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Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Wesel vom 12.04.2011 (Vergnügungssteuersatzung)

Fassung vom 11.11.2015

Inhaltsverzeichnis

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV NRW, S.  688) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Absatz 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.  712/SGV NRW  610)  zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394), hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung vom 12.04.2011 folgende Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Wesel (Vergnügungssteuersatzung) beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Wesel veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):

  1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
  2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
  3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen;
  4. Ausspielung von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
  5. das Benutzen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sowie das Halten von Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
    1. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
    2. Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

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§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen

Steuerfrei sind

  1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
  2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
  3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;

Ebenfalls steuerfrei ist das Benutzen bzw. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.

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§ 3 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.

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§ 4 Erhebungsformen

  1. Die Steuer wird erhoben
    1. als Kartensteuer nach §§ 5 und 6   
      1. nach dem Spielumsatz (§ 7),
      2. nach dem Einspielergebnis bzw. nach der Anzahl der Apparate (§ 8),
      3. nach der Größe des Raumes (§ 9),
      4. nach der Roheinnahme (§ 10).
  2. Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen.
    Die Steuer wird nach §§ 7, 9 oder 10 erhoben, wenn sie höher als die Kartensteuer ist.

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II. Kartensteuer

§ 5 Eintrittskarten

  1. Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben.
  2. Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach § 6 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.
  3. Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 11) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Wesel vorzulegen.
  4. Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt Wesel auf Verlangen vorzulegen.
  5. Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Wesel binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.

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§ 6 Steuermaßstab und Steuersatz

  1. Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten (§ 5) berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.
  2. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt den Abzugsbetrag nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest.
  3. Der Steuersatz beträgt 20,0 v.H. des Eintrittspreises oder Entgelts.
  4. Die Stadt Wesel kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.

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III. Steuer für die Erhebungsformen nach § 4 Abs. 1 Ziff. 2

§ 7 Nach dem Spielumsatz

  1. Für Spielclubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Steuer 6 v.H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.
  2. Der Spielumsatz ist der Stadt Wesel spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären.
    Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
  3. Die Stadt Wesel kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.

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§ 8 Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate

1.  Die Steuer für das Benutzen von Geldspielapparaten und das Halten von Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Das Einspielergebnis bei den Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ergibt sich aus der elektronisch gezählten Bruttokasse eines jeden Monats. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

Die Steuer beträgt

  1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei
    - Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 20 v.H. des mtl. Einspielergebnisses je Apparat
    - Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 40,00 € je Apparat und angefangenen Kalendermonat
  2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei
    - Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 14 v.H. des mtl. Einspielergebnisses je Apparat
    - Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 29,50 € je Apparat und angefangenen Kalendermonat
  3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 500,00 € je Apparat u. angefangenen Monat.

2. Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

3. Tritt bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

4. Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort vor der Aufstellung bzw. vor der Änderung mit amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Dies gilt auch für den Austausch von Apparaten. Die Anzeige muss spätestens einen Tag vor der Aufstellung oder Änderung bei der Stadt eingegangen sein. Bei verspäteter Anzeige bzgl. der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs.

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§ 9 Nach der Größe des benutzten Raumes

  1. Für Veranstaltungen nach § 1 Nr.1 – 2 ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer  bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
  2. Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 1,00 Euro.
    Bei Veranstaltungen, die über 1.00 Uhr nachts hinaus gehen, erhöht sich die Steuer für jede weitere angefangene Stunde um 25 v.H. des vorgenannten Satzes. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders erhoben.
  3. Die Stadt Wesel kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist. 

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§ 10 Nach der Roheinnahme

  1. Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 7, 8 und 9 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 20 v.H.. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gem. § 6 Abs. 2 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte.
  2. Die Roheinnahmen sind der Stadt Wesel spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
  3. Die Stadt Wesel kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.

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IV. Gemeinsame Bestimmungen

§ 11 Anmeldung und Sicherheitsleistung

  1. Die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 – 4 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Wesel anzumelden. Bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 u. 2 ist auch deren tägliche Dauer anzugeben. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
  2. Die Stadt Wesel ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Bei mehreren geplanten Veranstaltungen innerhalb eines Kalendermonats ist der Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend. Die Sicherheitsleistung beträgt im Falle des § 1 Nr. 4 mindestens 10.000 Euro.

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§ 12 Entstehung des Steueranspruchs

Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit dem Abschluss der Veranstaltung. Der Anspruch nach § 8 entsteht bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit mit dem Bespielen, ansonsten mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 5 genannten Orten.

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§ 13 Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Stadt Wesel ist ber echtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit gilt die Regelung in  Abs. 3.
  2. Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
  3. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 8 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bei der Stadt Wesel eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Steuererklärung muss vom Steuerschuldner oder seinem Vertreter eigenhändig unterschrieben sein. Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
  4. Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steuererklärungen nach  Abs. 3 Zählwerkausdrucke (Kopie oder Zweitausdruck ist ausreichend) für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage (Einspielergebnis gem. § 8) nötig sind (wie Geräteart, Gerätetyp, Aufstellungsort, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerksausdrucks, Datum des Ausdrucks, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Gesamtbetrag der aufgewendeten Geldbeträge (Spieleinsätze), ausgezahlte Gewinne, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Freispiele).

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§ 14 Steuerschätzung

Soweit der Steuerschuldner die Steuererklärung nicht abgibt oder die Stadt die Besteuerungsgrundlage nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie gem. § 162 Abgabenordnung schätzen.

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§ 15 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

Die Stadt Wesel ist berechtigt, jederzeit ohne vorherige Ankündigung zur Nachprüfung der Steuererklärung und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen. Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit zu erfolgen.

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§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:

  1. § 5 Abs. 1:  Ausgabe von Eintrittskarten
  2. § 5 Abs. 2:  Hinweis auf die Eintrittspreise
  3. § 5 Abs. 3:  Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung
  4. § 5 Abs. 4:  Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten
  5. § 5 Abs. 5:  Abrechnung der Eintrittskarten
  6. § 7 Abs. 2:  Erklärung des Spielumsatzes
  7. § 8 Abs. 4:  Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes
  8. § 10 Abs.2: Erklärung der Roheinnahmen
  9. § 11 Abs.1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen
  10. § 13 Abs. 3: Einreichung der Steuererklärung
  11. § 13 Abs. 4: Einreichung der Zählwerkausdrucke

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§ 17 Inkrafttreten

Diese Vergnügungssteuersatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wesel vom 18.12.2002 außer Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 12.04.2011

Westkamp

Bürgermeisterin

Änderungssatzung vom In Kraft getreten am Geänderte Regelungen
03.04.2013 01.01.2014 § 8
11.11.2015 01.01.2016 § 8