Inhalt

Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Wesel vom 01.12.1995

Fassung vom 13.12.2023

Inhaltsverzeichnis

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666),

der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 16.12.1992 (GV. NW. S. 561) und

des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG) vom 21.06.1988 (GV. NW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.1995 (GV. NW. S. 134)

hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 28.11.1995 folgende Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Wesel beschlossen:

§ 1 Abfallentsorgungsgebühren

Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Abfallentsorgung erhebt die Stadt Wesel zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG Benutzungsgebühren. Eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung liegt vor, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird.

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§ 2 Gebührenpflichtige

  1. Gebührenpflichtig für die Gebühren nach den §§ 4 (1) bis (3), 5, 8 und 9 sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte gleich. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
  2. Gebührenpflichtig für die Gebühren nach den §§ 4 (4) und (5), 6, 7, 8 und 9 ist der Anmelder bzw. Anlieferer.

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§ 3 Entstehung und Beginn der Gebührenpflicht

  1. Die Gebührenpflicht für die Gebühren nach den §§ 4 und 5 entsteht mit Beginn des Monats, der dem Tag der erstmaligen Inanspruchnahme der Abfallentsorgung folgt (siehe § 1 Satz 2). Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung für die Abfallentsorgung bei der Stadt eingeht bzw. die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Abfallentsorgung endet.
  2. Die Gebührenpflicht für die Gebühren nach den §§ 6, 7 und 8 entsteht mit Inanspruchnahme der Entsorgungsleistung. Die Gebührenpflicht für die Gebühr nach § 9 entsteht mit der Anmeldung zur Abholung.

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§ 4 Gebührensatz

  1. Die Entsorgungsgebühr für Restmüll beträgt jährlich für einen

60 l-Behälter

14-tägliche Entleerung

        99,00 Euro

60 l-Behälter

wöchentliche Entleerung

      198,00 Euro

80 l-Behälter

14-tägliche Entleerung

      132,00 Euro

80 l-Behälter

wöchentliche Entleerung

      264,00 Euro

120 l-Behälter

14-tägliche Entleerung

      198,00 Euro

120 l-Behälter

wöchentliche Entleerung

      396,00 Euro

240 l-Behälter

14-tägliche Entleerung

      396,00 Euro

240 l-Behälter

wöchentliche Entleerung

      792,00 Euro

1.100 l-Behälter

14-tägliche Entleerung

    1.819,00 Euro

1.100 l-Behälter

wöchentliche Entleerung

    3.638,00 Euro

5.000 l-Behälter

wöchentliche Entleerung

  16.538,00 Euro

5.000 l-Behälter

14-tägliche Entleerung

    8.269,00 Euro

10.000 l-Behälter

wöchentliche Entleerung

  33.076,00 Euro

10.000 l-Behälter

14-tägliche Entleerung

  16.538,00 Euro

Die Entsorgungsgebühr für Bioabfälle beträgt jährlich für einen

80 l-Behälter

14-tägliche Entleerung

        40,00 Euro

120 l-Behälter

14-tägliche Entleerung

        60,00 Euro

240 l-Behälter

14-tägliche Entleerung

      120,00 Euro

Die Entsorgungsgebühr für eine saisonale Laubtonne (01.10. bis 31.12. eines Jahres) beträgt für einen

240 l-Behälter 14-tägliche Entleerung 20,00 Euro

bei dauerhaftem Verbleib auf dem Grundstück

240 l-Behälter 14-tägliche Entleerung 30,00 Euro

bei jährlicher An- und Abfahrt.
 

  1. Beantragt der Grundstückseigentümer eine Veränderung des Gefäßvolumens oder wird durch Zuordnung durch die Stadt Wesel das Gefäßvolumen verändert, so ändert sich die Gebührenpflicht entsprechend vom 1. des Monats, der auf den Tag der Antragstellung bzw. der Zuordnung folgt. Bei Veränderung des Gefäßvolumens aus sonstigen Gründen ändert sich die Gebührenpflicht vom 1.des Monats der der tatsächlichen Inanspruchnahme (siehe § 1 Satz 2) folgt.
  2. Wird ein Grundstück durch einen beauftragten Dritten der Stadt Wesel entsorgt oder erfolgt die Entsorgung nach Bedarf, so ist § 8 Grundlage für die Bemessung der Gebühr.
  3. Die Entsorgungsgebühr für einen zugelassenen Abfallsack (§ 10 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung) beträgt 4,50 Euro im Holsystem und 3,50 Euro im Bringsystem.
  4. Für Entsorgungsleistungen mit anderen als den in § 4 Abs. 1 genannten Gefäßen werden folgende Gebühren erhoben:
    1. Containergestellung je Monat:
       
      5 cbm Absetz- oder Abrollcontainer 28,00 Euro/Monat
      7 cbm Absetz- oder Abrollcontainer 31,20 Euro/Monat
      10 cbm Absetz- oder Abrollcontainer 36,00 Euro/Monat
      20 cbm Absetz- oder Abrollcontainer 84,00 Euro/Monat
      10 cbm Presscontainer 265,00 Euro/Monat
      14 cbm Presscontainer 320,00 Euro/Monat
         
      Containergestellung Gebühr auf Abruf für folgende Abfallarten:  
      Grünschnitt:  
      7 cbm 220,00 Euro
      10 cbm 250,00 Euro
      20 cbm 330,00 Euro
      40 cbm 410,00 Euro
      Sperrmüll:  
      7 cbm 230,00 Euro
      10 cbm 260,00 Euro
      20 cbm 357,00 Euro
      40 cbm 550,00 Euro
    2. Transportkosten
       
      Abrollkipper incl. Fahrer 59,00 Euro / 0,5 Std.
      Absetzkipper incl. Fahrer 59,00 Euro / 0,5 Std.
      Anhänger 10,00 Euro / 0,5 Std.
    3. Umladekosten Hausmüll 21,55 Euro/t
      Umladekosten Sperrmüll  24,40Euro/t
    4. Verbrennungsgebühren 121,86 Euro/t

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§ 5

entfällt

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§ 6 Gebühr für Problemabfälle

Für die Entgegennahme von Problemabfällen aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben (§ 4 Abfallentsorgungssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Anlieferung im Kofferraum eines PKW, 10,00 Euro je Anlieferung
  2. für darüber hinausgehende Mengen, 25,00 Euro je Anlieferung

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§ 7 Gebühren für diverse Abfallarten

Für die Annahme der nachfolgend genannten Abfallarten werden folgende Gebühren (siehe § 21 Abfallentsorgungssatzung) erhoben:

  1. Gebühr für Altglas gemäß § 16d Abfallentsorgungssatzung:
    pro 10 l, 1,00 Euro
    pro 100 l, 10,00 Euro
  2. Gebühr für Bauschutt gemäß § 16d Abfallentsorgungssatzung:
    pro 10 l, 1,00 Euro
    pro 100 l, 4,00 Euro
    pro 500 l, 12,00 Euro
    pro cbm, 24,00 Euro
  3. Gebühr für Baustellenabfälle gemäß § 16d Abfallentsorgungssatzung:
    pro 10 l, 1,00 Euro
    pro 100 l, 7,00 Euro
    pro 500 l, 20,00 Euro
    pro cbm, 40,00 Euro
  4. Gebühr für Bau – und Abbruchholz gemäß § 16d Abfallentsorgungssatzung:
    pro 100 l, gebührenfrei
    pro cbm, gebührenfrei
  5. Gebühr für Bodenaushub gemäß § 16d Abfallentsorgungssatzung:
    pro 10 l, 0,50 Euro
    pro 100 l, 5,00 Euro
    pro 500 l, 12,00 Euro
    pro cbm, 24,00 Euro
  6. Gebühr für die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle gemäß § 4 (3) Abfallentsorgungssatzung:
    pro Tonne, 190,00 Euro
  7. Gebühr für Grünschnitt gemäß § 16 c (3) Abfallentsorgungssatzung:
    bis 300 l, gebührenfrei
    bis 500 l, 5,00 Euro
    danach Gebühr pro cbm, 10,00 Euro
  8. Gebühr für die Entsorgung von Wurzeln gemäß § 16 c (3) Abfallentsorgungssatzung:
    pro Stück, 5,00 Euro
  9. Gebühr für die Entsorgung von A 4 Holz gemäß § 16 d Abfallentsorgungssatzung:
    pro 100 l, 1,00 Euro
    pro cbm, 5,00 Euro
     

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§ 8 Gebühr für zusätzliche Leistungen

Die Tarife (Ziffer 1 - 6) für zusätzliche Leistungen gelten je angefangene halbe Stunde. Die Zeit wird einschließlich An- und Abfahrt berechnet. Die Verwertungs-/Beseitigungskosten für Abfälle werden in tatsächlich anfallender Höhe berechnet:

  1. Absetzkipper mit Fahrer                                                                  59,00 Euro
    Abrollkipper mit Fahrer                                                                    59,00 Euro
    Zubehör:
    Anhänger                                                                                         10,00 Euro
    Container pro angefangene Woche                                                 11,00 Euro
     
  2. Hausmüllwagen mit Fahrer und Lader                                            97,50  Euro
    b1) Hausmüllwagen mit Fahrer                                                        64,50 Euro
     
  3. Kleines Hausmüllfahrzeug mit Fahrer                                              46,00 Euro
     
  4. Sperrmüllfahrzeug, 3-Achser mit
    Fahrer und zwei Ladern                                                                  130,00 Euro
    d1) Sperrmüllfahrzeug, 3-Achser mit Fahrer
    und einem Lader                                                                               97,00 Euro
     
  5. LKW-Pritsche mit Ladebordwand und Fahrer                                   32,50 Euro
     
  6. Personaleinsatz                                                                                 33,00 Euro
     
  7. Gestellung von Müllgefäßen
    Fahrkosten pauschal (Anlieferung und Abholung von Müllgefäßen) 32,50 Euro
     
  8. Kosten je Müllgefäß für einmalige
    Leerung: (incl. Verbrennungsgebühren)
     
    60 l   3,81 Euro
    80 l   5,20Euro
    120 l   7,62 Euro
    240 l 15,24 Euro
    1.100 l 69,96 Euro
    5.000 l 318,04 Euro
    10.000 l 636,08 Euro
  9. Umladekosten                                                                                    21,55 Euro/t
    Umladekosten Sperrmüll                                                                   24,40 Euro/t
     
  10. Verbrennungsgebühren                                                                   121,86 Euro/t

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§ 9 Gebühr für Sperrgut, Elektronikschrott, Kühlgeräte

Pro Haushalt/Gewerbe und Kalenderjahr ist eine Anmeldung zur Abholung von Sperrgut und / oder Elektronikschrott und / oder Kühlgeräte bis zu einer Menge von 5 cbm gebührenfrei. Für jeden weiteren cbm wird eine Gebühr von 30 Euro /cbm erhoben. Ab der 2. Anmeldung wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro je Anmeldung zur Abholung erhoben. Auf Wunsch kann die Abfuhr von Sperrgut / Elektronikschrott innerhalb von 2- 3 Tagen nach der Anmeldung für eine Expressgebühr von 98 Euro erfolgen.

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§ 10 Auskunftspflicht und Kontrolle

  1. Die Gebührenpflichtigen haben der Stadt alle zur Feststellung der Gebühren erforderlichen Angaben zu erteilen.
  2. Die Stadt ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Feststellung der Gebühren gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen. § 18 der Abfallentsorgungssatzung gilt entsprechend.

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§ 11 Fälligkeit

  1. Die Entsorgungsgebühr gem. § 4 Abs. 1 und § 5 wird für ein Kalenderjahr im voraus als Jahresgebühr erhoben. Die Gebührenschuld entsteht mit Jahresbeginn. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden.
  2. Die Gebühr gem. Absatz 1 wird bezogen auf das zum 01.01. eines jeden Jahres vorhandene Gefäßvolumen ermittelt. Sie wird zu einem Viertel des Jahresbei trags am 15.02., 15.05., 1 5.08. und 15.11. fällig und ist jeweils zu diesem Termin an die Stadtkasse Wesel zu leisten. Eventuell besondere Fälligkeitsregelungen aus § 28 Grundsteuergesetz gehen dieser Bestimmung vor.
  3. Ändert sich das Gefäßvolumen im Laufe eines Kalenderjahres, wird die Gebühr den geänderten Verhältnissen angepasst. Zwischenzeitlich angefallene Überzahlungen bzw. Fehlbeträge werden mit der folgenden Teilzahlung des laufenden Kalenderjahres verrechnet bzw. nachgefordert. Soweit dies nicht möglich ist, erfolgt eine einmalige Nachzahlung bzw. Gutschrift.
  4. Bei unterjähriger Erstausstattung eines Grundstückes mit Entsorgungsbehältern erfolgt eine anteilige Gebührenberechnung für das erste Kalenderjahr.

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§ 11 a Gebühren für Einzelleistungen

  1. Die Entsorgungsgebühr nach § 4 Abs. 4 (Abfallsack) wird von den durch die Stadt bekannt gemachten Verkaufsstellen bar erhoben. Eine Verpflichtung zur Rücknahme nicht verwendeter Abfallsäcke besteht nicht.
  2. Die Gebühren nach §§ 6 und 7 werden an den Sammelstellen bar erhoben.
  3. Die Gebühren nach §§ 8 und 9 werden durch gesonderten Bescheid abgerechnet.

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§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Wesel vom 16.12.1992 in der Fassung vom 02.10.1995 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Stadtdirektor hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Wesel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 01.12.1995

gezeichnet

Gründken
Bürgermeister

Änderungssatzung vom In Kraft getreten am Geänderte Regelungen
18.12.1996 01.01.1997 §§ 4, 5, 7, 9
17.12.1997 01.01.1998 §§ 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12
16.12.1998 01.01.1999 §§ 4, 7, 8, 9, 11
15.12.1999 01.01.2000 §§ 4, 9
13.12.2000 01.01.2001 §§ 2, 3, 4, 5, 9, 9a, 11
19.12.2001 01.01.2002 §§ 4, 5, 6, 7, 8, 9, 9a
18.12.2002 01.01.2003 §§ 4, 6, 8, 9, 11, 11a
17.12.2003 01.01.2004 §§ 4, 9
15.12.2004 01.01.2005 §§ 4, 9
14.12.2005 01.01.2006 §§ 2, 4, 9
13.12.2006 01.01.2007 §§ 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 9a,11a
12.12.2007 01.01.2008 §§ 1, 3, 4, 7, 8
17.12.2008 01.01.2009 §§ 4, 5, 7, 8
16.12.2009 01.01.2010 §§ 4, 8
15.12.2010 01.01.2011 §§ 2, 4, 7, 8
14.12.2011 01.01.2012 §§ 4, 7, 8
12.12.2012 01.01.2013 §§ 4, 7, 8,
18.12.2013 01.01.2014 §§ 4, 8
17.12.2014 01.01.2015 §§ 4, 8
16.12.2015 01.01.2016 §§ 4, 7, 8
14.12.2016 01.01.2017 §§ 4, 7, 8
05.07.2017 01.08.2017 § 4
13.12.2017 01.01.2018 §§ 4 und 8
12.12.2018 01.01.2019 §§ 4 und 8
11.12.2019 01.01.2020

§§ 4 und 8

16.12.2020 01.01.2021 §§ 4, 7, 8 und 9
15.12.2021 01.01.2022 §§ 4, 7 und 8
14.12.2022 01.01.2023 §§ 4, 7 und 8
13.12.2023 01.01.2024 §§ 4, 7 und 8