Inhalt

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesel

Fassung vom 15.12.2021

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.Februar 2012 (BGBl. I 2012, S. 212ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 09. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699), des § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I 2017, S. 896 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232), der §§ 2, 3, 5, 5a, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07. April 2017 (GV. NRW. 2017, S. 442), des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987 (BGBl. I 1987, S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 05. Oktober 2021 (BGBI. I S. 4607), sowie des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.Oktober 2015 (BGBl. I 2015, S. 1739 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), des Batteriegesetzes (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I 2009, S. 1582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03. November 2020 (BGBl. I S. 2280), und des Verpackungsgesetzes (VerpackG) - Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltnahen Getrennthaltung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 05. Juli 2017 (BGBI. I 2017, S. 2234 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363), in den jeweils geltenden Fassungen,

hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung vom 14.12.2021 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesel vom 03.04.1997 beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1 Aufgaben und Ziele

  1. Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als "Kommunale Abfallentsorgungseinrichtung" bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
  2. Die Stadt erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind:
    1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen.
    2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (§ 46 KrWG).
    3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
    4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.
  3. Darüber hinaus führt die Stadt folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben durch, die ihr vom Kreis gem.
    § 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG NRW übertragen worden sind:
    Entsorgung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem ElektroG für die dem Elektro-Altgeräte Register (EAR) jeweils gemeldeten Gerätegruppen.
  4. Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen.
  5. Die Stadt kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 Dritter bedienen (§ 22 KrWG).
  6. Die Stadt wirkt darauf hin, daß bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Stadt durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder -verwertbarkeit auszeichnen.

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§ 2 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt

  1. Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen des Kreises, wo sie sortiert, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden - soweit erforderlich (§ 9 KrWG) - im Rahmen dieser Satzung getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. Bei den eingesammelten Abfällen handelt es sich insbesondere um Siedlungsabfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 a KrWG.
  2. Im Einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:
    1. Einsammeln und Befördern von Restmüll im Hol- und Bringsystem.
    2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG) im Hol- und Bringsystem. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG), wie z.B. Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle. Darüber hinaus Einsammeln und Befördern von Garten- und Parkabfällen, sowie sortenreinem Baum- und Strauchschnitt im Hol- und Bringsystem.
    3. Einsammeln und Befördern von Altpapier (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG); hierzu gehört Altpapier, welches keine Einweg-Verpackung (§ 3 Abs. 1 VerpackG) aus Papier/Pappe/Karton darstellt, wie z. B. Zeitungen, Zeitschriften und Schreibpapier; Einweg-Verkaufsverpackungen aus Papier/Pappe/Karton werden ebenfalls erfasst, sind aber dem privatwirtschaftlichen Dualen System auf der Grundlage der §§ 13 ff. VerpackG zugeordnet (§ 2 Abs. 3 dieser Satzung), im Hol- und Bringsystem.
    4. Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen/Sperrmüll
      (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 KrWG) im Hol- und Bringsystem.
    5. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 16 a dieser Satzung, im Hol- und Bringsystem (bei elektronischen Kleinteilen nur im Bringsystem).
    6. Einsammeln und Befördern von Altbatterien gemäß § 13 Batteriegesetz (BattG).
    7. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen mit Schadstoffmobilen und Annahme von asbesthaltigen Schadstoffen an einer stationären Sammelstelle (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 KrWG).
    8. Information und Beratung über die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (§ 46 KrWG).
    9. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.
    10. Einsammeln und Befördern von Garten- und Parkabfällen sowie sortenreiner Baum- und Strauchschnitt anlässlich mobiler Sammlungen im Frühjahr und Herbst eines jeden Jahres.
    11. Einsammeln und Befördern von Bauabfällen im Hol- und Bringsystem.
    12. Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Stadtgebiet.
    13. Einsammeln und Befördern von Alttextilien (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KrWG) im Bringsystem.
    14. Einsammeln und Befördern von gemischten Wertstoffen im Hol- und Bringsystem.
    15. Einsammeln und Befördern von Kunststoffabfällen im Bringsystem, soweit es sich nicht um Einweg-Verpackungen im Sinne des § 3 VerpackG handelt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG).
    16. Einsammeln und Befördern von Metallabfällen, soweit es sich nicht um Einweg-Verpackungen im Sinne des § 3 VerpackG handelt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG).
    17. Einsammeln und Befördern von Glasabfällen, soweit es sich nicht um Einweg-Verpackungen im Sinne des § 3 VerpackG handelt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KrWG und § 2 Abs. 3 dieser Satzung).

      Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt gemäß § 9 und § 9 a KrWG durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüll, Altpapier, Bioabfälle), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Entsorgung von Sperrmüll, Entsorgung von Elektro- und Elektronik Altgeräten nach dem ElektroG), sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Annahme auf dem Wertstoffhof des ASG, Containersammlungen von Alttextilien, Strauch- und Grünschnitt an stationären Sammelstellen, Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen über das Schadstoffmobil). Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 – 16 f dieser Satzung geregelt.
  3. Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems zur Einsammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verpackungen auf der Grundlage der §§ 13 ff. des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Dieses privatwirtschaftliche Duale System ist kein Bestandteil der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Wesel. Es werden im Rahmen dieser Satzung und unter Berücksichtigung der Abstimmungsvereinbarung mit den privaten Systembetreibern gemäß § 22 VerpackG lediglich flankierende Regelungen dahin getroffen, welche Abfälle (Einwegverpackungen) in die Erfassungsbehältnisse (z B. gelbe Tonne gelber Sack, Altglascontainer) des privatwirtschaftlichen Systems eingeworfen werden können. Die Erfassung von Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton erfolgt gemeinsam über die öffentlich-rechtliche Altpapiererfassung der Stadt Wesel für Druckerzeugnisse, Zeitungen, Zeitschriften (z. B. Altpapiertonne, Abgabe am Wertstoffhof).

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§ 2a Experimentierklausel

Die Stadt Wesel behält sich vor, auf Beschluss des Rates versuchsweise neue Wege zur Durchführung der Abfallentsorgung zu erproben.

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§ 3 Ausgeschlossene Abfälle

  1. Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 20 Abs. 3 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:
    1. Folgende Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes (z. B. VerpackG) oder einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs. 3 Satz 1 KrWG):
      1. Verkaufsverpackungen im Sinne von §§ 13 ff. Verpackungsgesetz (VerpackG) (ausgenommen Verkaufsverpackungen aus Papier/Pappe/Karton).
    2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich – rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Das sind alle Abfälle, die nicht in der Anlage 1 (Positivkatalog) genannt sind, die Bestandteil dieser Satzung ist.
  2. Die Stadt Wesel kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG).

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§ 4 Sammeln von gefährlichen Abfällen

  1. Abfälle aus privaten Haushaltungen die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i. V. m. § 48 KrWG sowie der Abfallverzeichnis - Verordnung) werden von der Stadt an mobilen Sammelfahrzeugen angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können (§ 5 Abs. 3 LAbfG NRW). Gefährliche Abfälle sind gemäß § 9 a KrWG vom Abfallerzeuger (§ 3 Abs. 8 KrWG) bzw. Abfallbesitzer (§ 3 Abs. 9 KrWG) von anderen Abfällen getrennt zu halten und der Stadt Wesel zu überlassen.
  2. Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i. V. m. § 48 KrWG sowie der Abfallverzeichnis - Verordnung dürfen nur zu den von der Stadt bekanntgegebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge werden von der Stadt bekanntgegeben.
  3. Asbesthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen und Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben werden von der Stadt an einer Sammelstelle angenommen. Die Sammelstelle wird von der Stadt bekannt gegeben. Vorbezeichnete Abfälle dürfen dort nur in Absprache mit dem Sammelstellenbetreiber abgegeben/abgelagert werden.

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§ 5 Anschluss- und Benutzungsrecht

  1. Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht).
  2. Der Anschlußberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfall enden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgung seinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).

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§ 6 Anschluss- und Benutzungszwang

  1. Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen , wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschl usszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z. B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 S. 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen und Einrichtungen des betreuten Wohnens.
  2. Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 2.Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen.
    Abfälle gelten als angefallen, wenn erstmalig die Begriffsmerkmale in § 3 Abs. 1 KrWG erfüllt sind. Das sogenannte Huckepackverfahren ist unzulässig, d. h. angefallener Restmüll darf als gemischter Siedlungsabfall (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01) nicht mit anderen Abfällen, die einer anderen Ab-fallschlüssel-Nummer der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung zuzuordnen sind, entsorgt werden. Im Übrigen gilt Abfall zur Beseitigung als angefallen, wenn konkrete Verwertungsmaßnahmen durch den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger unter Beachtung der Vorgaben zur Trennung von Abfällen in den §§ 3 und 4 GewAbfV nicht schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt werden können. Dieses ist z. B. bei benutzten Staubsaugerbeuteln, benutzte Papiertaschen- bzw. Papierküchentüchern, Küchenschwämmen, Kehricht, benutzten Damenbinden und Tampons, Zigarettenkippen sowie zerbrochenem Porzellan anzunehmen.
    Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung.
    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der freiwilligen Benutzung einer Biotonne, damit die Fehlwurfquote bezogen auf Glas und Bioabfälle von nicht mehr als 5% in einem Abfallgemisch eingehalten werden kann, welches gemäß den §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 GewAbfV einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen ist.
  3. Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sogenannte gemischt genutzte Grundstücke).
  4. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wird im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG durch die örtliche Ordnungsbehörde zugelassen.

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§ 7 Ausnahmen vom Benutzungszwang

Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht,

  • soweit Abfälle gem. § 3 Abs. 1 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;
  • soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
  • soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt an deren Rücknahmen nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);
  • soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 3 oder Abs. 4 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);
  • soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.

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§ 8 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung

  1. Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er/sie nicht nur willens sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe (Bioabfälle) ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 7 Abs. 3 KrWG selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Zum Nachweis der fachgerechten Eigenkompostierung muss mindestens ein Komposthaufen oder ein Komposter für die Rotte des Materials vorhanden sein. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung von Bioabfällen ist eine Gartennutzfläche (Aufbringungsfläche, hierzu zählen keine Rasenflächen) auf dem Grundstück von mindestens 20 m² je gemeldeter Person. Der Nachweis ist auf Anforderung der Stadt zu erbringen. Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 17 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KrWG besteht.
  2. Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. industriell/gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Der Nachweis ist auf Anforderung der Stadt zu erbringen. Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 17 Abs. 1 Satz 2, zweiter Halbsatz KrWG i.V.m. § 7 GewAbfV besteht.

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§ 9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen

Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt gem. § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung des Kreises Wesel vom 21.12.2020 in der jeweils gültigen Fassung zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.

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§ 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke

  1. Die Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.
  2. Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
    1. Abfallbehälter mit blauem Deckel (für Altpapier) mit 240 Liter und 1.100 Liter Fassungsvermögen
    2. Depotcontainer für Weiß-, Braun- und Buntglas (Bringsystem)
    3. Abfallbehälter mit grauem und grünem Deckel für Restmüll
      • 60 Liter Fassungsvermögen
      • 80 Liter Fassungsvermögen
      • 120 Liter Fassungsvermögen
      • 240 Liter Fassungsvermögen
      • 1.100 Liter Fassungsvermögen
    4. Abfallbehälter mit braunem Deckel (für Bioabfälle)
      • 80 Liter Fassungsvermögen
      • 120 Liter Fassungsvermögen
      • 240 Liter Fassungsvermögen
      • 240 Liter Fassungsvermögen (saisonale Laubtonne)
    5. Absetz- und Abrollcontainer (mit und ohne Deckel) mit
      • 5 cbm Fassungsvermögen
      • 7 cbm Fassungsvermögen
      • 10 cbm Fassungsvermögen
      • 20 cbm Fassungsvermögen
      • 40 cbm Fassungsvermögen
      Preßcontainer mit
      • 10 cbm Fassungsvermögen
      • 14 cbm Fassungsvermögen;
  3. Für vorübergehend mehr anfallenden Restmüll, der sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignet, können von der Stadt zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt eingesammelt, soweit sie neben den Abfallbehältern bereitgestellt sind und ein Füllgewicht von 15 kg nicht überschreiten. Die für zusätzlichen Restmüll zugelassenen Abfallsäcke können bei den bekanntgegebenen Geschäften zu dem in der Gebührensatzung genannten Betrag erworben werden. Darüber hinaus können nicht zur Sammlung zugelassene Abfallsäcke auf dem Wertstoffhof abgegeben werden.
  4. Andere Abfallbehälter oder -säcke als die von der Stadt zugelassenen dürfen im Holsystem nicht benutzt werden. Sollten dennoch andere Behälter oder Säcke zur Abfuhr bereitgestellt werden, so werden diese von der Stadt nicht geleert bzw. nicht eingesammelt.

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§ 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter

  1. Jeder Grundstückeigentümer bzw. jede Eigentümergemeinschaft wählt selbst das für die Entsorgung des Grundstückes erforderliche Behältervolumen. Maßgebend für die Wahl des Behältervolumens ist die Art und Menge des auf dem Grundstück anfallenden Abfalles. Der Grundstückseigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft hat dieses Behältervolumen grundstückbezogen bei der Stadt zu beantragen.
  2. Bei der Wahl des Behältervolumens durch den Grundstückseigentümer darf bei Grundstücken, die nur von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, ein Mindestbehältervolumen nicht unterschritten werden, das sich wie folgt bestimmt:
    1. Für jede auf dem angeschlossenen Grundstück gemeldete Person (Haupt- und Nebenwohnung) muß ein Behältervolumen von mindestens 20 Liter/Woche zur Verfügung stehen. Weist ein Anschlusspflichtiger nach, daß sich auf seinem Grundstück gemeldete Personen tatsächlich dort nicht aufhalten (z. B. Wehrdienst, Zivildienst, Studium), so bleiben diese Personen bei der Berechnung des Mindestvolumens auf Antrag unberücksichtigt.
    2. Besteht für das angeschlossene Grundstück eine Ausnahme vom Benutzungszwang infolge ordnungsgemäßer und schadloser Eigenkompostierung (§ 8 Abs. 1 dieser Satzung) oder wird auf dem Grundstück ein Behälter für Bioabfälle genutzt, so kann das Mindestbehältervolumen auf 10 Liter/Woche/Person reduziert werden. Dies ist nicht möglich, sofern nur eine oder mehrere saisonale Laubtonnen genutzt werden. Die Entscheidung trifft die Stadt.
  3. Bei der Wahl des Behältervolumens durch den Grundstückseigentümer wird bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, ein Behältervolumen wie folgt bestimmt:
        Liter/Woche
    a) Schulen und Kindergärten  
      je Person (Schüler, Kinder, Lehrer und Personal) 1,5 bis 2,5
    b) öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen,  
      Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige  
      Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter  
      je Beschäftigter 10 bis 12
    c)  Betriebe des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes  
      je Beschäftigter 15 bis 50
      je Bett 2,5 bis 5
    d)    Imbissstuben, Restaurants  
      je Beschäftigter 40 bis 80
    e)  Einzel- und Großhandel, Industrie und Handwerk und  
      übrige Gewerbe  
      je Beschäftigter 10 bis 30
    f)  Krankenhäuser, Altenheime  
      pro Bett 15 bis 25
    g)  Sportanlagen 120
    h)  Hallenbäder 240
      zzgl. für Gewerbebetriebe  
      Berechnung nach Gewerbeart wie vor a-e  
    i)  Freibäder  - in der Saison - 1.500
      zzgl. für Gewerbebetriebe  
      Berechnung nach Gewerbeart wie vor a-e  
    j)  Sonstige öffentliche Einrichtungen  
      z.B. Jugendheime o.ä. 80
      Friedhöfe 40

    Beschäftigte sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Unternehmer, Arbeitnehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende)einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die zur Hälfte oder die weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit tätig sind, werden nur mit der Hälfte des gem. Abs. 3 vorab festgelegten Volumens berücksichtigt.

  4. Campingplätze
    Für auf Campingplätzen gemeldete Personen (Haupt- und Nebenwohnung) gilt § 11 (2) dieser Satzung.
    Für auf Campingplätzen ansässige Gewerbebetriebe gilt § 11 (3) a-e dieser Satzung.
    Für die übrigen Camper mindestens 2,5 Liter/Person/Woche
  5. Für gewerbliche und andere Veranstaltungen (z. B. Volksfeste, Sportveranstaltungen o. ä.) wird das Mindestbehältervolumen im Einzelfall durch die Stadt festgesetzt. Das gilt ebenso für Fälle, für die Abs. 3 keine Regelung enthält.
  6. Das Mindestbehältervolumen für Grundstücke, die sowohl von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken, als auch anderweitig, z. B. gewerblich/industriell genutzt werden, bestimmt sich aus der Addition der Berechnungen nach Abs. 2 und Abs. 3.
  7. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Pflicht zur Beantragung des erforderlichen Behältervolumens nicht nach, so weist die Stadt das erforderliche Behältervolumen zu.
  8. Zeigt sich bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen, dass das vorhandene Behältervolumen zur Entsorgung des Grundstückes nicht ausreicht (überquellende Behälter, Abfallablagerungen, Übergewicht der Behälter) und ist zusätzliches Behältervolumen nicht beantragt worden, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines oder mehrerer Abfallgefäße mit dem nächst größeren Behältervolumen zu dulden (z. B. 120 Liter statt 80 Liter).
  9. Wird bei drei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass Bioabfallgefäße oder Altpapiergefäße mit Restmüll oder anderen Abfällen falsch befüllt worden sind, so werden wegen der damit verbundenen Verhinderung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung dieser Abfälle die Bioabfall- und/oder Altpapiergefäße abgezogen und durch Restmüllgefäße mit dem entsprechenden Fassungsvolumen der abgezogenen Bioabfall- und/oder Altpapiergefäße ersetzt.
  10. Über die Art, Zahl und Größe der einzusetzenden Behälter entscheidet die Stadt nach betriebswirtschaftlichen und entsorgungstechnischen Überlegungen. Ergibt sich aus den beantragten bzw. zugeteilten Behältervolumen und den nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung verfügbaren Behältern eine Differenz, so wird das nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung zusammenstellbare größere Volumen zugeteilt.

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§ 12 Standplatz für Abfallbehälter

  1. Die Abfallbehälter sind auf den angeschlossenen Grundstücken aufzustellen.
  2. Die zu leerenden Abfallbehälter bis 240 Liter Fassungsvermögen und das abzufahrende Sperrgut sind von den Anschlusspflichtigen zu den festgesetzten Abfuhrterminen so am Straßenrand aufzustellen, daß weder der Straßenverkehr, noch Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Ist ein Gehweg vorhanden, so sind die Behälter auf den Gehweg am Fahrbahnrand zu stellen.
    In Seitenladerbezirken sind die Gefäße so aufzustellen, dass sie ungehindert vom Seitenlader erfasst und geleert werden können. Nach der Entleerung sind die Behälter durch die Anschlusspflichtigen unverzüglich wieder aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.
  3. Die 1.100 Liter Abfallbehälter werden von den mit der Abfuhr Beauftragten von ihrem jeweiligen Standplatz auf dem Grundstück zur Entleerung herausgefahren und nachher wieder zum Standplatz zurückgebracht. Für diese Behälter ist ein ständiger Standplatz auf dem Grundstück einzurichten. Der Standplatz ist so zu wählen, daß die Behälter ohne Erschwernisse und unvertretbaren Zeitaufwand abgeholt und zurückgebracht werden können. Der Standort der Abfallbehälter auf dem Grundstück darf in der Regel nicht mehr als 10 m von der Straße entfernt liegen. Der Standplatz und der Weg vom Standplatz zur Straße muß ausreichend tragfähig sein und eine ebene Oberfläche (Pflaster, Asphalt oder Beton) aufweisen, auf dem die Abfallbehälter leicht bewegt werden können. Die Herrichtung und Unterhaltung des Standplatzes obliegt dem Grundstückseige ntümer. Der Standplatz ist mit der Stadt abzustimmen.
  4. Sofern angeschlossene Grundstücke nicht an einer vom Sammelfahrzeug befahrenen Straße liegen (z.B. Hinterlieger) oder sofern das Sammelfahrzeug aus verkeh rlichen Gründen (z.B. Straße zu schmal oder ständig von Fahrzeugen zugeparkt) oder aus Gründen der Unfallverhütung (z.B. keine Wendemöglichkeit) eine Straße nicht befahren kann oder nur einmalig befährt, so sind die Behälter vom Anschlusspflichtigen bis zur nächsten vom Sammelfahrzeug befahrbaren Straße und/oder auf die gegenüberliegende Straßenseite zu bringen.

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§ 13 Benutzung der Abfallbehälter

  1. Die in § 10 dieser Satzung aufgeführten Abfallbehälter stehen im Eigentum der Stadt und bleiben auch Eigentum der Stadt nach Auslieferung an bzw. bei Nutzung durch die Abfallerzeuger. Die Art und Weise der Nutzung der Abfallbehälter wird abschließend durch diese Satzung geregelt und ist nur im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs gestattet. Unzulässig ist daher die Nutzung der Abfallbehälter, die sich mit den Vorgaben dieser Satzung nicht vereinbaren lässt. Hierzu gehören insbesondere:
    • eine Entgegennahme überlassungspflichtiger Abfälle vom Grundstück des Abfallerzeugers durch nicht übernahmeberechtigte Dritte unter Zuhilfenahme der Abfallbehälter,
    • eine Nutzung der Abfallbehälter, die zu einer Überschreitung der in § 13 Absatz 7 dieser Satzung aufgeführten Gewichtsobergrenze führt,
    • eine Nutzung des Abfallbehälters, die zu einer unzulässigen Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums führt,
    • eine Verdichtung, Verpressung bzw. das Einschlämmen und/oder Einstampfen von Abfällen in den Abfallbehältern auch unter Zuhilfenahme jedweder technischer Hilfsmittel derart, dass die Schüttfähigkeit des Inhalts ausgeschlossen wird und dadurch der technische Entsorgungsablauf gestört wird,
    • das Einfüllen von Schnee und Eis,
    • das Verbrennen von Abfällen in den Behältern,
    • das Einfüllen von sperrigen, heißen, flüssigen oder anderen Stoffen, die die Behälter oder die Sammelfahrzeuge beeinträchtigen bzw. übermäßig verschmutzen könnten,
    • alle Handlungen, die bewirken, dass die Zugänglichkeit zu den Behältern erschwert oder unterbunden wird und die nicht nach dieser Satzung zugelassen sind, alle sonstigen Handlungen, die geeignet sind, zu einer Beschädigung oder einem vorzeitigen Verschleiß der Abfallbehälter zu führen.
    Die Abfallbehälter sind Teil des Verwaltungsvermögens. Sie sind schonend zu behandeln und müssen sauber gehalten werden. Sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich Deckel, Klappen, Türen o. ä. schließen lassen. Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung, Abhandenkommen, übermäßige Verunreinigung oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richten sich nach den allgemeinen Vorschriften.
  2. Die Abfälle müssen in die für das Grundstück von der Stadt gestellten Abfallbehälter/-säcke oder die dafür zur Verfügung gestellten Container entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Container gelegt werden.
  3. Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, daß die Abfallbehälter allen Bewohnern des Grundstückes zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. Er ist verantwortlich dafür, daß die Behälter zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen und Ablagerungen gereinigt werden und dass die Behälter geschlossen sind.
  4. Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die einzusammelnden und zu befördernden Abfälle getrennt nach Elektronikschrott (sh. § 16 a dieser Satzung), Altpapier (sh. § 16 b dieser Satzung), Bio- und Grünabfällen (sh. 16 c dieser Satzung), Alttextilien (sh. § 16 f dieser Satzung), Einwegverpackungen aus Metall, Kunststoff, Verbundstoffen sowie Glas und Restmüll zu halten. Altpapier, Bioabfälle und Restmüll sind wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Stadt bereitzustellen:
    1. Altpapier ist in den blauen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem blauen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen oder in die auf dem Wertstoffhof bereitgestellten Container während der Öffnungszeiten zu bringen (sh. § 16 b dieser Satzung).
    2. Bio- und Grünabfälle sind in den Abfallbehälter mit braunem Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zu Verfügung steht und in diesem braunen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen oder auf den Wertstoffhof während der Öffnungszeiten zu bringen (sh. § 16 c dieser Satzung). Die saisonale Laubtonne ist nur mit Laubabfällen zu befüllen.
    3. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die bereitgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen.
    4. Einweg-verpackungen aus Metall, Kunststoffen und Verbundstoffen sind in den gelben Sack/die gelbe Tonne einzufüllen und in diesem gelben Sack und/oder der gelben Tonne zur Abholung bereitzustellen.
    5. Der verbleibende Restmüll incl. problematischer Bioabfälle ist in den Abfallbehälter mit grauem oder grünen Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem grauen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
  5. Die Stadt gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Annahmestellen/der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig bekannt.
  6. Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Container für Glas nur werktags in der Zeit von 7.00 Uhr - 19.00 Uhr benutzt werden.
  7. Die max. Füllgewichte für die einzelnen Behältertypen dürfen nicht überschritten werden. Sie betragen für den

Abfallbehälter 60 l = 30 kg
Abfallbehälter 80 l = 35 kg
Abfallbehälter 120 l = 45 kg
Abfallbehälter 240 l = 80 kg
Abfallbehälter 1.100 l = 300 kg
Werden diese max. Füllgewichte überschritten, kann die Stadt die Leerung dieser Behälter ablehnen.

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§ 13 a Abänderung der Abfallentsorgung auf dem Grundstück

Handlungen auf dem Grundstück des Abfallerzeugers, die im Vergleich zu den Bestimmungen dieser Sat-zung zu einer Abänderung des Ablaufs der Abfallentsorgung führen (z. B. gewerbliche Verpressung von noch nicht überlassenen Abfällen auf dem Grundstück außerhalb der Abfallbehälter), sind nicht zulässig, wenn:

  • infolge der durchgeführten Abänderung Erschwernisse bei der Durchführung der Abfallentsorgung gemäß den Vorgaben dieser Satzung entstehen (z. B. Verkleben der Abfälle im Abfallbehälter, Erschwerung des Zugangs zu den Abfallbehältern),
  • infolge der durchgeführten Abänderungen Einwirkungen auf die von der Stadt bereitgestellten Abfallbehälter entstehen, die zu einer Beschädigung oder einem vorzeitigen Verschleiß der Abfallbehälter führen können,
  • die auf dem Grundstück oder sonst beim Abfallerzeuger angefallenen und im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs gemäß § 6 dieser Satzung überlassungspflichtigen Abfälle als Folge der Abänderung nicht oder nicht mehr der Stadt satzungsgemäß überlassen werden,
  • infolge der durchgeführten Abänderungen die nach § 13 Absatz 7 dieser Satzung bestehenden Gewichtsobergrenzen für Abfallbehälter überschritten werden, infolge der durchgeführten Abänderungen gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen wird.

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§ 13 b Abfallbehälter auf öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft

Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft von der Stadt aufgestellten Abfallbehälter sind für Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen beim Verzehr von Lebens- und Genussmitteln im Freien oder bei der Teilnahme am Verkehr (z.B. Fahrscheine, Handzettel) anfallen. Es ist unzulässig, diese Abfallbehälter mit gemischten Siedlungsabfällen oder anderen Abfällen zu füllen.

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§ 14 Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft

  1. Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für zwei unmittelbar benachbarte, Grundstücke zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein Abfallgefäß oder mehrere Abfallgefäße zugelassen werden. Die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt im Hinblick auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB.
  2. Dem Antrag sind beizufügen,
    1. eine Absichtserklärung der beteiligten Grundstückseigentümer,
    2. eine Verpflichtungserklärung einer der beteiligten Grundstückseigentümer, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung zu gewährleisten und die Zahlungspflicht für die gesamte auf die Abfallgemeinschaft anfallende Gebühr zu übernehmen.
    Die Verpflichtungserklärung läßt § 2 Abs. 1 Satz 3 der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung unberührt.

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§ 15 Häufigkeit und Zeit der Leerung

  1. Die Abfallbehälter für Restmüll mit grauem und grünem Deckel werden 14täglich geleert. Eine Ausnahme hiervon bildet die Innenstadt, in der die Restmüllbehälter wöchentlich (grauer Deckel) und 14täglich (grüner Deckel) geleert werden. Die zur Innenstadt gehörenden Straßen bzw. Straßenabschnitte sind in der Anlage 2 zu dieser Satzung aufgelistet, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Abfallbehälter mit blauem Deckel für Altpapier werden 4wöchentlich entleert. Die Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle und die saisonale Laubtonne werden 14täglich entleert.
  2. Die Abfuhrtage sowie die Änderung der regelmäßigen Abfuhrtage werden von der Stadt Wesel bestimmt und bekanntgemacht. Aus einer versehentlichen Unterlassung der Bekanntmachung können keine Ansprüche auf Schadenersatz oder Gebührenreduzierung hergeleitet werden.
  3. Am Abfuhrtag müssen die Behälter/Abfallsäcke bis 6.00 Uhr zur Abfuhr bereitgestellt werden. Die Behälter dürfen frühestens am Abend vor dem Abfuhrtag bereitgestellt werden.

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§ 16 Entsorgung von Sperrmüll

  1. Der Anschlußberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt hat im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrmüll), von der Stadt außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung gesondert abfahren zu lassen. Dieses Recht gilt für sperrige Abfälle aus privaten Haushaltungen und für sperrige Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen in haushaltsüblichen Mengen (bis max. 5 cbm im Einzelfall), sofern das Grundstück an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen ist. Sperrige Abfälle zur Beseitigung aus Haushalten und anderen Herkunftsbereichen, die haushaltsübliche Mengen überschreiten, werden gegen gesonderte Gebühr, die im Einzelfall berechnet wird, abgefahren. Nicht zum Sperrgut gehören z. B. Türen, Fenster, Sanitäreinrichtungen, Laminat. Auch Sperrmüll ist gemäß § 3 Abs. 5 a Nr. 1 KrWG Siedlungsabfall im Sinne des § 14 Abs. 1 KrWG.
  2. Die Sperrgutabfuhr findet jeweils auf Antrag (Anforderungskarte/Internet) statt. Der Abfuhrtermin wird dem Anmelder schriftlich mitgeteilt. Zur Abfuhr Angemeldetes darf frühestens am Abend vor dem bestätigten Abfuhrtermin bereitgestellt werden; § 12 Abs. 2 und 4, und § 15 Abs. 3 dieser Satzung gelten für Sperrgut entsprechend.
  3. Für Gegenstände, die sich nach Art oder Umfang für die Sperrgutabfuhr nicht eignen (insbesondere Haushaltsauflösungen), wird auf Verlangen ein Container bereitgestellt. Der Anschlusspflichtige hat die der Stadt hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
  4. Sperrige Abfälle können darüber hinaus auf dem Wertstoffhof abgegeben werden.

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§ 16 a Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien

  1. Die Stadt sammelt große Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Holsystem auf Antrag ein (Anforderungskarte/Internet). § 16 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend. Elektronische Kleinteile werden im Rahmen der Sammlung von schadstoffhaltigen Abfällen (§ 4 dieser Satzung) sowie auf dem Wertstoffhof entgegengenommen.
  2. Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien werden nur von solchen Eigentümern und Abfallbesitzern entgegengenommen, deren Grundstücke an die städt. Abfallentsorgung angeschlossen sind.
  3. Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien können darüber hinaus auf dem Wertstoffhof abgegeben werden.
  4. Für Anlieferungen von mehr als 20 Geräten (gem. § 13 Abs. 5 ElektroG) ist der Anlieferungszeitpunkt vorher mit der Stadt abzustimmen.
  5. Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind vom Besitzer der Altgeräte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG getrennt vom sonstigen Abfall insbesondere Sperrmüll, gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen. Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht von Altgeräten umschlossen sind, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ElektroG vor der Abgabe an der Erfassungsstelle von diesen zu trennen und der gesonderten Altbatterien-Entsorgung der Stadt zuzuführen. Dieses gilt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 ElektroG nicht, soweit nach § 14 Abs. 5 Satz 2und Satz 3 ElektroG Altgeräte separiert werden, um sie für die Wiederverwendung vorzubereiten.
  6. Altbatterien im Sinne des § 2 Abs. 9 Batteriegesetzes (BattG) sind vom Endnutzer (§ 2 Abs. 13 BattG) als Besitzer von Altbatterien gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BattG vom unsortierten Siedlungsabfall einer getrennten Erfassung zuzuführen. Dieses gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BattG nicht für Altbatterien, die in andere Produkte fest eingebaut worden sind. Die Stadt informiert darüber, in welcher Art und Weise sie die getrennte Rücknahme von Altbatterien durchführt.

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§ 16 b Altpapier

  1. Jedes bebaute Grundstück, das an die städt. Abfallentsorgung angeschlossen ist, kann auf Wunsch des Grundstückseigentümers mindestens einen Abfallbehälter á 240 l mit blauem Deckel zur Sammlung von Altpapier erhalten, sofern ein Standplatz auf dem Grundstück vorhanden ist.
    Die Stadt kann Grundstücke, insbesondere Großwohnanlagen, auch mit 1.100-l-Behältern mit blauem Deckel entsorgen.
    Über die Art, Zahl und Größe der einzusetzenden Behälter entscheidet die Stadt nach betriebswirtschaftlichen und entsorgungstechnischen Überlegungen.
  2. Die Stadt ordnet das Behältervolumen zu. Es beträgt für private Haushaltungen 40 l/Person bei 4wöchentlicher Leerung. Gewerbebetriebe, freiberuflich Tätige und sonstige Einrichtungen im Sinne von § 11 Abs. 3 dieser Satzung werden auf Antrag bei der Zuordnung in haushaltsüblichen Mengen berücksichtigt.
  3. Falsch befüllte Abfallbehälter für Altpapier werden nicht geleert. Werden Abfallbehälter wiederholt nicht auf dem eigenen Grundstück, sondern im öffentlichen Straßenraum abgestellt, kann die Stadt diese Behälter einziehen.
  4. Altpapier kann darüber hinaus auf dem Wertstoffhof abgegeben werden.

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§ 16 c Bioabfälle, Garten- und Grünabfälle und Vegetabilien

  1. Jedes bebaute Grundstück, das an die städt. Abfallentsorgung angeschlossen ist, kann auf Wunsch des Grundstückseigentümers mindestens einen Bioabfallbehälter in der Größe 80 l, 120 l oder 240 l mit braunem Deckel zur Sammlung von Bioabfällen erhalten, sofern ein Standplatz auf dem Grund-stück vorhanden ist.
    Über die Art, Zahl und Größe der einzusetzenden Behälter entscheidet die Stadt nach betriebswirt-schaftlichen und entsorgungstechnischen Überlegungen.
  2. Für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.12. eines Jahres können auf Antrag des Grundstückseigentümers für die Entsorgung anfallender Laubabfälle 240 l Behälter bereitgestellt werden (saisonale Laubtonne). Die saisonale Laubtonne kann wahlweise ganzjährig auf dem Grundstück verbleiben oder vor Saisonbeginn aufgestellt und nach Ablauf der Saison abgeholt werden.
  3. Falsch befüllte Behälter für Bioabfälle oder für Laub werden nicht geleert. Werden Bioabfallbehälter oder saisonale Laubtonnen wiederholt nicht auf dem eigenen Grundstück, sondern im öffentlichen Straßenraum abgestellt, kann die Stadt diese Behälter einziehen.
  4. Die Stadt nimmt Garten- und Parkabfälle, sortenreinen Baum- und Strauchschnitt und nicht problematische Bioabfälle auf dem Wertstoffhof an.
  5. Im Frühjahr und im Herbst werden darüber hinaus mobile Sammelstellen für Garten- und Parkabfälle und sortenreinen Baum- und Strauchschnitt eingerichtet.
  6. Die Annahmestellen und Annahmezeiten werden bekanntgegeben. Außerhalb der Annahmezeiten dürfen dort keine Gartenabfälle abgelagert werden.
  7. Das Recht zur Benutzung der Sammelstellen gilt für Eigentümer und Abfallbesitzer, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird.
  8. Zur Entsorgung größerer Mengen Garten- und Parkabfälle werden auf Anforderung Großmulden zur Verfügung gestellt.

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§ 16 d Bauabfälle

  1. Die Stadt nimmt Bauabfälle in Kleinmengen auf dem Wertstoffhof an.
  2. Die Bauabfälle sind nach den Fraktionen Baustellenabfälle, reiner Bauschutt, Holz, Glas und Altmetall vom Abfallbesitzer getrennt anzuliefern und in die entsprechenden Container zu geben.
  3. Zur Entsorgung größerer Mengen Bauabfälle werden auf Anforderung Großmulden zur Verfügung gestellt.

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§ 16 e Wertstoffhof

  1. Der Wertstoffhof befindet sich an der Werner-von-Siemens-Straße 17 in Wesel.
  2. Die Annahmezeiten für den Wertstoffhof werden bekannt gegeben. Außerhalb dieser Annahmezeiten dürfen dort keine Abfälle abgelagert werden.
  3. Die Höchstmenge der Anlieferung wird auf 4 cbm beschränkt.

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§ 16 f Alttextilien

  1. Alttextilien (incl. Schuhe) können an den städtischen Altkleidercontainern, sowie auf dem Wertstoffhof abgegeben werden.

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§ 17 Anmeldepflicht

  1. Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die Art, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen/betriebenen Gewerbe sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge, ihrer Art oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl/betriebenen Gewerbezahl unverzüglich anzumelden.
  2. Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.

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§ 18 Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht

  1. Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 dieser Satzung hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
    Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihrer Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Krankenhäusern und Beherbergungsbetrieben.
  2. Den Bediensteten und Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Das Betretungsrecht schließt insbesondere ein, die Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung gemäß § 19 Absatz 1 KrWG. Daneben auch die Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung von Abfällen auf den Grundstücken privater Haushaltungen, wenn der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht auf Verlangen der Stadt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung nachweist (§ 9 Abs. 1 a Satz 4 LAbfG); sowie für die Aufstellung, den Tausch und die Abholung von Abfallgefäßen.
  3. Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.
  4. Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
  5. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt.

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§ 19 Unterbrechung der Abfallentsorgung

  1. Unterbleibt die der Stadt obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen sobald wie möglich nachgeholt.
  2. In Fällen des Abs. 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz.

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§ 20 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/ Anfall der Abfälle

  1. Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird.
  2. Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Absatz 1 KrWG erstmals erfüllt sind.
  3. Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
  4. Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.

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§ 21 Abfallentsorgungsgebühren

Für die Benutzung / Inanspruchnahme der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Wesel und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Stadt werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Wesel erhoben.

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§ 22 Andere Berechtigte und Verpflichtete

Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentüme r ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungs- und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, daß neben ihnen andere Anschluß- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.

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§ 23 Begriff des Grundstückes

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

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§ 24 Ordnungswidrigkeiten

  1. Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
    1. ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln oder Befördern überläßt (§ 3 dieser Satzung);
    2. Problemabfälle entgegen § 4 Abs. 1 dieser Satzung nicht getrennt hält;
    3. auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallende Abfälle der städt. Abfallentsorgung nicht überläßt (§ 6 Abs. 1 und 2 dieser Satzung);
    4. andere als die von der Stadt zugelassenen Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen benutzt und zur Abholung bereitstellt oder andere als die beantragten oder zugeordneten Abfallbehälter zum Einfüllen von Abfällen benutzt und zur Abholung bereitstellt (§§ 10 und 11 Abs. 1 u. 7 dieser Satzung);
    5. entgegen § 12 dieser Satzung Abfallbehälter nicht ordnungsgemäß aufstellt, nicht ordnungsgemäß zur Abfuhr bereitstellt oder nach der Entleerung nicht unverzüglich von der Straße entfernt;
    6. Abfallbehältnisse nicht bestimmungsgemäß benutzt beziehungsweise Abfälle in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder zum Sperrgut legt (§ 13 Absatz 1 und 2 dieser Satzung);
    7. die Abfallbehälter zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen und Ablagerungen nicht reinigt oder nicht verschließt (§ 13 Abs. 3 dieser Satzung);
    8. Abfälle entgegen § 13 Abs. 4 dieser Satzung nicht trennt und nicht in der dort bezeichneten Weise zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Stadt bereitgestellt;
    9. entgegen § 13 a dieser Satzung unzulässige Abänderungen des Ablaufs der Abfallentsorgung bewirkt;
    10. entgegen § 13 Abs. 2 und Abs. 6 dieser Satzung die Depotcontainer zu anderen Zeiten nutzt bzw. neben den Containern Abfälle ablagert;
    11. entgegen § 13b dieser Satzung die auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen oder in der freien Landschaft aufgestellten Abfallbehälter bestimmungswidrig benutzt;
    12. entgegen § 16 dieser Satzung Sperrgut nicht ordnungsgemäß zur Abfuhr bereitstellt;
    13. außerhalb der Annahmezeiten Gartenabfälle an den Standorten der Sammelstellen ablagert (§ 16 c Abs. 4-6 dieser Satzung);
    14. den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls nicht unverzüglich anmeldet (§ 17 dieser Satzung);
    15. der Auskunftspflicht gem. § 18 Abs. 1 dieser Satzung nicht nachkommt oder den Bediensteten und Beauftragten der Stadt Zutritt nicht gewährt (§ 18 Abs. 2 dieser Satzung);
    16. angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt ( § 20 Abs. 2 und 4 dieser Satzung);
    17. außerhalb der Annahmezeiten des Wertstoffhofes dort Abfälle ablagert (§ 16 e dieser Satzung);
    18. Bauabfälle nicht getrennt anliefert und/oder nicht in die entsprechenden Container einfüllt (§ 16 d Absatz 2 dieser Satzung).
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.

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§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Wesel vom 16.12.1992 in der Fassung vom 01.12.1995 außer Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Stadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Wesel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Wesel, den 03.04.1997

 

Gründken
Bürgermeister

Änderungssatzung vom In Kraft getreten am Geänderte Regelungen
17.12.1997 01.01.1998 §§ 2, 3, 4, 11, 15, 16b, 16c, Anlage 1
15.12.1999 01.01.2000 §§ 1 bis 11, 13 bis 16b, 16d,18, 20, 22, 24, 25, Anlage 1
13.12.2000 01.01.2001 §§ 2, 16, 16d, 22, 24, 25
20.11.2002 01.01.2003 §§ 6, 9, 11, 13a, 18, 20, 24, 25, Anlage 1
05.11.2003 01.01.2004 §§ 6, 10, 13,
14.12.2005 01.01.2006 §§ 12, 13, 16d
13.12.2006 01.01.2007 §§ 2, 3, 10, 13, 16, 16a bis 16e, 20, 21, 24,
12.12.2007 01.01.2008 §§ 2, 4,7, 8,13,16d, 17, 18, 20, Anlage 1
22.09.2010 01.01.2011 §§ 10, 11, 13, 13a,13b, 15, 18, 20, 24
14.12.2011 01.01.2012 § 2a
07.11.2012 01.12.2012 §§ 1 bis 4, 6 bis 8, 10 bis 13a, 15 bis 16b, 16f, 18, 20, 24
18.12.2013 01.01.2014 §§ 1, 2, 3, 7, 9, 10, 11, 13, 14 bis 16a, 16c, 24, Anlage 2
27.04.2016 01.06.2016 §§ 8, 16a
05.07.2017 01.08.2017 §§ 2, 10, 11, 13, 15, 16c, 16f, 24
13.12.2017 01.01.2018 §§ 2, 6, 8, 11, 13, 16a, 16b und 16c
12.12.2018 01.01.2019 §§ 2, 3, 9 und Anlage 1
15.12.2021 28.12.2021 §§ 1, 2, 3, 4, 7, 9, 13, 16 und 16a