Inhalt

Satzung für die Musik- und Kunstschule der Stadt Wesel vom 06.11.1978


Fassung vom 17.12.2003

Inhaltsverzeichnis:

Der Rat der Stadt Wesel hat in seiner Sitzung am 03.11.1978 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1978 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Name, Dienstsiegel

  1. Die Stadt Wesel ist ab 1.1.1979 Träger der Musik- und Kunstschule (nachfolgend "Schule" genannt).
  2. Die Schule führt ein Dienstsiegel. Dieses Siegel enthält die Inschrift "Musik- und Kunstschule der Stadt Wesel" und das Stadtwappen.

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§ 2 Rechtsstatus, Gliederung

  1. Die Musik- und Kunstschule ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 GO NW mit unselbständigem Rechtscharakter. Sie wird vertreten von den Organen der Stadt Wesel.
  2. Die Schule kann sich in Fachbereiche gliedern.
  3. Die Schule kann Außenstellen unterhalten.

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§ 3 Aufgaben der Schule

  1. Die Stadt Wesel verfolgt mit dem Betrieb der Schule ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
    Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck der Einrichtung ist die Förderung der künstlerischen Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im musischen und kreativen Bereich.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb einer  Musik- und Kunstschule. Diese ist eine Bildungseinrichtung der außerschulischen Musik- und Kunsterziehung. Sie pflegt und vermittelt die Kulturgüter Musik, Tanz und bildende Kunst. Als Angebotsschule führt sie Kinder, Jugendliche und Erwachsene zum Singen, Tanzen, Musizieren und künstlerischen Gestalten und leistet einen Beitrag zur sozialen Erziehung. Die Schule schafft auch die Grundlagen für eine spätere musikalische, tänzerische oder künstlerische Berufsausbildung. Ihre Arbeit ist sowohl auf den Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen der Schüler als auch auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen gerichtet. Im Bereich der Musikerziehung pflegt die Schule Sing- und Musikformen aus allen Gebieten der Musik. Sie arbeitet eng mit anderen musikalischen und kulturellen Einrichtungen am Ort zusammen.
  2. Die Schule erfüllt diese Aufgaben nach den vom Rat der Stadt Wesel festgelegten Grundsätzen. Sie hat das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung und Freiheit der Lehre.
  3. Die Stadt Wesel ist mit der Schule selbstlos tätig; es werden in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
  4. Mittel der Schule dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Trägerkörperschaft erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Schule. Die Gebietskörperschaft erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Schule oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 4 Zuständigkeiten des Rates

  1. Der Rat legt nach Anhörung des Beirates (§ 6) und Beratung des zuständigen Fachausschusses die Grundsätze für die Arbeit der Schule fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Schule, soweit sie nicht nach dieser Satzung dem Fachausschuß oder dem Bürgermeister übertragen sind.
  2. Der Rat entscheidet insbesondere über
    1. die Höhe der Kursentgelte und
    2. Änderungen dieser Satzung.
      Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit des Rates nach der GO NW und der Hauptsatzung der Stadt Wesel.
  3. Alle wichtigen Entscheidungen des Rates der Stadt Wesel, die die Schule betreffen, erfolgen nach Anhörung des Beirates und Beratung des zuständigen Fachausschusses.

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§ 5 Fachausschuß

  1. Der für die Schule zuständige Fachausschuß des Rates der Stadt Wesel berät
    1. über Angelegenheiten der Schule; soweit Entscheidungen des Rates erforderlich sind, unter Abgabe einer Beschlußempfehlung an den Rat,
    2. über die Stellungnahmen und Anregungen des Beirates der Schule,
    3. über den Unterrichtsplan der Schule.
  2. Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit des Fachausschusses nach der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Wesel.

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§ 6 Beirat der Schule

Die Schule hat einen Beirat. Zusammensetzung und Aufgaben des Beirates sind in der Geschäftsordnung für den Beirat der Schule geregelt.

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§ 7 Schulleiter

  1. Die Schule wird von einem hauptamtlichen Schulleiter geleitet. Er ist verantwortlich für die Arbeit der Schule.
  2. Dienstvorgesetzter des Schulleiters ist der Bürgermeister. Der Schulleiter ist Vorgesetzter aller Lehrkräfte und des nichtlehrenden Personals.
  3. Dem Schulleiter sind insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen:
    1. langfristige Planung des Unterrichts- und Kursangebotes,
    2. Weiterbildung der nebenamtlichen/-beruflichen Lehrkräfte,
    3. regelmäßige gemeinsame Beratung mit den haupt- und nebenamtlichen Lehrkräften im Einvernehmen mit dem Beirat,
    4. regelmäßiger Informationsaustausch mit dem Vorsitzenden des Beirates.
  4. Der Schulleiter kann an den Sitzungen des Fachausschusses teilnehmen. Er ist verpflichtet, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen.

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§ 8 Hauptamtliche/hauptberufliche Lehrkräfte

  1. Nach Maßgabe des Stellenplanes und unter Mitwirkung des Schulleiters werden hauptamtliche/hauptberufliche Lehrkräfte eingestellt.
  2. Soweit der Unterrichtsbedarf durch hauptamtliche Lehrkräfte nicht gedeckt werden kann, können auch nebenamtliche oder nebenberufliche Lehrkräfte beschäftigt werden.
  3. Die Aufgaben der Lehrkräfte richten sich nach dem mit ihnen abgeschlossenen Vertrag.

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§ 9 Entgelt

Für die Teilnahme am Unterricht der Schule ist nach Maßgabe der Schulgeldordnung ein Entgelt zu entrichten.

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§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel vom 03.11.1978 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Gemeinde (Stadt-, Oberstadt-)direktor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 06.11.1978
gez. Detert
Bürgermeister

Die vorstehende Satzung wurde in den durch die Hauptsatzung bestimmten Tageszeitungen in den Ausgaben für die Stadt Wesel am 02.12.1978 veröffentlicht.
Sie tritt am 1.1.1979 in Kraft.
Die Fassung vom 22.12.1986 tritt am 31.12.1986 in Kraft.
Die Fassung vom 17.12.2003 tritt am 01.01.2004 in Kraft.