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Videoüberwachung im Weseler Rathaus

Nach einer Reihe von Einbrüchen, Sachbeschädigungen und Diebstählen hat sich die Verwaltung entschlossen, die Eingangsbereiche des Rathauses mit einer Videoanlage zu überwachen.

Diese Maßnahme soll in Ergänzung zu anderen Maßnahmen zum Einbruchschutz den Schutz der Beschäftigten, des Gebäudes und der Einrichtung verbessern.

Der Verwaltung ist es ein besonderes Anliegen, die Rechte der Gremienmitglieder, der Beschäftigten sowie der Besucherinnen und Besucher zu wahren. Aus diesem Grund wurden zahlreiche Maßnahmen getroffen, um die strengen Anforderungen des Datenschutzes und des Schutzes der Persönlichkeitsrechte zu erfüllen.

Die Anlage wird nur außerhalb der Öffnungszeiten des Rathauses aktiviert. Eine Überwachung zu den Öffnungszeiten, bei Sitzungen und bei Veranstaltungen erfolgt nicht. Betroffen sind also nur Personen, die nach Schließung des Rathauses und an Wochenenden oder Feiertagen den Überwachungsbereich betreten.

Der Aufzeichnungsserver befindet sich in einem abgeschlossenen Serverschrank.

Der Zugriff auf die Aufzeichnungen kann durch einen besonderen Passwortschutz nur gemeinsam durch die Verwaltung mit dem Personalrat erfolgen und erfolgt auch nur, wenn man sich von den Aufzeichnungen die Aufklärung einer Straftat verspricht.

Die Aufzeichnungen werden regelmäßig nach 72 Stunden überschrieben. In Ausnahmefällen, z.B. an langen Feiertagswochenenden, kann die Aufzeichnungsdauer auf 120 Stunden ausgeweitet werden, um genug Zeit zu bieten, einen Einbruch zu bemerken und eine Auswertung nach dem Vier-Augen-Prinzip vorzunehmen.

Die Speicherung der Aufzeichnungen erfolgt auf einem von den übrigen IT-Einrichtungen getrennten System. Es existieren keine Schnittstellen.

Eine digitale Verarbeitung (Gesichtserkennung etc.) erfolgt nicht. Es handelt sich um einen reinen Aufzeichnungsserver.

Kann eine Aufzeichnung zur Aufklärung einer Straftat beitragen, können die Kopien der Aufzeichnung an Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und Verfahrensbeteiligte in Straf- und Zivilverfahren weitergegeben werden. Nach Möglichkeit werden die weiterzugebenden Aufzeichnungen so geschnitten, dass neben den Tatverdächtigen keine unbeteiligten Personen erfasst sind.

Rechtliche Hinweise / Hinweise auf die Rechte der Betroffenen

Der Einsatz der Videoüberwachungsanlage erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 und Abs. 3 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Verbindung mit § 20 Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW).

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im einzelnen aufgeführten Informationen.

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten und ggf. die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen (Art. 16 DS-GVO).

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Art. 17 DS-GVO im einzelnen aufgeführten Gründe zutrifft, z. B. wenn die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden (Recht auf Löschung).

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der in Art. 18 DS-GVO aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist, z. B. wenn die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat, für die Dauer der Prüfung durch den Verantwortlichen.

Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Art. 21 DS-GVO).

Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DS-GVO verstößt (Art. 77 DS-GVO). Die betroffene Person kann dieses Recht bei einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes geltend machen.

In Nordrhein-Westfalen ist die zuständige Aufsichtsbehörde der/die

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf
Telefon: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-10
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de.

 

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