6. Satzung vom 14.12.2022 zur Änderung der Satzung über die Entsorgung des Inhalts von Grundstücksentwässerungsanlagen und die Erhebung der Kleineinleiterabgabe im Gebiet der Stadt Wesel vom 14.12.2016 in der Fassung vom 15.12.2021
Aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV.NRW. S. 490),
der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029),
hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 13.12.2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung des Inhalts von Grundstücksentwässerungsanlagen und die Erhebung der Kleineinleiterabgabe im Gebiet der Stadt Wesel vom 14.12.2016 beschlossen.
§ 1
Gebührensatz
- In § 12 Abs. 1 Buchstabe a) wird der Betrag „100,00 €/Person/jährlich“ ersetzt durch den Betrag „105,00 €/Person/jährlich“ und der Betrag „410,00 €/Person/jährlich“ ersetzt durch den Betrag „415,00 €/Person/jährlich.
- In § 12 Abs. 1 Buchstabe b) wird der Betrag „47,00 €/m³“ ersetzt durch den Betrag „50,00 €/m³ und der Betrag „21,50 €/m³“ durch „22,50 €/m³“.
§ 2
Inkraftreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wesel, den 14.12.2022
gezeichnet
Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin