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Aufenthaltstitel

Das Ausländerrecht in der Fassung, die bis zum 31.12.2004 galt, kannte folgende Formen der Aufenthaltstitel:

  • Aufenthaltserlaubnis (befristet und unbefristet)
  • Aufenthaltsbefugnis
  • Aufenthaltsbewilligung
  • Aufenthaltsberechtigung

Daneben gab es noch das Visum, die Duldung und die Aufenthaltsgestattung (für Asylbewerber).

Seit dem 01.01.2005, also mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes, wird nur noch zwischen zwei Aufenthaltstiteln unterschieden. Die zuvor erteilten Titel werden in einer Übergangsphase zum neuen Recht "überführt". Folgende Aufenthaltstitel gibt es nach dem Zuwanderungsgesetz (das Thema ist sehr komplex, die nachstehenden Ausführungen können nur einen geringen Teil der zu berücksichtigenden Umstände/Grundlagen enthalten):

Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis wird immer befristet erteilt. Es gibt verschiedene Aufenthaltszwecke, die sich aus den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ergeben. Die möglichen Aufenthaltszwecke sind Folgende:

  • Ausbildung (§§ 16, 17 AufenthG)
  • Erwerbstätigkeit (§§ 18 - 21 AufenthG)
  • Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22 - 26 AufenthG)
  • Familiäre Gründe (§§ 27 - 36a AufenthG)
  • Sonstige Aufenthaltsrechte (§§ 37, 38 AufenthG)

Die verschiedenen Erteilungszwecke lösen auch verschiedene Rechtsfolgen aus. Das kann die Frage der Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung, die Frage der Zulassung einer Erwerbstätigkeit, oder auch die Frage des Zuganges zu sozialen Leistungen betreffen. Die Aufenthaltserlaubnis wird in den Pass als Etikette eingeklebt. Aus den Eintragungen geht auch die Rechtsgrundlage für die Erteilung hervor.

Die Aufenthaltserlaubnis lässt auch erkennen, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zugelassen ist.

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ersetzt die bisherige "unbefristete Aufenthaltserlaubnis" und die "Aufenthaltsberechtigung". Diese gelten auch kraft Gesetz als Niederlassungserlaubnis fort, ohne dass dieses gesondert dokumentiert werden muss.

Die Niederlassungserlaubnis wid unbefristet und (in der Regel) ohne Auflagen erteilt. Sie stellt ein eigenständiges Aufenthaltsrecht dar, welches unabhängig vom ursprünglichen Aufenthaltszweck besteht. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis wird im Regelfall nach fünf Jahren Aufenthalt in Betracht kommen. Anerkannte Flüchtlinge und Ausländer, die mit deutschen Staatsangehörigen in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, können die Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren erhalten. Ausländer, die sich aus humanitären o.a. Gründen im Bundesgebiet aufhalten, müssen sieben Jahre Aufenthalterlaubnis nachweisen können. Hierbei kann ggf. ein Asylverfahren mit angerechnet werden.

Im Aufenthaltsgesetz sind verschiedene Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubis enthalten.

Aufenthaltserlaubnis/EU (kein Titel nach dem AufenthG)

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erhalten in der Regel eine formlose, unbefristete Bescheinigung über das Bestehen der Freizügigkeit. Die ausländischen Ehegatten von EU-Angehörigen, die selbst nicht Angehörige eines Mitgliedstaates sind, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis/EU. Diese Aufenthaltserlaubnis wird nicht wie sonst üblich, in den Nationalpass geklebt, sondern auf einem gesonderten "Ausweis" ausgestellt (die Aufenthaltserlaubnis ersetzt nicht den Nationalpass oder den Personalausweis).

Weitere "Aufenthaltstitel"

Neben den vorstehenden Aufenthaltstitel existieren noch das Visum, die Duldung und die Aufenthaltsgestattung (für Asylbewerber)

Antragstellung:

Für die erstmalige Beantragung eines Aufenthaltstitels gilt folgendes:

Der Antrag kann bei der Anmeldung im Bürgerbüro gestellt werden. Dort muss das entsprechende Formular ausgefüllt werden, ferner werden zwei Passfotos und Ihr Nationalpass benötigt. Unionsbürger müssen keinen Antrag stellen, sie geben die Gründe für den Aufenthalt im Rahmen der melderechtlichen Anmeldung an und erhalten dann im Regelfall eine Bescheinigung über das Bestehen der Freizügigkeit auf dem Postweg.

Es ist in vielen Fällen möglich, dass weitere Unterlagen benötigt werden. Da die entsprechende Auflistung zu umfangreich wäre, wird empfohlen, sich vor Antragstellung telefonisch mit den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen.

Die Anträge auf Verlängerung von Aufenthaltstitel werden direkt bei der Ausländerbehörde gestellt.

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