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Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV.NRW.S. 490), des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV.NW. 1981 S. 732), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2018 (GV.NRW.S. 738), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2931) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBI. I S. 4167) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2022 (BGBI. I S. 911)
hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 13.12.2022 folgende Satzung zur Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer beschlossen:
§ 1
Die Hebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Stadt Wesel wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 265 v.H.
- für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 493 v.H.
- Gewerbesteuer auf 448 v.H.
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Wesel über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Stadt Wesel vom 15.12.2021 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wesel, den 14.12.2022
gezeichnet
Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin