Inhalt

Satzung der Stadt Wesel zur Durchführung von Bürgerentscheiden vom 10.05.2006

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S.666) in der zur Zeit gültigen Fassung und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV NW S. 383) hat der Rat der Stadt Wesel am 09.Mai 2006 folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Wesel (Abstimmungsgebiet).

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§ 2 Abstimmungsbezirk, Briefabstimmung

Das Stadtgebiet bildet einen Abstimmungsbezirk. Die Abstimmung findet ausschließlich per Brief statt.

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§ 3 Zuständigkeiten und Abstimmungszeit

  1. Die Bürgermeisterin ist Abstimmungsleiterin. Sie ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
  2. Sie beruft den Abstimmungsvorstand, der aus dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher und drei bis sechs Beisitzern besteht. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag.
  3. Die Mitglieder im Abstimmungsvorstand üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden.
  4. Die Bürgermeisterin bestimmt Tag und Zeit, bis zu dem der Abstimmungsbrief bei ihr eingegangen sein muss.

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§ 4 Abstimmberechtigung

  1. Abstimmberechtigt ist, wer im Abstimmungszeitraum Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor Ablauf des Abstimmungszeitraums im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebietes hat..
  2. Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist
    1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
    2. wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.

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§ 5 Stimmschein

  1. Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und einen Stimmschein hat.
  2. Ein Abstimmberechtigter erhält auf Antrag einen Stimmschein. Stimmscheine können noch bis zum letzten Tag des Abstimmungszeitraums, 15.00 Uhr, beantragt werden, im Übrigen gilt § 19 Absatz 3 KWahlO entsprechend.

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§ 6 Abstimmungsverzeichnis

  1. Im Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis des Stimmbezirks werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor dem ersten Tag des Abstimmungszeitraumes (Stichtag) feststeht, dass sie während des Abstimmungszeitraumes abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor Ablauf des Abstimmungszeitraums zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Abstimmberechtigten.
  2. Jeder Abstimmberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor Ablauf des Abstimmungszeitraums während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Wesel die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen.
  3. Kürzere Fristen sind bei eiligen Entscheidungen von der Bürgermeisterin festzulegen.

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§ 7 Benachrichtigung der Abstimmberechtigten / Bekanntmachung

  1. Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis benachrichtigt die Bürgermeisterin jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
  2. Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
    1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmberechtigten,
    2. ein Informationsblatt gem. § 8 dieser Satzung,
    3. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
    4. die Belehrung und einen Antrag über/für die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief
    5. den Ort und die Zeit für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses.
  3. Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht die Bürgermeisterin öffentlich bekannt:
    1. den Abstimmungszeitraum und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage,
    2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann,
    3. dass innerhalb der Einsichtsfrist bei der Bürgermeisterin Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.

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§ 8 Abstimmungsinformation

  1. Die Titelseite enthält die Überschrift „Informationsblatt der Stadt Wesel zum Bürgerentscheid“ und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, bis zu denen der Stimmbrief bei der Bürgermeisterin eingegangen sein muss.
  2. Die Abstimmungsinformation enthält:
    1. die Unterrichtung durch die Bürgermeisterin über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief,
    2. eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen,
    3. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben,
    4. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben,
    5. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung der Bürgermeisterin sind auf deren Wunsch wiederzugeben.
  3. Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung der Bürgermeisterin über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Informationsblatt auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, der Bürgermeisterin und evt. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Die Bürgermeisterin kann für die im Informationsblatt gem. Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen.
  4. Die Abstimmungsinformation wird auch im Internet auf der Seite der Stadt Wesel veröffentlicht.
  5. Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen.

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§ 9 Zeitraum des Bürgerentscheids

Der Bürgerentscheid findet innerhalb eines durch die Bürgermeisterin festzulegenden Abstimmungszeitraums statt.

 

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§ 10 Stimmzettel

Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "ja" und "nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.

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§ 11 Öffentlichkeit

  1. Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungsermittlung die Zahl der Anwesenden beschränken.
  2. Den Anwesenden ist bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses jede Einflussnahme untersagt.
  3. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.

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§ 12 Stimmabgabe

  1. Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll.
  2. Der Abstimmende hat der Bürgermeisterin in einem verschlossenen Briefumschlag
    1. seinen Stimmschein,
    2. in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag seinen Stimmzettel
    so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am letzten Tag des Abstimmungszeitraumes bis 16 Uhr bei ihr eingeht. Der Stimmbrief kann auch persönlich im Rathaus der Stadt Wesel abgegeben werden.
  3. Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die Hilfsperson der Bürgermeisterin an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.

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§ 13 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief

  1. Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Falle der Gültigkeit ungeöffnet in die Abstimmungsurne.
  2. Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn
    1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
    2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
    3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
    4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist,
    5. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Stimmscheine enthält
    6. der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,
    7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,
    8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
    Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
  3. Die Stimme eines Abstimmberechtigten, der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er während des Abstimmungszeitraumes stirbt. Vor einem Fortzug aus dem Abstimmungsgebiet abgegebene Stimmen werden ungültig.

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§ 14 Stimmenzählung

  1. Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar nach Ablauf der Frist für die Stimmabgabe durch den Abstimmungsvorstand.
  2. Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Stimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt.
  3. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.

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§ 15 Ungültige Stimmen

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist,
  2. keine Kennzeichnung enthält,
  3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

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§ 16 Feststellung des Ergebnisses

  1. Die Bürgermeisterin stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest und macht es öffentlich bekannt. Bei Zweifeln am Abstimmungsergebnis kann sie eine erneute Zählung verlangen und das Ergebnis korrigieren.
  2. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 15 Prozent der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.

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§ 17 Abstimmungsprüfung

Eine Abstimmungsprüfung findet nicht statt.

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§ 18 Anwendung der Kommunalwahlordnung

Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV NW S.592, ber. S.567) zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.07.2009 (GV NW S. 372) finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7, 8, 11 bis 18, 56 bis 60, 81 bis 83 soweit diese Satzung nichts anderes regelt.

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§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 18. Juni 1997 außer Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 10. Mai 2006

Ulrike Westkamp

Bürgermeisterin

Änderungssatzung vom In Kraft getreten am Geänderte Regelungen
28.04.2010 06.05.2010 §§ 4,5,6,7,8,18
06.03.2013 14.03.2013 §§ 3,13,16