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Satzung der Stadt Wesel über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer vom 14.12.2022

Inhaltsverzeichnis:

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV.NRW.S. 490), des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV.NW. 1981 S. 732), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2018 (GV.NRW.S. 738), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2931) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBI. I S. 4167) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2022 (BGBI. I S. 911)

hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 13.12.2022 folgende Satzung zur Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer beschlossen:

§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Stadt Wesel wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer
    1. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 265 v.H.
    2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf  493 v.H.
  2. Gewerbesteuer auf 448 v.H.

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§ 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Wesel über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Stadt Wesel vom 15.12.2021 außer Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 14.12.2022

gezeichnet

Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin