeitrag ist, soweit der Bescheid nichts Anderes bestimmt, zum 15. eines jeden Monats fällig.
  5. Für die Betreuungszeit über 45 Stunden wird eine zusätzliche Pauschale berechnet (s. Anlage zur Satzung).
  6. Kindertageseinrichtung
    Die Beitragspflicht für die Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes und besteht grundsätzlich, solange der Platz vorgehalten wird.
    Für die Abmeldung der Kinder gelten die Regelungen der jeweiligen Einrichtungen oder Träger der Einrichtungen.
  7. Offene Ganztagsschule im Primarbereich
    Die Beitragspflicht für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich entsteht mit der Aufnahme des Kindes und besteht grundsätzlich für jeweils ein Schuljahr.

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§ 6 Beitragsschuldner

  1. Verpflichtungen oder Rechte dieser Satzung berechtigen oder verpflichten die Eltern des Kindes als Erziehungsberechtigte oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen mit denen das Kind zusammenlebt. Beitragsschuldner sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen als Gesamtschuldner.
  2. Lebt das Kind nur bei einem Elternteil, ist dieser beitragspflichtig.
  3. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern.

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§ 7 Einkommensangaben

  1. Beitragsschuldner haben bei der Aufnahme und danach auf Verlangen schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensstufe gemäß der Anlage zu § 5 ihrem Elternbeitrag zugrunde zu legen ist.
  2. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensstufe und damit zu einem anderen Elternbeitrag führen können, sind dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe unverzüglich mitzuteilen.
  3. Ohne Angabe zur Einkommenshöhe und ohne Vorlage der geforderten Einkommensnachweise ist der höchste Elternbeitrag zu zahlen, wenn auf diese Rechtsfolge schriftlich hingewiesen worden ist.

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§ 8 Einkommen

Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes.

Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Ausländische Einkünfte sind analog zu berücksichtigen. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen, die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, anzurechnen.

Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz wird bis auf den in § 10 des Bundeselterngeldgesetzes benannten Sockelbetrag als Einkommen berücksichtigt. Sonderausgaben werden, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 5a Einkommensteuergesetz steuerlich anerkannten Kinderbetreuungskosten, nicht berücksichtigt. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sowie das Baukindergeld des Bundes sind nicht hinzuzurechnen.

Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats hinzuzurechnen.

Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. Bei der Geburt eines weiteren Kindes wird der Freibetrag ab Geburtsmonat berücksichtigt.

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§ 9 Maßgebliches Einkommen

  1. Bei der erstmaligen Einkommensermittlung bzw. bei einer Aktualisierung des Einkommens ist das prognostizierte voraussichtlich auf Dauer erzielte Einkommen für das gesamte laufende Kalenderjahr maßgebend. Der Prognose wird das Einkommen des Kalendervorjahres zugrunde gelegt, soweit es Rückschlüsse auf das im laufenden Kalenderjahr zu erzielende Einkommen zulässt.
  2. Bei der nachträglichen Einkommensüberprüfung werden die tatsächlichen Jahreseinkünfte im Kalenderjahr der Beitragspflicht zugrunde gelegt.
  3. Tritt während der Betreuungszeit eine Änderung aufgrund einer Trennung der Eltern ein, so ist ab dem Folgemonat der Elternteil Schuldner, bei dem sich das Kind nach der Trennung überwiegend aufhält. Lebt das Kind nur bei einem Elternteil, ist dieser beitragspflichtig. Die Trennung ist unverzüglich mitzuteilen.
  4. Im Falle des § 6 Abs. 3 (Pflegekinder) ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Stufe 1 der Beitragstabelle richtet, es sei denn, nach § 8 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag. Wird ein Kind im Rahmen von § 34 SGB VIII in einer Heimeinrichtung betreut, so entfällt eine Beitragspflicht.

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§ 10 Beitragsfreier Besuch einer Kindertageseinrichtung

Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.

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§ 11 Ermäßigungen und Befreiungen

  1. Die Ermäßigungen und Befreiungen gelten nur, wenn mehr als ein Kind eines Beitragspflichtigen gegenüber der Stadt Wesel gleichzeitig ein Angebot der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich oder eine Tageseinrichtung besucht oder im Rahmen der Richtlinien der Stadt Wesel zur Förderung von Kindern in Tagespflege gefördert wird. Wenn zwei Kinder gleichzeitig ein oben genanntes Angebot in Anspruch nehmen, so reduziert sich der Elternbeitrag für das zweite Kind um die Hälfte. Für das dritte Kind und jedes weitere entfallen die Elternbeiträge.
  2. Bei Mehrlingsgeburten ist nur ein Beitrag zu zahlen.
  3. Kinder, die gemäß landesgesetzlicher Regelung vom Elternbeitrag befreit sind, treten an die Stelle des ersten Kindes in der Rangfolge.
  4. Auf Antrag werden die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der Jugendhilfe erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nach § 90 Abs.  4 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Sozialgesetzbuch VIII) nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Elternbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II, Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
  5. Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung für die Pauschale über 45 Stunden.

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§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Wesel über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der "Betreuung in Kindertageseinrichtungen" und "Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich" (Elternbeitragssatzung) vom 19.06.2007 außer Kraft.

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Anlage zu § 5 der Elternbeitragssatzung der Stadt Wesel

Es gilt die folgende Beitragstabelle:

Stufe Jahreseinkommen Kinder unter 3 Jahren Kinder 3 bis 6 Jahre Pauschale über 45 Stunden OGS
25 h 35 h 45 h 25 h 35 h 45 h    
0 0 bis 20.000 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
1 20.001 bis 25.000 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
2 25.001 bis 37.000 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
3 37.001 bis 49.000 € 82 € 107 € 134 € 42 € 56 € 84 € 20 € 39 €
4 49.001 bis 61.000 € 124 € 162 € 204 € 64 € 86 € 127 € 25 € 59 €
5 61.001 bis 73.000 € 168 € 220 € 276 € 86 € 116 € 172 € 30 € 74 €
6 73.001 bis 85.000 € 213 € 279 € 350 € 109 € 148 € 219 € 35 € 94 €
7 85.001 bis 97.000 € 260 € 340 € 426 € 133 € 180 € 266 € 40 € 108 €
8 97.001 bis 110.000 € 308 € 403 € 505 € 158 € 213 € 316 € 45 € 126 €
9 über 110.000 € 357 € 467 € 586 € 183 € 247 € 366 € 50 € 144 €

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Wesel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 12.12.2007

gezeichnet

Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin

Änderungssatzung vom In Kraft getreten am Geänderte Regelungen
06.07.2009 01.08.2009 § 8, Anlage zu § 7
02.06.2010 01.08.2010 § 8
26.01.2012 01.08.2011 §§ 6, 8
18.12.2013 01.08.2013 § 7, Anlage zu § 7
11.11.2015 01.08.2016 §§ 3, 5, Anlage zu § 7
14.12.2016 01.08.2018 Anlage zu § 7
11.03.2020 01.08.2020 §§ 1 bis 12 und Anlage
21.06.2023 01.08.2023 Anlage zu § 5