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Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Wesel vom 13.12.2023

Fassung vom 13.12.2023

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Wesel vom 13.12.2023

Inhaltsverzeichnis:

Aufgrund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Verbindung mit den §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung vom 12.12.2023 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Wesel beschlossen:

§ 1 Rechtsform

Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Wesel.

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§ 2 Benutzung
  1. Zwischen der Stadtbücherei und der nutzenden Person besteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
  2. Mit Betreten der Stadtbücherei und/oder der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen wird die Gültigkeit der Benutzungsordnung anerkannt. Diese hängt im Eingangsbereich der Bücherei aus.
  3. Die Benutzung der Stadtbücherei ist grundsätzlich unentgeltlich.
  4. Für die Ausleihe von Medien und Dingen ist ein gültiger Büchereiausweis erforderlich.
  5. Gebühren für besondere Leistungen sowie Versäumnisgebühren werden gem. § 9 dieser Satzung erhoben.

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§ 3 Anmeldung und Datenschutz nach DSGVO
  1. Die Anmeldung erfolgt persönlich oder online. Voraussetzung für die Ausstellung des Büchereiausweises ist die Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses mit Meldebescheinigung (bei Online-Anmeldungen ein Scan). Kinder bis zum 18. Lebensjahr benötigen die Zustimmung einer sorgeberechtigten Person und deren Personalausweis. Die sorgeberechtigte Person hat die Benutzungsordnung zur Kenntnis zu nehmen und verpflichtet sich für den Schadensfall.
  2. Kollektive Benutzer*innen (z. B. Institutionen) benötigen die Unterschrift bzw. Zustimmung einer bevollmächtigten Person. Der Institutionenausweis wird personenbezogen ausgestellt.
  3. Die Bücherei erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Rechtsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten). Dies erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit.b DSGVO, der die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder vertraglicher Maßnahmen gestattet:
  • Name der benutzenden Person, ggf. Titel,
  • Nationalität,
  • Geburtsdatum,
  • Anschrift,
  • bei Minderjährigen auch Name und Anschrift einer sorgeberechtigten Person,
  • Passwort (anonymisiert),
  • Telefon-/Handynummer (bei Einwilligung),
  • E-Mail-Adresse (bei Einwilligung),
  • Bezeichnung der entliehenen Medien und Dinge.
  1. Das Büchereikonto wird auf Antrag der nutzenden Person oder spätestens drei Jahre nach Ablauf der Ausweisgültigkeit durch die Stadtbücherei gelöscht, soweit keine Medien- oder Entgeltforderungen der Stadtbücherei offen sind. Mit der Löschung des Büchereikontos werden zugleich alle personenbezogenen Daten gelöscht.
  2. Die nutzende Person hat im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über ihre gespeicherten Daten, den Zweck der Datenverarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten.
  3. Die Bücherei übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur dann, wenn dies im Rahmen der Erledigung ihrer Aufgaben notwendig ist, z.B. an den Vollstreckungsdienst.

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 § 4 Büchereiausweis
  1. Der bei der Anmeldung ausgestellte Büchereiausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bücherei.
  2. Die benutzende Person ist verpflichtet, Änderungen personenbezogener Daten oder den Verlust des Ausweises unverzüglich der Stadtbücherei mitzuteilen. Der Ausweis wird im Falle des Verlustes für die weitere Benutzung gesperrt, um Missbrauch zu verhindern. Ein Ersatzausweis kann gegen eine Gebühr ausgestellt werden.
  3. Der Büchereiausweis ist zurückzugeben, wenn Personen aufgrund § 12 von der Benutzung der Bücherei ausgeschlossen werden oder wenn die Bücherei aus anderen Gründen – insbesondere bei offenstehenden Forderungen der Bücherei - die Rückgabe verlangt.

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§ 5 Ausleihe
  1. Mit einem gültigen Büchereiausweis werden Medien und Dinge aller Art bis zu einer Höchstdauer von 28 Tagen ausgeliehen. Für jede entliehene Medieneinheit wird das Ende der Ausleihfrist (Datum) im Einzelfall bestimmt. Das jeweilige Datum ist dem Büchereikonto und / oder der Ausleihquittung zu entnehmen. Für die Medien und Dinge gelten die genannten Leihfristen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände werden nicht verliehen.
  2. Die für die Ausleihe vorgesehenen Medien und Dinge müssen von den Benutzenden durch Selbstverbuchung registriert werden.
  3. Werden Medien und Dinge während der Öffnungszeit an den Selbstverbuchungsautomaten zurückgegeben, so sind sie nach Rückbuchung durch die Benutzenden selbst in die gekennzeichneten Buchwägen / Regale bei den Automaten zurück zu sortieren.
  4. Entliehene Medien und Dinge sind spätestens am letzten Tag der Ausleihfrist ohne besondere Aufforderung zurückzugeben. Die Leihfrist kann vor Ende der Frist telefonisch, per E-Mail, eigenständig online oder vor Ort an den Automaten bis zu zweimal verlängert werden, wenn keine Vorbestellung für das jeweilige Medium vorliegt. Es können besondere Gebühren für spezielle Medienarten erhoben werden.
  5. Für die Ausleihe von Medien sind die Bestimmungen der FSK-/USK-Altersfreigabe zu beachten. Die Medien dürfen nicht für öffentliche Vorführungen benutzt werden.
  6. Ausgeliehene Medien und Dinge sind gegen Bearbeitungsgebühren nach § 9 Nr. 11 vormerkbar.
  7. Die Anzahl der auszuleihenden Medien und Dinge je Benutzer*in kann durch die Bücherei begrenzt werden.

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§ 6 Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken

Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei Wesel vorhanden sind, können, soweit möglich, auf Antrag der Nutzenden gemäß der nordrheinwestfälischen Leihverkehrsordnung aus anderen Bibliotheken beschafft werden. Für diese Vermittlung ist eine Gebühr nach § 9 Nr. 9 zu bezahlen. Die Bestellung erfolgt persönlich, per E-Mail oder online.

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§ 7 Internet

Informationen können auch über den Internet-Zugang der Bücherei abgerufen werden. Das Aufrufen von Medieninhalten im Internet, die einem Verbreitungsverbot unterliegen, ist untersagt. Die Bücherei ist nicht verantwortlich für die Inhalte, Verfügbarkeit und Qualität von Angeboten Dritter, die über das Internet abgerufen werden können.

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§ 8 Behandlung der ausgeliehenen Medien und Dinge / Haftung / Schadensersatz
  1. Alle Medien und Dinge sind sorgfältig zu behandeln. Bei Beschädigungen und Verlust ist die benutzende Person schadensersatzpflichtig.
  2. Vor jeder Ausleihe sind die Medien und Dinge durch die benutzende Person auf offensichtliche Mängel und Vollständigkeit zu überprüfen.
  3. Verlust und Beschädigung von Medien und Dingen sind der Bücherei unverzüglich mitzuteilen.
  4. Für Schäden, die der Bücherei durch Missbrauch des Büchereiausweises oder durch Unterlassen der Verlustanzeige entstehen, haftet die benutzende Person.
  5. Entliehene Medien und Dinge dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
  6. Die Nutzung sämtlicher Medien und Dinge erfolgt auf eigene Gefahr. Es können keine rechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden.
  7. Für die Einhaltung der geltenden urheberrechtlichen Bestimmungen haftet die benutzende Person

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§ 9 Gebühren

Die Gebühren werden bei der Eröffnung des Büchereikontos fällig. Der Beitrag gilt für 12 Monate, nicht für das Kalenderjahr. Weitere Gebühren werden bei der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung fällig.

Art der Gebühranfallende Kosten
  1. Jahresgebühr für einen Büchereiausweis
22,00 Euro
  1. Jahresgebühr für Studierende, Auszubildende, Schüler*innen ab 18 Jahren, Menschen ab der Vollendung des 65. Lebensjahres, Inhaber*innen eines Schwerbehindertenausweises, Inhaber*innen der Ehrenamtskarte / Jubiläums Ehrenamtskarte der Stadt Wesel sowie JuLeiKa (Jugendleiterkarte) 
50 % Ermäßigung auf die Jahresgebühr
  1. Jahresgebühr für Personen mit aktuellen Ansprüchen auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem BVG (Kriegsopferfürsorge) gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises
0,00 Euro
  1. Jahresgebühr für Kinder und Jugendliche im Alter von 0 – einschließlich 17 Jahren
0,00 Euro
  1. Jahresgebühr für Institutionenausweise von sozialen Einrichtungen und Bildungseinrichtungen (personenbezogen / dienstliche Nutzung)
0,00 Euro
  1. Ausleihgebühr je Konsolenspiel
1,50 Euro
  1. Ausdruck / Kopie pro DIN A-4 Blatt "s/w"
0,10 Euro
  1. Ausdruck / Kopie pro DIN A-4 Blatt in Farbe
0,50 Euro
  1. Auslagenersatz für den auswärtigen Leihverkehr je Medium und Kopie (s. § 6)
3,00 Euro
  1. Schüler*innen, Studierende und Auszubildende, die im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeiten Fernleihen bestellen
50 % Ermäßigung auf den Auslagenersatz
  1. Vorbestellung je Medium / Ding
1,20 Euro
  1. Ausstellung eines Ersatzausweises
7,00 Euro
  1. Versäumnisgebühr je Medium / Ding und angefangene Woche
1,60 Euro

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§ 10 Vollstreckung, Versäumnisgebühren
  1. Für Medien und Dinge, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten.
  2. Die Versäumnisgebühr für die Überschreitung der Leihfristen je Medium / Ding und angefangene Woche beträgt 1,60 Euro (vgl. § 9 Nr. 13).
  3. Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn eine schriftliche Zahlungsaufforderung nicht erfolgt ist.
  4. Bei offenen Gebühren ist das Personal berechtigt, das Büchereikonto zu sperren. Die Sperrung erfolgt unabhängig davon, ob eine Mahnung erfolgte. Eine Verpflichtung zur Mahnung besteht nicht.
  5. Die Gebühren werden gem. § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung im Verwaltungswege vollstreckt.

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§ 11 Aufenthalt in den Räumen der Bücherei / Hausrecht / Aufsicht
  1. Die Stadtbücherei Wesel steht mit ihrem Angebot der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung. Als kommunale Einrichtung ist sie von allen benutzenden Personen pfleglich zu behandeln.
  2. Alle Benutzenden haben sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder belästigt werden.
  3. In den Büchereiräumen ist die Nutzung tragbarer elektronischer Geräte (Handys, Notebooks etc.) und deren Anschluss zur Stromversorgung an frei zugängliche unbelegte Steckdosen zugelassen. Die Geräte sind hierbei auf lautlos zu schalten.
  4. Das Aufspielen von Software und Verändern von technischen Geräten ist nicht gestattet.
  5. Die Benutzenden der Bücherei haften für selbstverschuldete Sachbeschädigungen an den
    Einrichtungsgegenständen und technischen Geräten.
  6. Das Fotografieren und Filmen ist im Gebäude nicht gestattet. Auf Anfrage können Ausnahmen durch das Personal der Stadtbücherei zugelassen werden.
  7. Das Essen von fettigen und schmelzenden Speisen ist in den öffentlichen Büchereiräumen nicht gestattet. Die Arbeitsplätze sind sauber zu halten.
  8. Das Mitbringen von Getränken in geschlossenen Behältnissen ist erlaubt; ausgenommen sind alkoholische Getränke.
  9. Für Gegenstände, die den Besuchenden in den Räumen der Stadtbücherei abhandenkommen, wird keine Haftung übernommen.
  10. Fundsachen sind dem Personal der Stadtbücherei auszuhändigen.
  11. Das Rauchen ist in den öffentlichen Büchereiräumen nicht gestattet.
  12. Tiere (mit Ausnahme von Assistenztieren), Fahrräder, Kickboards, Inline-Skates, sonstige Sportgeräte und sperrige Güter dürfen nicht in die Büchereiräume mitgebracht bzw. dort benutzt werden.
  13. Für Minderjährige sind die begleitenden Erwachsenen aufsichtspflichtig. Für Minderjährige ohne verantwortliche Begleitperson besteht keine Aufsichtspflicht durch das Personal der Bücherei.
  14. Zur Sicherung ihrer Sachwerte ist die Bücherei berechtigt, Kontrollmaßnahmen zu treffen
  15. Dem Personal der Stadtbücherei Wesel steht das Hausrecht zu. Verstöße gegen die Hausordnung können ein Hausverbot zur Folge haben. Den Anweisungen des Personals ist zu jeder Zeit Folge zu leisten.

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§ 12 Ausschluss von der Benutzung

Bei wiederholten oder erheblichen Verstößen gegen diese Satzung können die Benutzenden von der Benutzung ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Beschädigung der Räume, der Einrichtung oder technischen Anlagen.

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§ 13 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.02.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 02.12.1996 außer Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung/ortsrechtliche Bestimmung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung/Verordnung/Richtlinie nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung/ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 13.12.2023

gezeichnet

Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin

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