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6. Satzung vom 14.12.2022 zur Änderung der Satzung über die Umlegung des Aufwandes für die Unterhaltung der Schwarzwassergräben vom 14.12.2016, zuletzt geändert durch Satzung vom 16.12.2021

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Bekanntmachung der Stadt Wesel

6. Satzung vom 14.12.2022 zur Änderung der Satzung über die Umlegung des Aufwandes für die Unterhaltung der Schwarzwassergräben vom 14.12.2016, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.2021

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14.09.2021 (GV. NRW. S. 1072), der §§ 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.12.2021 (GV. NRW. S. 1470) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029),

hat der Rat der Stadt Wesel am 13.12.2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Wesel über die Umlegung des Aufwandes für die Unterhaltung der Schwarzwassergräben vom 14.12.2016 beschlossen:

 

                                                                        § 1 Gebührensatz

 

  1)   § 8 wird wie folgt neu gefasst:

Der Einheitsbetrag zur Berechnung der Erschwernisse gem. § 6 beträgt 16,10 €.
Der Gebührensatz beträgt für befestigte Flächen 0,1
9535 €/m², und für übrige Flächen 0,00098 €/m².                                       

 

                                                                            § 2 Inkrafttreten

  

     1)   Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung/Verordnung/Richtlinie der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung/Verordnung/Richtlinie nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung/Verordnung/Richtlinie ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)  die Bürgermeisterin hat den Satzungs-/Verordnungs-/Richtlinienbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Wesel, den 14.12.2022

gezeichnet

Ulrike Westkamp

Bürgermeisterin