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Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Stadtumbaugebietes Innenstadt Wesel (Vorkaufsrechtssatzung Nr. 1 „Stadtumbaugebiet Innenstadt Wesel") vom 29.09.2011

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271), hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 27.09.2011 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in der Innenstadt steht der Stadt Wesel in dem durch § 2 bezeichneten Gebiet ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken zu.

§ 2

Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Gebiet, das im Lageplan (Anlage), der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt ist.

§ 3

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Wesel, den 29.09.2011

Stadt Wesel
Die Bürgermeisterin
Ulrike Westkamp