Inhalt

Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutze des Freizeitzentrums Rheinaue-Park

Fassung vom 06.12.1993

Aufgrund des § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.10.1987 (GV NW S. 342) wird von der Stadt Wesel als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluß des Rates vom 28.08.1990 für das Gebiet des Rheinaue-Parkes folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeines

§ 1 Zweck

  1. Das Freizeitzentrum Rheinaue-Park dient der Erholung und sportlichen Betätigung der Bevölkerung.
  2. Zu diesem Zweck wird das Gebiet des Rheinaue-Parkes nach den Bestimmungen dieser Verordnung geschützt.

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§ 2 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich

Das geschützte Gebiet liegt in der Rheinaue der Stadt Wesel. Die Grenzen des geschützten Gebietes sind in dem beigefügten Plan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung. - Anlage 1 -
Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt nicht für die in ihr ausgesprochenen Gebote und Verbote, die Inhalt überörtlicher Rechtsvorschriften sind, soweit diese Rechtsvorschriften das Schutzgebiet erfassen.

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§ 3 Inhalt des allgemeinen Schutzes

  1. Im Bereich des Schutzgebietes ist es verboten
    1. die Pflanzen- und Tierwelt zu stören oder zu beeinträchtigen; soweit es sich nicht um fachgerechte Pflegemaßnahmen handelt;
    2. die Ruhe des Erholungsgebietes zu stören;
    3. Fahrzeuge zu waschen, sonstige Fahrzeugpflege oder Reparaturarbeiten vorzunehmen;
    4. Verunreinigungen auszulösen;
    5. Aufschriften, Bilder, Werbezeichen und dergleichen anzubringen oder zu verteilen; ausgenommen sind amtliche Verkehrszeichen, Kennzeichnungen des Schutzgebietes und Bekanntmachungen der Rheinaue-Park-Betriebsgesellschaft;
    6. mit Kraftfahrzeugen aller Art von den für die Zu- und Abfahrt gekennzeichneten Wegen abzuweichen, Kraftfahrzeuge außerhalb der ausgewiesenen Parkplätze und der öffentlichen Verkehrsflächen abzustellen und außerhalb zugewiesener Bereiche, insbesondere auf Wanderwegen, zu reiten;
    7. Eisflächen zu betreten oder zu befahren.
  2. Die Nummern 1, 3 und 6 gelten nicht innerhalb der baulich genutzten umfriedeten Grundstücke und innerhalb schwimmender Anlagen sowie den dem Luftsport dienenden Lande-, Verkehrs- und Abstellflächen.
    Die Nummern 1 und 2 gelten nicht auf Sport- und Spielflächen.
  3. Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Rahmen geordneter landbaulicher Nutzung.

Die Nummern 1 und 6 sind auf gärtnerisch genutzte Grundstücke nicht anzuwenden.

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II. Yachthafen

§ 4 Eingrenzung

Die Bestimmungen des Abschnittes II erfassen die Wasserfläche innerhalb der Uferlinien des Yachthafens, der sich auf dem rechten Rheinufer bei Stromkilometer 816 befindet.

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§ 5 Verhalten im Yachthafen

Jeder Benutzer des Hafens hat sich so zu verhalten, daß die Sicherheit des Verkehrs und der stilliegenden Boote gewährleistet ist und kein anderer geschädigt, gefährdet und mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, welche die Übung der Schiffahrt oder besondere Umstände des Falles erfordern.

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§ 6 Befahren des Wassersporthafens

Der Hafen darf nur von Wassersportfahrzeugen befahren werden. Zugelassen sind auch Kontroll- und Rettungsfahrzeuge, Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, der Wasserschutzpolizei sowie Bunkerboote im Rahmen des jeweiligen Aufgabenbereiches. Die Ordnungsbehörde kann darüber hinaus Ausnahmen zulassen.

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§ 7 Unzulässige Tätigkeiten

Im Yachthafen ist das Wasserskilaufen und das Auslegen von Fischereikästen und -netzen nicht erlaubt.
Im übrigen bleiben die allgemeinen Fischereivorschriften unberührt.
Veranstaltungen aller Art im Gebiet des Wassersporthafens, wie sportliche Wettbewerbe, Korsofahrten, Feuerwerke u. ä. bedürfen, ungeachtet der besonderen für diese geltenden Vorschriften, einer schriftlichen Erlaubnis des Ordnungsamtes der Stadt Wesel.

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§ 8 Fahrgeschwindigkeit

Wasserfahrzeuge mit eigener Antriebskraft dürfen den Hafen nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 5 km/h befahren.

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§ 9 Aufenthaltsbeschränkungen

  1. Einer Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde zum Einlaufen im Yachthafen bedürfen Wassersportfahrzeuge, die
    1. wegen ihrer Bauart, ihrer Abmessungen oder ihres Betriebszustandes den Sportbetrieb gefährden oder behindern können,
    2. zum Verschrotten vorgesehen sind.
  2. Erleidet ein Wassersportfahrzeug nach dem Eintreffen im Yachthafen einen gefahrbringenden Schaden oder tritt einer der in Abs. 1 genannten Umstände erst im Hafen ein, so hat der Führer des Fahrzeugs die örtliche Ordnungsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann das Auslaufen aus dem Hafen anordnen.

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§ 10 Anmelden und Zuweisen von Liegeplätzen

  1. Die Führer von Wassersportfahrzeugen, die nicht an den Steganlagen festmachen und länger als 24 Stunden im Hafen ankern, haben sich bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzumelden.
    Die Ordnungsbehörde kann das Ankern im Hafen untersagen oder zeitlich begrenzen.
  2. Die Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörde können bestimmte Liegeplätze zuweisen. Wenn kein anderer Liegeplatz zur Verfügung steht, können mehrere Wassersportfahrzeuge nebeneinander gelegt werden.
    Dies gilt nicht für die Steganlagen der anliegenden Wassersportvereine. Die Ordnungsbehörde kann von den anliegenden Sportvereinen die Vorlage einer Liste der gemeldeten oder registrierten Boote verlangen.
  3. Die Bewachung der Boote ist grundsätzliche Angelegenheit der Eigentümer. Für entstandene Schäden, gleich welcher Ursache, kann die Stadt Wesel nicht haftbar gemacht werden.
  4. Liegen mehrere Sportboote nebeneinander, so müssen die Führer oder sonst Obhutpflichtigen der dem Ufer näher liegenden Sportboote den Verkehr von Personen dulden.

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§ 11 Liegeplätze

  1. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nicht ohne Zustimmung der örtlichen Ordnungsbehörde gewechselt werden. Bei der Einnahme der Liegeplätze ist darauf zu achten, daß ein Fahrwasser in einer Breite von 50 m in der Mitte des Hafens offen bleibt. Auf Anordnung der Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörde hat der Bootsführer zu verholen.
  2. Fahrzeuge dürfen nicht an Uferböschungen festmachen.
  3. Ankernde Fahrzeuge haben von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ein von allen Seiten sichtbares weißes Licht zu setzen, dessen Sichtweite 200 m nicht unterschreitet (Ankerlicht).

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§ 12 Gebrauch von Feuer

Auf den Wassersportfahrzeugen darf Feuer nur in gesicherten Feuerstellen oder solchen Räumen unterhalten werden, die hierfür bestimmt und geeignet sind.
Das Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten.
Flammenlicht darf nur in geschlossenen oder fest angebrachten Leuchten mit Brennstoffbehältern aus Metall benutzt werden.

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§ 13 Reinhaltung des Hafenbeckens

Jede Verunreinigung des Hafens ist verboten. Feste Gegenstände und Flüssigkeiten, die die Benutzung des Hafens beeinträchtigen können, dürfen nicht in das Hafengewässer eingebracht werden.
Die Bebunkerung der Wassersportfahrzeuge mit Tankfahrzeugen von Land aus ist nicht zulässig.

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§ 14 Verkehrsstörende Einrichtungen

Das Verlegen von Seilen, Ketten und dergleichen sowie das Rammen von Dalben für schwimmende Anlagen bedarf der Zustimmung der örtlichen Ordnungsbehörde. Auf den Verbleib oder die bestimmte Lage solcher Vorrichtungen oder das Freihalten bestimmter Hafenbereiche besteht kein Anspruch. Sondergesetzliche Vorschriften und Verträge mit der Stadt Wesel bleiben unberührt.

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§ 15 Besetzung der Fahrzeuge

  1. Jedes Fahrzeug muß unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen.
  2. Auf in Fahrt befindlichen Fahrzeugen mit eigener Antriebsmaschine muß das Ruder mit einer Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein. Eine der an Bord befindlichen Personen muß einen amtlichen Befähigungsnachweis vorweisen können, der zum Befahren der Bundeswasserstraße Rhein befähigt.

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§ 16 Gesunkene Fahrzeuge

Der Bootsführer oder Eigner eines gesunkenen Fahrzeugs hat die örtliche Ordnungsbehörde sofort zu unterrichten und das gesunkene Fahrzeug mit Tag- und Nachtzeichen deutlich zu kennzeichnen, falls eine Gefahr für die übrigen Hafenbenutzer von dem gesunkenen Fahrzeug ausgeht; § 11 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung. Das Fahrzeug ist unverzüglich zu heben und aus dem Hafen zu entfernen, falls es nicht wieder schwimmfähig gemacht werden kann.

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§ 17 Kennzeichnung und Fahrtregeln

  1. Sportfahrzeuge in Fahrt müssen eine amtlich zugelassene Kennzeichnung tragen, bei Dunkelheit mit Fahrtlichtern versehen sein und die Fahrregeln beachten. Die §§ 1.02, 3.13, 6.02 Abs. 1 und 6.02 a der Rheinschiffahrts-Polizeiverordnung in der Fassung vom 16.08.1983 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 1145) finden Anwendung.
  2. Sportfahrzeuge mit einer Länge von 20 m und mehr sowie die in § 5 Satz 2 genannten Fahrzeuge haben § 6.03 Ziff. 1 und 3 der Rheinschiffahrts-Polizeiverordnung zu beachten.
  3. Die genannten Vorschriften der Rheinschiffahrts-Polizeiverordnung sind in der Anlage 2 zu dieser ordnungsbehördlichen Verordnung abgedruckt. Sie gelten auch für die wassersportliche Nutzung des Aue-Sees, soweit sie nachfolgend für anwendbar erklärt werden.

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§ 18 Besondere Anweisungen/Überwachung

Bootsführer haben die Anweisung zu befolgen, die ihnen von Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörde, des Rheinaue-Park-Betriebes und der Wasserschutzpolizei zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem Hafen erteilt werden.
Die Bootsführer haben den Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörde, des Rheinaue-Park-Betriebes und der Wasserschutzpolizei die erforderliche Unterstützung zu geben, insbesondere ihr sofortiges Anbordkommen zu erleichtern, damit sie die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung überwachen können.

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III. Aue-See

§ 19 Liegewiese und Slipanlage

  1. Der Bereich der Liegewiese des Aue-Sees ist in dem in § 2 genannten Plan durch eine unterbrochene Linie eingegrenzt.
    1. Der Bereich der Liegewiese darf nicht von Personen benutzt werden, die mit einer ansteckenden Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes behaftet sind.
    2. Nichtschwimmer dürfen nur den für Nichtschwimmer vorbehaltenen und markierten Teil der Wasserfläche benutzen. Kindern bis zu 7 Jahren ist der Zutritt nur unter Aufsicht einer volljährigen Person gestattet. Eltern haften für ihre Kinder.
    3. Fahrräder dürfen nicht mit auf die Liegewiese genommen werden.
    4. Während der Benutzung des Sees durch schwimmende und badende Personen in der Sommersaison ist in dem für diese abgegrenzten Seebereich das Fischen verboten.
  2. Die Benutzungsbedingungen für den Aue-See bleiben im übrigen unberührt.

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§ 20 Bootsbetrieb auf dem Aue-See

  1. Das Befahren des Aue-Sees mit Wassersportfahrzeugen ist nur erlaubt, soweit die Benutzungsordnung für den Aue-See dies zuläßt.
  2. Wassersportfahrzeuge mit Antriebsmotor sowie Kajütboote und Segelboote mit über 20 m² Segelfläche - ausgenommen Segelboote der olympischen Klassen - dürfen den See nicht benutzen.
    Dies gilt nicht für die von der örtlichen Ordnungsbehörde zugelassenen Rettungs-, Sicherungs- und Betriebsboote.
  3. Das Wassern und Ausslippen von Wasserfahrzeugen und das Anlegen ist nur an den dafür vorgesehenen Slip- und Steganlagen oder besonders gekennzeichneten Uferstrecken erlaubt. Zu allen anderen Ufern und zur Bojenkette ist ein Mindestabstand von 30 Meter einzuhalten.
  4. Das Ankern im Seebereich ist nur Arbeits- und Aufsichtsfahrzeugen und Fahrzeugen der Sportfischerei erlaubt. Die örtliche Ordnungsbehörde kann das Ankern ganz oder teilweise untersagen.
  5. Das Festmachen von Wasserfahrzeugen an Markierungsbojen ist nicht erlaubt.

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§ 21 Fahrregeln und Zeichen

  1. Auf die den Aue-See befahrenden Wasserfahrzeugen einschließlich der, die surfend fortbewegt werden, finden die Fahrregeln des § 6.02 a der Rhein-Schiffahrtspolizeiverordnung Anwendung. Fahrzeuge der Seeüberwachung und Unterhaltung haben Wegerecht gegenüber allen anderen Fahrzeugen. Für den Trainingsbetrieb kann die Betriebsleitung des Freizeitzentrums Rheinaue-Park Ausnahmeregelungen treffen. Besteht bei Ruder-, Paddel-, Tretbooten und Ruderkähnen untereinander die Gefahr eines Zusammenstoßes, so müssen die Boote, die sich begegnen, ihren Kurs nach Steuerbord ändern. Kreuzen solche Boote untereinander, so muß das Boot ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat. Dies gilt nicht für die an einer Regatta teilnehmenden Fahrzeuge.
  2. Während der beim Sportamt der Stadt Wesel angemeldeten und zugelassenen Regatten auf dem See haben sich alle an einer Regatta nicht teilnehmenden Fahrzeuge aus dem von der Regatta eingenommenen Teil des Sees fernzuhalten. An einer Regatta teilnehmende Fahrzeuge dürfen nicht behindert werden. Ein Fahrzeug befindet sich in einer Regatta in der Zeit vom Vorbereitungszeichen einer einzelnen Wettfahrt bis zum Zieldurchgang.

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§ 22 Tauchen im Auesee

Das Tauchen im Auesee erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung jedweder Art durch den Rheinaue-Park oder die Stadt Wesel ist ausgeschlossen.

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§ 23 Benutzungsregeln für den Tauchbetrieb

  1. Die Ausübung des Tauchsports ist grundsätzlich nur während der jeweils bekanntgegebenen Kassenöffnungszeiten erlaubt. Nachttauchgänge sind während der Kassenöffnungszeiten anzumelden. Ausnahmen können zugelassen werden.
    1. Das Tauchen ist nur in dem ausgewiesenen Bereich gestattet - Anlage 3.
    2. Der Einstieg in das Wasser ist nur im Bereich der Slipanlage erlaubt.
    3. Die Stadt kann den See zeitweilig ganz oder teilweise für den Tauchbetrieb sperren.
    4. Die Stadt kann bestimmen, daß nicht ortsansässige und nicht in Vereinen gebundene Taucher nur gemeinsam mit Tauchern eines ortsansässigen Tauchvereins den See betauchen dürfen.
    5. Am Auesee sind insbesondere zu unterlassen:
      - andere Wassersportler zu behindern oder zu belästigen,
      - Fisch- und Wildfrevel,
      - unzulässige Eingriffe in die Natur.
  2. Für die Benutzung der Einrichtungen des Rheinaue-Parkes wird ein Benutzungsentgelt nach der jeweils gültigen Tarifordnung erhoben.

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§ 24 Benutzungszeiten

In der Zeit vom 01.11.-01.03. darf der See weder betaucht noch mit Wassersportfahrzeugen befahren werden. Zu Trainingszwecken können Ausnahmeregelungen erteilt werden; dies gilt nicht für Surfer.

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IV. Sonstiges

§ 25 Kontroll- und Weisungsbefugnisse

Die Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörde und des Rheinaue-Park-Betriebes sind befugt, Kontrollen durchzuführen und Weisungen zu erteilen. Daneben haben die örtlich zuständigen Polizeibehörden Kontroll- und Weisungsbefugnisse.

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§ 26 Behandlung von Verstößen

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. einem Verbot nach § 3 zuwider handelt,
    2. entgegen § 6 den Hafen mit einem dort nicht zugelassenen Fahrzeug befährt,
    3. im Hafen Wasserski läuft oder Fischereikästen und -netze auslegt (§ 7),
    4. entgegen § 5 Personen und Sachen schädigt, gefährdet, behindert oder belästigt,
    5. die in § 8 bestimmte Höchstgeschwindigkeit überschreitet,
    6. ohne Erlaubnis mit den in § 9 Abs. 1 genannten Fahrzeugen in den Hafen einläuft,
    7. entgegen § 9 Abs. 2 die örtliche Ordnungsbehörde nicht unverzüglich in Kenntnis setzt oder einer Anordnung zum Auslaufen aus dem Hafen nicht nachkommt,
    8. entgegen § 10 die Anmeldung unterläßt und Fahrzeugpapiere vorlegt, oder den Verkehr von Personen gemäß § 10 Abs. 3 nicht duldet,
    9. einen zugewiesenen Liegeplatz entgegen § 11 wechselt oder einer Anordnung zum Verholen nicht nachkommt, an der Uferböschung festmacht, kein Ankerlicht setzt,
    10. entgegen § 12 ein Feuer in einer ungesicherten Feuerstelle oder ungeeigneten Räumen unterhält oder ein in einer gesicherten Feuerstelle oder einem geeigneten Raum unterhaltenes Feuer nicht ständig beaufsichtigt.
    11. entgegen § 13 den Hafen verunreinigt, feste Gegenstände und Flüssigkeiten in den Hafen einbringt oder sein Wassersportfahrzeug von Land aus bebunkert,
    12. ohne Zustimmung der örtlichen Ordnungsbehörde die in § 14 genannten Vorrichtungen verlegt oder einbringt,
    13. ein Fahrzeug führt oder führen läßt, obwohl die in § 15 geforderte Eignung fehlt oder der geforderte Befähigungsnachweis nicht vorgewiesen werden kann,
    14. entgegen § 16 die örtliche Ordnungsbehörde nicht über das Sinken eines Fahrzeugs unterrichtet, das Fahrzeug nicht deutlich kennzeichnet oder ein nicht schwimmfähiges Fahrzeug im Hafen beläßt,
    15. entgegen § 17 Sportfahrzeuge in Fahrt nicht mit einer amtlich zugelassenen Kennzeichnung oder mit Fahrtlichtern versieht oder die Fahrregeln nicht beachtet,
    16. entgegen § 18 Anweisungen der Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörde oder der Wasserschutzpolizei nicht befolgt, sie nicht unterstützt oder ihr Anbordkommen verhindert,
    17. ein in § 19 Abs. 2 genanntes Verbot mißachtet,
    18. den Aue-See entgegen § 20 Abs. 1 und 2 unerlaubt oder mit den auf dem See nicht zugelassenen Fahrzeugen befährt,
    19. entgegen § 20 Abs. 3 außerhalb der dafür vorgesehen Anlagen und Uferstrecken Boote zu Wasser bringt oder ausslippt oder die Abstände zu Ufern und Absperrungen nicht einhält,
    20. entgegen § 20 Abs. 4 und 5 im Seebereich ankert oder an Markierungsbojen festmacht,
    21. die nach § 21 zu beachtenden Fahrregeln nicht einhält oder sich nicht von einer Regatta fernhält.
    22. die nach § 22 zu beachtenden Benutzungsregeln für den Tauchbetrieb nicht einhält,
    23. die in § 24 geregelten Benutzungszeiten mißachtet.
  2. Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen bis 1.000,00 DM geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind.

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§ 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachung

Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  2. diese ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Stadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Wesel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, 18.10.1990 Stadt Wesel
Der Stadtdirektor

gez. Meier

Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wurde in den durch die Hauptsatzung bestimmten Tageszeitungen in den Ausgaben für das Gebiet der Stadt Wesel am 12.02.1991 veröffentlicht.
Sie tritt am 13.02.1991 in Kraft.
Die Fassung vom 06.12.1993 tritt am 01.01.1994 in Kraft.