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Auskunft aus dem Melderegister

Die Meldebehörde darf nach § 44 Bundesmeldegesetz Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft). Dazu stellen Sie eine persönliche (keine telefonische) oder schriftliche Anfrage an das Team Bürgerdienste/Standesamt. Die Gebühr beträgt 11,00 Euro.

Die Stadt Wesel bietet "Großkunden" die Möglichkeit, Melderegisterauskünfte über ein Internetportal einzuholen (Gebühr: 6,00€). Nähere Informationen erhalten Sie im Internet unter http://www.d-nrw.de sowie http://www.zemaonline.de .

Sollte die Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke benötigt werden, muss der entsprechende Zweck angegeben werden. Außerdem muss in diesem Fall erklärt werden, ob die Auskunft für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels benötigt wird. Wird die Auskunft für einen solchen zweck benötigt, muss die Einwilligung der gesuchten Person vorliegen.

Personen, die ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft machen können, erhalten eine erweitere Melderegisterauskunft. Diese Auskunftsart kann neben den oben genannten Angaben z.B. Geburtsdaten, früheren Familiennamen oder Angaben zu früheren Anschriften enthalten.

Das rechtliche oder berechtigte Interesse ist z.B. durch einen Titel (Mahnbescheid o.ä.) nachzuweisen. Für die erweiterte Melderegisterauskunft wird eine Gebühr von 15,00 Euro erhoben. Es besteht auch die Möglichkeit, Ermittlungen im Meldearchiv oder ggf. auch örtlich durchzuführen (40,00 - 100,00€).

Hinweise zur Gebühreneinzahlung

Zahlungen sollten nach Möglichkeit bar, oder per Verrechnungsscheck erfolgen. Briefmarken sind als Zahlungsmittel nicht zulässig.

 

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