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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erziehungsberatung im Gebiet der Träger der Jugendhilfe im Kreis Wesel

Inhaltsverzeichnis:

Aufgrund des Beschlusses des Rates der Stadt Wesel vom 29.10.1985 und des Beschlusses des Kreistages des Kreises Wesel vom 12.12.1985 schließen die vorgenannten Gebietskörperschaften gem. §§ 1 und 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NW S. 621/SGV NW 202), zuletzt geändert am 26.06.1984 (SGV NW 202), folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:

§ 1

  1. Der Kreis Wesel führt für die Stadt Wesel als Träger der Jugendhilfe die Aufgaben der Beratung in Fragen der Erziehung (Erziehungsberatung - § 5 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt) gem. RdErl. des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) vom 28.04.1983 (MBl. NW S. 932) durch. Er kann sich hierbei der Träger der freien Jugendhilfe bedienen.
  2. Die Durchführung dieser Aufgabe durch den Kreis Wesel läßt die Zuständigkeit und die Verantwortung der Stadt Wesel als Träger der Jugendhilfe unberührt.

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§ 2

Der Kreis Wesel unterhält oder fördert für die Beratung in Fragen der Erziehung folgende Teams gem. Ziffer 4.2 des genannten Runderlasses des MAGS:

2 Teams in Moers,

1 Team  in Kamp-Lintfort,

2 Teams in Dinslaken,

2 Teams in Wesel (z.Z. in der Trägerschaft des Caritasverbandes Wesel),

1 Team  in Rheinberg (z.Z. in der Trägerschaft des Caritasverbandes Moers, Xanten).

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§ 3

Der Kreis Wesel stellt sicher, daß die in § 2 genannte Zahl der Teams in der Erziehungsberatung beibehalten wird. Will der Kreis Wesel diese verändern, bedarf er der Zustimmung der kreisangehörigen Städte, die Träger der Jugendhilfe sind.

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§ 4

Die Erziehungsberatung im Kreis Wesel findet auf der Grundlage der §§ 1 und 2 dieser Vereinbarung im gesamten Kreisgebiet flächendeckend statt. Die Einwohner haben die freie Wahl der Einrichtungen und Teams.

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§ 5

Die nicht durch sonstige Einnahmen gedeckten Kosten der Erziehungsberatung werden über die allgemeine Kreisumlage gedeckt. Dazu gehört auch die Förderung der Erziehungsberatungsstellen der freien Träger durch den Kreis Wesel auf der Grundlage der bestehenden Vereinbarungen.

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§ 6

  1. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann - erstmals zum 31.12.1987 - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres schriftlich gekündigt werden. Kündigt eine andere kreisangehörige Stadt die mit dem Kreis Wesel abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erziehungsberatung, wird hierdurch auch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Wesel und dem Kreis Wesel beendet.
  2. Im Falle einer Kündigung finden für die anteilige Übernahme der Beamten des Kreises in der Erziehungsberatung die Vorschriften des § 128 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung. Das gleiche gilt analog für die Angestellten des Kreises in der Erziehungsberatung.
  3. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn eine weitere Stadt im Kreisgebiet die Aufgaben der Jugendhilfe übertragen erhält und sie eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kreis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aufgabenübertragung nicht abgeschlossen hat. Abs. 2 findet Anwendung.
  4. Diese Vereinbarung wird am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezik Düsseldorf wirksam.

Wesel, den 13.12.1985

Für die Stadt Wesel

gez. Faßbender

Stadtdirektor

gez. Lehmann

Städt. Oberverwaltungsrat

Für den Kreis Wesel

gez. Dr. Kutsch

Kreisdirektor

gez. Becker

Ltd. Kreisverwaltungsdirektor

Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde am 19.12.1985 durch den Regierungspräsidenten Düsseldorf genehmigt und im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 27.12.1985 veröffentlicht.

Sie tritt am 28.12.1985 in Kraft.