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19. Satzung vom 14.12.2022 zur Änderung der Satzung der Stadt Wesel über die Umlegung des Aufwandes für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung mit Ausnahme der Issel im Gebiet der Stadt Wesel vom 29.10.1993 in der Fassung vom 15.12.2021

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19. Satzung vom 14.12.2022 zur Änderung der Satzung der Stadt Wesel über die Umlegung des Aufwandes für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung mit Ausnahme der Issel im Gebiet der Stadt Wesel vom 29.10.1993 in der Fassung vom 15.12.2021

Aufgrund

des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV.NRW. S. 490),

der §§ 62 und 64 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV.NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2021 (GV.NRW. S. 1470) und

der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV.NRW. S. 1029),

hat der Rat der Stadt Wesel am 13.12.2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Wesel über die Umlegung des Aufwandes für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung mit Ausnahme der Issel im Gebiet der Stadt Wesel vom 29.10.1993 in der Fassung vom 11.12.2019 beschlossen:

 

                                                                         § 1 Gebührensatz

In § 5 wird unter dem Buchstaben b) der Betrag „13,37 €“ durch den Betrag „14,58 €“

ersetzt.

 

                                                                          § 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)  die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 14.12.2022

gezeichnet

Ulrike Westkamp

Bürgermeisterin