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Förderprogramm Dach- und Fassadenbegrünung vom 23.06.2021

Der Rat der Stadt Wesel hat in seiner Sitzung am 22.06.2021 nachstehende Neufassung der Richtlinie Förderprogramm Dach- und Fassadenbegrünung“ beschlossen:

Inhaltsangabe:

1. Ziel der Richtlinie

Mit der aktiven Förderung einer Begrünung von Dächern und Fassaden und der Entsiegelung von Flächen sollen neu entstehende, ökologisch wertvolle Grünflächen, insbesondere auf Flachdächern, Gebäudefassaden und Mauern geschaffen werden. So soll ein Beitrag zum Klimaschutz, zur Klimafolgenanpassung, zur Förderung der Biodiversität und zur Aufwertung des Stadtbildes geleistet werden.

Begrünte Dächer, Fassaden und die Entsiegelung / Begrünung zuvor versiegelter Flächen erfüllen dabei vielfältige, positive ökologische Funktionen, indem sie

  • Staub und Luftschadstoffe binden,
  • die Luft befeuchten und das Mikroklima positiv beeinflussen,
  • das Gebäude bei Hitze kühlen und es im Winter dämmen,
  • bei starken Regenfällen Niederschlagswasser zurückhalten und dessen Abfluss verzögern,
  • einen Beitrag zur Grundwasserneubildung und zum Bodenschutz leisten,
  • Insekten zusätzlichen, meist ungestörten Lebensraum bieten.

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2. Was wird gefördert?

Gefördert wird die Anlage von extensiven Dachbegrünungen und von Fassadenbegrünungen sowie die Entsiegelung von Freiflächen auf Wohn- und Gewerbegrundstücken auf dem gesamten Gebiet der Stadt Wesel.

Es werden nur freiwillige Begrünungs- bzw. Entsiegelungsmaßnahmen gefördert. Die geförderten Maßnahmen müssen mindestens fünf Jahre ab Fertigstellung in funktionsfähigem Zustand gehalten werden.

  1. Maßnahmen an Flachdächern und Dächern mit einer Neigung bis zu 15°:
  • Aufbau der Vegetationstragschicht inklusive wurzelfester Abdichtung, Schutzflies, Filtermatte, Drainschicht, Substrat (Substratschicht mind. 8 cm)
  • Ansaat und Pflanzen

Es werden Maßnahmen auf Neubauten und bereits vorhandenen Dächern und Nebenanlagen gefördert.

Niederschlagswasser aus Dachbegrünungen ist der Versickerung zuzuführen, wenn die Bodenverhältnisse dies zulassen.

  1. Maßnahmen an Gebäudefassaden sowohl mit Kletter- und Rankpflanzen als auch mit vertikalen Begrünungsmodulen:
  • - vorbereitende Maßnahmen (z. B. Entsiegelung).
  • - die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch.
  • - Rankhilfen, Fassadenbegrünungssysteme und Pergolen.
  • - Pflanzen und Pflanzmaßnahmen.
  1. Maßnahmen zur Entsiegelung und Begrünung von Freiflächen (Mindestgröße

       10 m²)

  • -Material- und Baukosten zur Entsiegelung von Freiflächen (z.B. Pflaster, Beton und Asphalt) und Herstellung einer Vegetationsfläche bzw. einer Teilversiegelung (max. 20 %) z.B. mit Rasengittersteinen.
  • -fachgerechte Entsorgung der entfernten Materialien.
  • -Begrünung der entsiegelten Fläche mit heimischen Pflanzen oder Saatgut bzw. Herstellung einer wasserdurchlässigen Teilfläche.

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3. Was wird nicht gefördert?

 

  • Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits begonnen oder beauftragt wurden (als Beginn ist bereits der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages zu werten).
  • -Maßnahmen, die in Bebauungsplänen festgesetzt sind bzw. als Auflage im
  • Rahmen einer Baugenehmigung oder sonstiger baurechtlicher Vorgaben gefordert wurden.
  • -Maßnahmen, deren Durchführung bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
  • Materialien, die torf-, asbest- oder PVC-haltig sind.
  • Die Verwendung von Hölzern aus Wäldern außerhalb von Deutschland, sofern diese nicht mindestens PEFC zertifiziert sind.
  • Die Beratung zur Ausgestaltung der Begrünung / Entsiegelung oder Prüfung der Dachstatik.
  • Flächen, die rechtswidrig versiegelt wurden.
  • Umsatzsteuer, wenn der Antragsteller den Vorsteuerabzug geltend machen kann.
  • Kosten, deren Angemessenheit nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.
  • Verwendung invasiver Pflanzenarten gemäß Anlage 1 „Liste nicht förderfähiger invasiver Pflanzenarten“.

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4. Höhe der Förderung und Rechtsanspruch

Die Förderung erfolgt in Form eines nicht zurückzuzahlenden Zuschusses; die Förderhöhe beträgt dabei jeweils maximal 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten.

Im Falle des Erbringens von Eigenleistungen werden nur die aus den Rechnungen hervorgehenden Materialkosten berücksichtigt.

  1. Dachbegrünung

    Die Förderhöhe beträgt je Quadratmeter gestalteter Fläche höchstens 20 Euro und pro Maßnahme maximal 2.000 Euro.

  2. Fassadenbegrünung

    Die Förderhöhe beträgt maximal 1.000 Euro pro Maßnahme.

  3. Entsiegelung und Begrünung

         Die Förderhöhe beträgt je Quadratmeter gestalteter Fläche höchstens 30 Euro und pro Maßnahme maximal            3.000 Euro.

Jedes Vorhaben kann nur einmal gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist bis zur Höhe von 90 % der förderfähigen Kosten möglich.

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5. Verfahren

Die Förderung muss schriftlich, auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular, beantragt werden. Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen / Eigentümer, Eigentümergemeinschaften sowie Erbbauberechtigte. Antragsberechtigte können sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen.

Die antragstellende Person erklärt, dass sie über alle notwendigen rechtlichen und technischen Genehmigungen (z.B. statischer Nachweis, Abbruchgenehmigung, denkmalschutzrechtliche Genehmigung) verfügt (Eigenerklärung). Die antragstellende Person trägt die rechtliche und tatsächliche Verantwortung für die Durchführbarkeit der Maßnahme.

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  • ein Lageplan oder eine aussagefähige Skizze, aus dem/der die Fläche für die Begrünungs- bzw. Entsiegelungsmaßnahme zweifelsfrei erkennbar ist
  • Kurzbeschreibung der Maßnahme (z. B. Schichtaufbau, Konstruktion der Fassadenbegrünung)
  • Kostenaufstellung durch verbindliche und detaillierte Kostenvoranschläge oder Kostenschätzungen
  • Nachweis der Eigentumsverhältnisse bzw. der Berechtigung, die Maßnahme an dem Objekt durchzuführen

Nach dieser Richtlinie eingegangene Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Liegen die Bewilligungsvoraussetzungen vor, ergeht ein Bewilligungsbescheid mit Angabe der maximalen Höhe des voraussichtlichen Zuschusses. Die Bewilligung verfällt nach Ablauf einer 8-monatigen Frist (ab Datum des Bewilligungsbescheides), wenn die Begrünungsmaßnahme nicht umgesetzt worden ist. Eine Fristverlängerung kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen gewährt werden.

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach vollständiger Ausführung der Arbeiten und gegen Vorlage der tatsächlich entstandenen Kosten (Originalrechnung). Eine Fotodokumentation des Ausgangs- und des Endzustandes ist beizufügen. Die Stadt Wesel behält sich vor, die Durchführung der Maßnahme vor Ort auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

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6. Rückzahlung

Die Fördermittel sind auf Anforderung der Stadt Wesel verzinst zurückzuzahlen, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde oder gegen Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen worden ist. Der Erstattungsanspruch ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.

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7. Haftungsausschluss

Die Stadt Wesel haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Begrünungsmaßnahmen entstehen.

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8. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt für alle Maßnahmen, die ab diesem Zeitpunkt beantragt werden.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie „Förderprogramm Dach- und Fassadenbegrünung“ vom 01.01.2020 außer Kraft.

Die Richtlinie ist gültig, solange Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen und der Rat der Stadt Wesel keine Änderung der Inhalte beschließt.

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9. Zuständige Stelle

Stadt Wesel
FB 1, Team 13 - Räumliche Grundsatz- und Entwicklungsplanung
Klever-Tor-Platz 1
46483 Wesel
Mail: begruenung@wesel.de

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Richtlinie der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de/Bekanntmachungen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Richtlinie nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Richtlinie ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)  die Bürgermeisterin hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 23.06.2021

gezeichnet

Ulrike Westkamp

Bürgermeisterin