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Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen

Publiziert am

Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der zurzeit gültigen Fassung und des Beschlusses des Rates der Stadt Wesel vom 07.03.2023 werden die nachstehenden Straßen unter Nennung der Funktion im Gemeindegebiet und (ggfs.) unter Festlegung von Beschränkungen als Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 4 StrWG NRW dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

Elbinger Weg
Straßenverkehrsteilfläche der Straße „Elbinger Weg“ zwischen den Straßen Königsberger Straße, Perricher Weg und Elbinger Weg im Ortsteil Büderich gelegen, Gemarkung Büderich, Flur 2, Flurstück 635. Anliegerstraße

Hagebuttenweg
Straßenverkehrsfläche der Straße „Hagebuttenweg“ zwischen den Straßen Schermbecker Landstraße, Rosenstraße, Tulpenstraße und Am Langen Reck im Ortsteil Obrighoven gelegen, Gemarkung Obrighoven, Flur 12, Flurstücke 1108 bis 1111. Anliegerstraße

Beschränkung von Teilflächen des Flurstücks 1108, an der Grenze zur Straße „Tulpenstraße“, auf Fußläufigkeit und nicht motorisierten Fahrverkehr (betroffene Fläche ist mit ◄ RW + F ► gekennzeichnet).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe – die vorstehende Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben – schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr Abschriften, auch für die übrigen Beteiligten, beigefügt werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift vor Ablauf der Frist eingegangen ist.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607).

Hinweis:
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.

Hinweise:

  1. Die genaue Lage und die Ausdehnung der Straßenverkehrsflächen ist aus den Plänen ersichtlich, die beim Team Bauleitplanung der Stadt Wesel, Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel, Rathausanbau, Zimmer 231, öffentlich ausliegen und dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden können.
  2. Die Bekanntmachung der Widmung der oben genannten Straßen (inclusive des Lageplans) ist gleichzeitig auf der Internetseite der Stadt Wesel unter    www.wesel.de/Bekanntmachungen veröffentlicht.
  3. Die Widmung der genannten Verkehrsflächen, durch die die Öffentlichkeit einer Straße im Rechtssinne begründet wird, wird mit Fristablauf oder Erschöpfung der Rechtsmittel bestandskräftig.

Wesel, 08.03.2023

Stadt Wesel
Die Bürgermeisterin

gezeichnet
Ulrike Westkamp

 

Lageplan zur Widmung der öffentlichen Verkehrsfläche Elbinger Weg

 

Lageplan zur Widmung der öffentlichen Verkehrsfläche Hagebuttenweg

 

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