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Satzung über Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder

Inhaltsverzeichnis

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.8.1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen S. 656/SGV Nordrhein-Westfalen 2020) und des § 103 Abs. 1 Nr. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.1.1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen S. 96/SGV Nordrhein-Westfalen 232) - Landesbauordnung - hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 25.1.1973 und am 18. Juli 1974 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Diese Satzung gilt für Spielplätze, die nach § 10 Abs. 2 der Landesbauordnung bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen als Einzelanlagen auf dem Baugrundstück zu schaffen sind oder als Gemeinschaftsanlage in unmittelbarer Nähe des Grundstücks geschaffen werden oder vorhanden sind.
  2. Die Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden nach § 10 Abs. 2 Satz 4 der Landesbauordnung entsprechende Spielplätze wegen der Gesundheit und zum Schutz der Kinder angelegt werden. In diesen Fällen können die Anforderungen an Größe und Beschaffenheit der Anlagen (§§ 2 und 4 dieser Satzung) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ermäßigt werden.

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§ 2 Größe der Spielplätze

  1. Die Größe der Spielplatzflächen richtet sich nach Art, Größe und Anzahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück. Nach ihrer Zweckbestimmung für ständige Anwesenheit von Kindern nicht geeignete Wohnungen, z. B. solche für Einzelpersonen (Einraumwohnungen und Appartements) oder für ältere Menschen (Altenwohnungen) bleiben bei der Bestimmung der Spielplatzgröße nach Abs. 2 außer Ansatz.
  2. Die Größe des Spielplatzes soll in der Regel 10 v. H. der auf dem Grundstück vorhandenen nutzbaren Wohnfläche, mindestens jedoch 5,00 qm je Wohnung betragen.
  3. Die nutzbare Mindestgröße für einen Spielplatz beträgt 25,00 qm.

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§ 3 Lage der Spielplätze

  1. Die Spielplätze sollen möglichst so hergerichtet werden, daß sie besonnt und windgeschützt sind; sie sind so anzulegen, daß sie von Wohnungen der pflichtigen Grundstücke eingesehen werden können. Für mehr als 10 Wohnungen bestimmte Spielplätze sollen von Fenstern für Aufenthaltsräume mindestens 10,00 m entfernt sein. Spielplätze dürfen nicht mehr als 100,00 m von den zugehörigen Wohnungen entfernt sein.
  2. Spielplätze sind gegen Anlagen, von den Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrsflächen, verkehrs-, betriebs- und feuergefährliche Anlagen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfallbehälter so abzugrenzen, daß Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt sind.
    Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen die Spielplätze abgesperrt sein.

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§ 4 Beschaffenheit

  1. Die Oberfläche von Spielplätzen ist so herzurichten, daß Kinder gefahrlos spielen können und die Flächen auch nach Regenfällen benutzbar bleiben. Von der anzulegenden Spielfläche sind bis 5 Wohnungen mindestens 5,00 qm und für jede weitere Wohnung 0,50 qm mehr als Sandspielfläche herzurichten.
  2. Spielplätze sollen mit mindestens 3 ortsfesten Sitzgelegenheiten ausgestattet sein. Bei Spielplätzen für mehr als 5 Wohnungen ist für je 3 weitere Wohnungen eine zusätzliche Sitzgelegenheit zu schaffen.
  3. Spielgeräte müssen so beschaffen sein, daß sie von Kleinkindern gefahrlos benutzt werden können.
  4. Spielplätze, die außer einer Sandspielfläche auch Spiel- und Turn- oder Klettergeräte enthalten, sollen räumlich so abgeteilt werden, daß sich die verschiedenen Spielarten gegenseitig nicht behindern oder stören. Diese räumliche Trennung soll vornehmlich durch geeignete Bepflanzung erfolgen.
    Bepflanzungen und sonstige der räumlichen Gliederung dienende Einrichtungen sowie Einfriedigungen dürfen die nutzbare Mindestgröße der Spielplätze (§ 2 dieser Satzung) nicht einschränken und dürfen keine Gefahr für Kinder in sich bergen.

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§ 5 Erhaltung

  1. Spielplätze, ihre Zugänge, Einfriedigungen und Einrichtungen sind dauernd in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Der Spielsand ist bei entsprechender Verschmutzung, mindestens jedoch einmal jährlich, und zwar im Frühjahr vor Beginn der Spielsaison, vollständig gegen neuen Spielsand auszuwechseln.
  2. Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt werden.

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§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 101 Landesbauordnung.

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§ 7 Vorrang von Bebauungsplänen

Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.

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§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende (von der Landesbaubehörde Ruhr in Essen als obere Bauaufsichtsbehörde mit Verfügung vom 3. Mai 1974 - II B 1 - 250.52 (135) - genehmigte) Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Wesel, den 2. August 1974
Stadt Wesel
gez. Detert
Bürgermeister

Die vorstehende Satzung wurde in den durch die Hauptsatzung bestimmten Tageszeitungen, zuletzt in der Ausgabe der Neuen Ruhr Zeitung für den 8. August 1974, veröffentlicht.
Sie ist am 9. August 1974 in Kraft getreten.