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Geschäftsordnung für den Integrationsrat der Stadt Wesel

Fassung vom 06.05.2021

Inhaltsangabe

Aufgrund des § 27 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV.NRW S. 878) hat der Integrationsrat der Stadt Wesel am 25.06.2014 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

I. Geschäftsführung des Integrationsrates

§ 1 Einberufung des Integrationsrates

  1. Der Vorsitz beruft den Integrationsrat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert. Der Integrationsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Integrationsratsmitglieder unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies schriftlich verlangt.
  2. Die Einberufung erfolgt durch die Bereitstellung der Einladungen im Ratsinformationssystem und durch entsprechende elektronische Benachrichtigung. Eine Einladung in Papierform erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen. Die Mitglieder des Integrationsrates haben die Möglichkeit, sich bei der Geschäftsstelle des Integrationsrates ein iPad für die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Integrationsrates auszuleihen.

  3. In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Ihr sind grundsätzlich Druckstücke der zur Beratung anstehenden Tagesordnungspunkte beizufügen.

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§ 2 Einladungsfrist

  1. Die Einladung muss den Integrationsratsmitgliedern mindestens acht volle Tage vor dem Sitzungstag zugehen.
  2. In äußerst dringenden Fällen kann die Einladungsfrist durch den Vorsitz bis auf 48 Stunden abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
  3. Einwendungen, die sich gegen eine nicht rechtzeitig erfolgte Einladung im Sinne der vorstehenden Absätze richten, müssen spätestens vor Eintritt in die Tagesordnung geltend gemacht werden. Sie sind in die Niederschrift aufzunehmen.

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§ 3 Aufstellung der Tagesordnung

  1. Der Vorsitz des Integrationsrates setzt über die Geschäftsstelle im Benehmen mit der Verwaltung die Tagesordnung fest.
  2. Der Vorsitz hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm schriftlich von 1/5 der Mitglieder des Integrationsrates vorgelegt werden. Zwischen Eingang des Vorschlages bei dem Vorsitz und dem Sitzungstag müssen mindestens volle vierzehn Tage liegen.
  3. Betrifft ein Vorschlag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, weist der Vorsitz in der Tagesordnung darauf hin, dass die Angelegenheit durch Geschäftsordnungsbeschluss des Integrationsrates von der Tagesordnung wieder abzusetzen ist.

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§ 4 Vorlagen der Verwaltung

Die Verwaltung bereitet die Beschlüsse des Integrationsrates vor.

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§ 5 Anfragen von Mitgliedern des Integrationsrates

  1. Anfragen von Mitgliedern des Integrationsrates an die Verwaltung in Angelegenheiten der Stadt sind über den Vorsitz bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen.
  2. Die Anfragen dürfen sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen, müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Das Anfragerecht dient nicht zur Klärung abstrakter Rechtsfragen.
  3. Der Vorsitz setzt Anfragen auf die Tagesordnung des Integrationsrates.
  4. Eine Anfrage braucht nicht auf die Tagesordnung gesetzt zu werden, wenn der Fragesteller mit einer schriftlichen Beantwortung einverstanden ist. Der Vorsitz erhält eine Kopie der Anfrage und der Antwort.

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§ 6 Sachverständige

Der Integrationsrat kann zu einzelnen Themen Sachverständige hören. Dies soll aus der Tagesordnung ersichtlich sein.

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§ 7 Bekanntmachung der Sitzungen

Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Integrationsrates benachrichtigt der Vorsitz die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf.

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II. Durchführung der Integrationsratssitzungen

§ 8 Teilnahme

  1. Die Mitglieder des Integrationsrates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Integrationsrates teilzunehmen und sich in die Anwesenheitsliste einzutragen.
  2. Wer nicht oder nicht rechtzeitig an einer Sitzung teilnehmen kann oder diese zeitweise bzw. vorzeitig verlassen will, hat den Vorsitz oder die Schriftführung zu unterrichten.
  3. Als Gäste mit beratender Stimme können die Bürgermeisterin/der Bürgermeister, die Dezernentinnen/Dezernenten und je eine von den Fraktionen zu benennende Person teilnehmen, die nicht bereits mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten sind.

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§ 9 Öffentlichkeit

  1. Jedermann hat das Recht, als Zuhörer an öffentlichen Integrationsratssitzungen teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen, sich sonst an den Beratungen zu beteiligen oder durch Beifall und Missbilligung auf die Verhandlungen des Integrationsrates Einfluss zu nehmen. Der Vorsitz kann Ordnungsmaßnahmen nach § 21 dieser Geschäftsordnung ergreifen.
  2. Die Öffentlichkeit wird für Angelegenheiten ausgeschlossen, für die nach der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse in der jeweils geltenden Fassung die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.
  3. Darüber hinaus kann der Integrationsrat auf Antrag des Vorsitzes, eines Mitglieds des Integrationsrates oder auf Vorschlag eines Mitglieds des Verwaltungsvorstandes beschließen, dass für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Entsprechende Anträge und Vorschläge sind in öffentlicher Sitzung zu stellen und dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise darüber zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird.

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§ 10 Vorsitz

  1. Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte in entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 2 GO NW eine Person in den Vorsitz sowie eine Person zu deren Vertretung. Für jede Funktion ist ein eigener Wahlgang durchzuführen.
  2. Der Integrationsrat kann den Vorsitz abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der in der Hauptsatzung bestimmten Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Integrationsrates muss eine Frist von mindestens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der in der Hauptsatzung bestimmten Zahl der Mitglieder. Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen in entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 2 GO NW zu wählen. Die Vorschriften gelten für die Stellvertretung entsprechend.
  3. Die in den Vorsitz gewählte Person (im Verhinderungsfall die Stellvertretung) führt den Vorsitz im Integrationsrat.
  4. Der Vorsitz hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Er handhabt die Ordnung.

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§ 11 Beschlussfähigkeit

  1. Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitz die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit fest. Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der nach der Hauptsatzung vorgesehenen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
  2. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Integrationsrat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

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§ 12 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung

  1. Der Integrationsrat kann beschließen,
    1. die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
    2. Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,
    3. Tagesordnungspunkte abzusetzen,
    4. weitere Tagesordnungspunkte entsprechend Absatz 2 aufzunehmen,
    5. einen zur Beratung in öffentlicher Sitzung vorgesehenen Tagesordnungspunkt in die nichtöffentliche Sitzung zu verweisen.
  2. Die Tagesordnung kann durch Beschluss des Integrationsrates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind. Hierauf gerichtete Anträge sind dem Vorsitz vor Eintritt in die Tagesordnung schriftlich einzureichen. Die Anträge sind so zu begründen, dass die Mitglieder des Integrationsrates die objektiven Gegebenheiten erkennen können.
  3. Ist eine Angelegenheit in die Tagesordnung aufgenommen worden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, setzt der Integrationsrat durch Geschäftsordnungsbeschluss die Angelegenheit von der Tagesordnung ab.
  4. Wird nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes, der eine Angelegenheit betrifft, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, ein Geschäftsordnungsantrag nach Abs. 3 aus der Mitte des Integrationsrates nicht gestellt, stellt der Vorsitz den Antrag und lässt darüber abstimmen.
  5. Im Sitzungsraum dürfen nur Druckstücke der Verwaltung, der Fraktionen und der Mitglieder des Integrationsrates verteilt werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sitzung stehen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitz.

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§ 13 Redeordnung

  1. Der Vorsitz ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Ist eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält zunächst der Berichterstatter das Wort. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag oder Antrag von 1/5 der Integrationsratmitglieder in die Tagesordnung aufgenommen worden ist, so ist zunächst den Vorschlagenden oder den Antragstellern Gelegenheit zur Begründung zu geben. Sitzungssprache ist Deutsch.
  2. Ein Mitglied des Integrationsrates darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn es sich zu Wort gemeldet hat und ihm von dem Vorsitz das Wort erteilt worden ist. Der Vorsitz bestimmt die Reihenfolge der Redner. Sie richtet sich nach dem Eingang der Wortmeldungen. Der Vorsitz kann im Benehmen mit den bereits gemeldeten Rednern eine andere Reihenfolge festlegen.
  3. Der Vorsitz darf jederzeit das Wort ergreifen.
  4. Der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister muss auf Verlangen auch außerhalb der Reihenfolge das Wort erteilt werden.

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§ 14 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Mitglied des Integrationsrates außerhalb der Reihe gestellt werden. Dazu gehören insbesondere Anträge auf
    1. Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der Sitzung,
    2. Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
    3. Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
    4. Schluss der Beratung,
    5. namentliche oder geheime Abstimmung.
  2. Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf je ein Mitglied des Integrationsrates für und gegen diesen Antrag sprechen. Danach ist über den Antrag abzustimmen. Im Falle des Abs. 1 Buchstabe e) bedarf es keiner Abstimmung, jedoch der Feststellung, ob dem Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder des Integrationsrates entsprochen wird.
  3. Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Integrationsrat gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweiligen weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Vorsitz die Reihenfolge der Abstimmung.

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§ 15 Anträge zur Sache

  1. Jedes Integrationsratsmitglied ist berechtigt, vor Schluss der Beratung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.
  2. Für Zusatz- und Änderungsanträge gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

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§ 16 Schluss der Beratung, Schluss der Redeliste

  1. Ist die Redeliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, ist die Beratung abgeschlossen.
  2. Ein Mitglied des Integrationsrates kann jederzeit einen Antrag auf Schluss der Beratung oder Redeliste stellen, sofern es nicht selbst zur Sache gesprochen hat. § 14 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung. Der Antrag wird nach Bekanntgabe der Namen der Mitglieder, die sich noch zu Wort gemeldet haben, zur Abstimmung gebracht.

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§ 17 Abstimmung

  1. Nach Schluss der Beratung eröffnet der Vorsitz ausdrücklich die Abstimmung. Er stellt die Frage so, dass sie sich mit "ja" oder "nein" beantworten lässt. Über Zusatz- oder Änderungsanträge ist zunächst abzustimmen. Der weitestgehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt der Vorsitz die Reihenfolge der Abstimmung. Nach Beginn der Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
  2. Beschlussvorschläge, die aus mehreren Teilen bestehen, können im Ganzen zur Abstimmung gebracht werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird. 

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§ 18 Abstimmungsregeln

  1. Abgestimmt wird durch allgemeine Zustimmung oder durch Handzeichen, soweit nichts anderes gesetzlich vorgeschrieben oder von den anwesenden Mitgliedern des Integrationsrates beschlossen wird.
  2. Auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder des Integrationsrates ist namentlich abzustimmen. Die Mitglieder werden namentlich aufgerufen, sie haben mit "ja" oder "nein" zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten. Die Stimmabgabe jedes Mitglieds ist in der Niederschrift zu vermerken.
  3. Auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder des Integrationsrates ist geheim abzustimmen. Geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Die Stimmzettel müssen in Wahlkabinen ausgefüllt werden.
  4. Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang. Der Vorsitz bestimmt für die Auszählung der Stimmen zwei Sitzungsteilnehmer.
  5. Das Abstimmungsergebnis wird mit der Zahl der Gegenstimmen und Stimmenthaltungen vom Vorsitz bekannt gegeben und in der Niederschrift festgehalten. Wird das Ergebnis von einem Mitglied des Integrationsrates angezweifelt, entscheidet der Vorsitz, ob noch einmal abgestimmt wird.

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§ 19 Wahlen

  1. Wahlen werden in entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 2 GO NW durch offene Abstimmung vollzogen. Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.
  2. Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Integrationsratsmitglied der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist der Name des zu Wählenden anzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, auf denen "ja" oder "nein" vermerkt ist, sind ungültig.
  3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  4. Soweit der Integrationsrat das Recht hat, Personen für die Besetzung von Ausschüssen zu benennen, richtet sich das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NW.

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§ 20 Dringliche Entscheidungen

  1. Falls eine Einberufung des Integrationsrates nicht rechtzeitig möglich ist und eine Entscheidung nicht aufgeschoben werden kann, weil sonst Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Vorsitz mit einem im Integrationsrat vertretenen Ratsmitglied und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister entscheiden. Diese Entscheidungen sind dem Integrationsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
  2. Dringlichkeitsentscheidungen des Integrationsrates bedürfen der Schriftform.

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§ 21 Ordnungsbestimmungen

Der Vorsitz kann nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen in der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse in der jeweils gültigen Fassung

  1. Ordnungsmaßnahmen gegenüber an der Sitzung teilnehmenden Personen ergreifen,  
  2. Personen von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen,
  3. die Sitzung unterbrechen oder aufheben,
  4. Ordnungsmaßnahmen gegenüber Zuhörern ergreifen.

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§ 22 Ton- und Bildträger

  1. Aufnahmen auf Ton- und Bildträger dürfen nur gemacht werden, wenn dies von dem Vorsitz ausdrücklich zugelassen wird. Der Integrationsrat kann auf Antrag darüber befinden. Ein solcher Antrag gilt als Antrag zur Geschäftsordnung.
  2. Der Gebrauch von Mobiltelefonen im Sitzungsraum ist grundsätzlich untersagt. Die Nutzung mobiler Geräte für schriftliche Nachrichten ist erlaubt.

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§ 23 Niederschrift

  1. Über die Sitzung des Integrationsrates ist durch die Schriftführung eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss insbesondere enthalten:
    1. die Namen der anwesenden und der fehlenden Mitglieder des Integrationsrates,
    2. die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,
    3. Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung,
    4. die Tagesordnung,
    5. die gestellten Anträge,
    6. zu Protokoll gegebene Erklärungen,
    7. die Abstimmungsergebnisse,
    8. die Wortlaute der gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen,
    9. den Ausspruch einer Ordnungsmaßnahme.
  2. Die Niederschrift ist als Ergebnisprotokoll zu führen. Aus ihr muss jedoch erkennbar sein, weshalb die gefassten Beschlüsse oder Empfehlungen von den Anträgen oder Empfehlungen abweichen.
  3. Die schriftführende Person wird vom Integrationsrat bestellt.
  4. Die Niederschrift ist von dem Vorsitz, und der Schriftführung zu unterzeichnen. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken.
  5. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Integrationsrates zur Billigung vorzulegen. Berichtigungswünsche sind auf Beschluss in die Niederschrift dieser Sitzung aufzunehmen.
  6. Die Sitzungen können zur Erstellung der Niederschrift von der Schriftführung auf Tonträger aufgenommen werden. Die Aufzeichnung darf grundsätzlich dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitz.
  7. Der Vorsitz und die übrigen Mitglieder des Integrationsrates, der Verwaltungsvorstand und Fraktionen erhalten eine Niederschrift der Sitzung.

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§ 24 Unterrichtung der Öffentlichkeit

  1. Über den wesentlichen Inhalt der vom Integrationsrat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten.
  2. Außerhalb der Sitzungen des Integrationsrates obliegt die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die vom Integrationsrat gefassten Beschlüsse der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister, dem Vorsitz des Integrationsrates oder einer von ihnen beauftragten Person.
  3. Die Unterrichtung nach den vorstehenden Absätzen gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Integrationsrates, die in nichtöffentlichen Sitzungen gefasst werden.

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III. Arbeitskreise

§ 25 Bildung von Arbeitskreisen

Der Integrationsrat kann für die Beratung bestimmter Themen Arbeitskreise bilden. Mitglieder der Arbeitskreise müssen nicht Mitglieder des Integrationsrates sein. Der Vorsitz des Arbeitskreises wird vom Gremium bestimmt. Über die Ergebnisse der Arbeitskreise ist der Integrationsrat zu informieren.

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IV. Finanzen

§ 26 Finanzen

Über Ausgaben aus dem Etat des Integrationsrates, die nicht unter die Geschäftsführungskosten fallen, hat das Gremium gemäß § 18 abzustimmen. Zur Zahlung von Seminar- und Reisekosten im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets, die eine Gesamtsumme von 100,00 € nicht überschreiten, ist kein Beschluss des Integrationsrates erforderlich.
Über Ausgaben, die ohne Beschluss des Integrationsrates getätigt wurden, ist in der folgenden Sitzung Bericht zu erstatten.

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§ 27 Auslegung

Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung werden durch den Vorsitz des Integrationsrates entschieden. Über Einsprüche gegen diese Entscheidung wird in der nächstfolgenden Sitzung des Integrationsrates entschieden.

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§ 28 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch den Integrationsrat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 25.06.2014 außer Kraft.

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