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Rechte behinderter Menschen in Verwaltungsverfahren

Das „Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)“ soll Menschen mit Behinderung eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen. Neben anderen Bestimmungen enthält das Gesetz Regelungen über die Wahrnehmung eigener Rechte von behinderten Menschen in Verwaltungsverfahren:

1.  Hörbehinderte und sprachbehinderte Menschen / Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen

§ 8 Abs. 1 BGG NRW bestimmt, dass hörbehinderte und sprachbehinderte Menschen das Recht haben, mit den Trägern öffentlicher Belange (dazu gehören auch die Kommunen) in Deutscher Gebärdensprache, über lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationsformen zu kommunizieren. Dies gilt, soweit es zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist und eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist.

Der notwendige Umfang der Kommunikationshilfe bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten. Die Entscheidung, welche Kommunikationshilfe benutzt werden soll, wird in Abstimmung mit der/m Berechtigten getroffen. Erhält die Verwaltung im Verwaltungsverfahren Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung, ist auf die Möglichkeiten der barrierefreien Kommunikation hinzuweisen. Die Hör- oder Sprachbehinderung sowie die Entscheidung über die Hilfe sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

Die „Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Kommunikationshilfenverordnung Nordrhein-Westfalen – KHV NRW)“ nennt unterschiedliche Hilfen und trifft weitergehende Regelungen. Danach stellen die Träger öffentlicher Belange die Kommunikationshilfen bereit und übernehmen die entstandenen Kosten.

Zu den Kommunikationshilfen zählen auch Gebärdensprachdolmetscher/innen. Die Vermittlung von Gebärdensprachdolmetscher/innen bietet der Landesverband der Gehörlosen und Gebärdensprachgemeinschaft NRW e.V. an:

Simsonstraße 29/31, 45147 Essen
Telefon: 0201/749850
Telefax: 0201/703149
Handy: 0172/9755911
E-Mail: info@glnrw.de
Internet: www.glnrw.de.

Einzelheiten zur Beauftragung können die Fachbereiche unter der genannten Adresse klären. Das Honorar beträgt aktuell 40,00 Euro pro Stunde zuzüglich An- und Abreise. Bei fremdsprachlichen Übersetzungen besteht die Möglichkeit, Relaisdolmetscher einzuschalten.

2.  Blinde und sehbehinderte Menschen / Verwendung barrierefreier Dokumente

Blinde und sehbehinderte Menschen können nach § 9 Abs. 1 BGG NRW verlangen, dass ihnen Dokumente (Bescheide, Vordrucke und amtliche Informationen) kostenlos auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen.

Die „Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz NRW (Verordnung  über barrierefreie Dokumente - VBD NRW)“ enthält die weitergehenden Regelungen. Barrierefreie Dokumente sind danach Dokumente, die einem blinden oder sehbehinderten Menschen in einer für ihn wahrnehmbaren Form zur Verfügung stehen (z.B. als Tonkassette). Zu den Kommunikationshilfen zählen auch Gebärdensprachdolmetscher/innen. Die Vermittlung von Gebärdensprachdolmetscher/innen bietet der Landesverband der Gehörlosen und Gebärdensprachgemeinschaft NRW e.V. an:

Simsonstraße 29/31, 45147 Essen
Telefon: 0201/749850
Telefax: 0201/703149
Handy: 0172/9755911
E-Mail: info@glnrw.de
Internet: www.glnrw.de.

Einzelheiten zur Beauftragung können die Fachbereiche unter der genannten Adresse klären. Das Honorar beträgt aktuell 40,00 €/Std. zzgl. An- und Abreise. Bei fremdsprachlichen Übersetzungen besteht die Möglichkeit, Relaisdolmetscher einzuschalten.

Die Dokumente können schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise übermittelt werden. Schriftliche Dokumente beinhalten Blindenschrift oder Großdruck. Bei elektronischen Dokumenten sind die Standards der Verordnung zur barrierefreien Informationstechnik (§ 10 BGG NRW) maßgebend. Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit ihrer Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

Die Entscheidung über die Form der Dokumente wird in Abstimmung mit der/m Berechtigten getroffen. Diese teilen hierzu die Art der Behinderung und die aus ihrer Sicht geeignete Form der Zugänglichmachung mit. Erhält die Verwaltung im Verwaltungsverfahren Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung, ist auf barrierefreie Dokumente hinzuweisen. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Entscheidung über die Hilfe sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

Wird in einem Verwaltungsverfahren eine barrierefreie Version eines Schriftstückes gefordert und ist eine Übertragung durch den Fachbereich selbst nicht möglich, kann z.B. der Blinden- und Sehbehinderten-Verein Westfalen e.V. mit der Übertragung beauftragt werden.

Märkische Str. 61, 44141 Dortmund,
Tel.: 0231/557590-0,
E-Mail: info@bsvw.de, Internet:
Internet: www.bsvw.de)

​Der  BSVW berechnet die Kosten nach Zeitaufwand. Der BSVW kann Dokumente in die folgenden Formen umsetzen: schriftlich in Blindenschrift und in Großdruck mit kontrastreichem Schriftbild; elektronisch nach den Standards der Verordnung zur barrierefreien Informationstechnik und akustisch durch Anfertigung von Minidisk, CD oder Kassette.

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