Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 24 “An der katholischen Kirche“ der Stadt Wesel mit Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 13a BauGB vom 10.05.2023 für nachstehend abgebildeten Geltungsbereich im Ortsteil Wesel-Flüren:

Der Rat der Stadt Wesel beschloss am 09.05.2023 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 24 “An der katholischen Kirche“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan, gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 04.Januar 2023 (BGBl. I S. 6) in Verbindung mit § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV NRW S. 490), als Satzung. Das Verfahren wurde gemäß § 13a BauGB als vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Hiernach wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB - Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen - Monitoring - ist nicht anzuwenden.
Bekanntmachungsanordnung
Der Beschluss des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 24 “An der katholischen Kirche“ der Stadt Wesel mit Vorhaben- und Erschließungsplan als Satzung sowie die 54. Änderung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweise:
1. Der räumliche Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 24 “An der katholischen Kirche“ ist aus der Karte ersichtlich, die im Kopf dieser Bekanntmachung abgedruckt ist.
2. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 24 “An der katholischen Kirche“ der Stadt Wesel mit Vorhaben- und Erschließungsplan in Kraft.
Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplans angepasst. Bisherige Darstellung: Gemeinbedarfsfläche. Berichtigte Darstellung: Wohnbaufläche (W).
Gleichzeitig treten die Teilbereiche des Bebauungsplan Nr. 6F “An der katholischen Kirche“ sowie die 1. Ergänzung zum Bebauungsplan 6F, die von dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 24 “An der katholischen Kirche“ überlagert werden, nach dessen Rechtskraft durch Überlagerung außer Kraft.
Der Plan einschließlich
- Übersichtsplan
- Geltungsbereich
- Begründung
- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr.24 “An der katholische Kirche“ in Wesel-Flüren, ÖKOPLAN Ingenieure GmbH & Co. KG, (Stand: Mai 2021)
- Baugrundvorgutachten Erschließungsplanung Bislicher Straße/ Beethovenstraße/Flürener Straße, Geotechnisches Büro Dr. Koppelberg & Gerdes GmbH (21057-01), (Stand 30.06.2021)
- Schallimmissionstechnische Bearbeitung Geräuscheinwirkung durch Straßenverkehr, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 24 “An der katholischen Kirche“, (211243) Holger Grasy + Alexander Zanolli GbR, (Stand: 09.07.2021)
wird ab sofort im Rathaus, Klever-Tor-Platz 1, Team Bauleitplanung (derzeit Zimmer 332 bis 334), während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Plans und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
3. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
4. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der vorstehenden Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Wesel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Eingaben sind zweckmäßigerweise zu richten an die Stadt Wesel, Fachbereich Stadtentwicklung, Team Bauleitplanung (derzeit Zimmer 332 bis 334), Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel.
5. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht geltend gemacht werden, es sei denn,
a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c. die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Wesel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Diese Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Stadt Wesel unter www.wesel.de/bekanntmachungen veröffentlicht.
Wesel, 10.05.2023
Stadt Wesel
gez.
Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin
Kontakt
Telefon: 02 81 / 2 03 24 16
E-Mail: bauleitplanung@wesel.de
Telefon: 02 81 / 2 03 24 22
E-Mail: bauleitplanung@wesel.de