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Ordnungsbehördliche Bestattungen

Allgemeine Informationen

Nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz-BestG NRW) sind die Hinterbliebenen (Angehörige) nach einer in § 8 BestG NRW abschließend festgelegten Reihenfolge zur Bestattung einer verstorbenen Person verpflichtet.

Bestattungspflichtige Angehörige sind in der nachstehenden Reihenfolge:

  • Ehegatten
  • Lebenspartner
  • Volljährige Kinder
  • Eltern
  • Volljährige Geschwister
  • Großeltern
  • Volljährige Enkelkinder

Nach § 13 BestG NRW müssen Erdbestattungen oder Einäscherungen innerhalb von 10 Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen. Die Bestattungspflicht im Sinne des Bestattungsgesetzes NRW gibt Auskunft darüber, wer für die Bestattung einer verstorbenen Person Sorge zu tragen hat. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Rechtspflicht. Im Falle einer Erbausschlagung entbindet diese nicht von der Bestattungspflicht.

Soweit bestattungspflichtige Angehörige nicht in der Lage sind, die Kosten der Beisetzung zu tragen, besteht die Möglichkeit der Übernahme dieser Kosten durch das zuständige Sozialamt. Hierzu ist von den Angehörigen beim Sozialamt ein Antrag auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII zu stellen.        

Bestattung durch die Ordnungsbehörde

In Fällen, in denen bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden sind oder ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, veranlasst die Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten ist, die Bestattung im Rahmen einer Ersatzvornahme für die verpflichteten Angehörigen.

Die Weigerung der Bestattungspflicht nachzukommen, z.B. durch familiäre Konflikte, als auch das nicht rechtzeitige Veranlassen der Bestattung innerhalb der Bestattungsfrist entbindet verpflichtete Angehörige nicht von ihrer Bestattungspflicht bzw. von der Pflicht, der Ordnungsbehörde die im Rahmen der Ersatzvornahme aufgewandten Kosten zu erstatten.

Die Kosten für eine ordnungsbehördliche Bestattung setzen sich aus den angefallenen Bestattungskosten sowie einer Verwaltungsgebühr von bis zu 300 Euro zusammen.

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