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Gestaltungssatzung Nr. 18 "Gestaltungssatzung für die Innenstadt von Wesel" vom 14.09.2023

Inhaltsverzeichnis

Aufgrund des § 89 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018, S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.09.2021 (GV. NRW. S. 1086) und des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 12.09.2023 folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Die Innenstadt von Wesel ist in den letzten Monaten des II. Weltkrieges fast vollständig zerstört worden. Vom Stadtbild der Vorkriegszeit blieben nur noch der wieder aufgebaute Willibrordidom, das Berliner Tor und einige wenige Privatgebäude übrig.

Auf dem vereinfachten Stadtgrundriss der Vorkriegszeit wurde in den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts schnellstmöglich und mit teilweise einfachsten Mitteln dringend benötigter Wohn- und Arbeitsraum neu geschaffen. Dennoch ist im Rahmen des Wiederaufbaus ein unverwechselbares charakteristisches Ortsbild entstanden, welches durch den für Wesel typischen, moderat modernen Baustil der 50er Jahre die gesamte Innenstadt prägt.

Da der Wiederaufbau im Wesentlichen nach dem ersten Nachkriegsjahrzehnt abgeschlossen war, weist die gesamte Innenstadt eine große stilistische Einheitlichkeit auf, die bis heute die architektonische Identität der Stadt ausmacht.

Für das bauliche Umfeld des Großen Marktes, des bedeutendsten Platzes der Innenstadt, ist bereits im Jahre 2010 eine Gestaltungssatzung beschlossen und in Kraft gesetzt worden.

Im Januar 2012 trat eine Gestaltungsrichtlinie für Sondernutzungen im öffentlichen Raum der Innenstadt in Kraft. Diese wurde 2012 durch die Gestaltungssatzung für den zentralen Geschäftsbereich der Weseler Innenstadt ergänzt.

Diese Gestaltungssatzung wurde nun überarbeitet. Die Überarbeitung dient dazu, dass neben dem öffentlichen Freiraum auch das gestalterische bauliche und stadtraumprägende Erscheinungsbild aller Gebäude des Stadtkerns im Einzelnen und insbesondere im städtebaulichen Zusammenhang gestärkt, verbessert und durch geeignete Maßnahmen positiv weiterentwickelt wird. Maßgeblich dabei sollen neben der Erhaltung positiver überkommener Strukturen und Elemente auch zeitgemäße Erfordernisse im notwendigen Umfang angemessen berücksichtigt werden.

Diese Satzung dient dabei als gestalterischer Leitfaden.

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§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist als schwarze Umrandung in dem anliegenden Plan (Anlage 1) dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.

Begründung

Der ausgewiesene Geltungsbereich des Stadtkerns bildet in beispielhafter Weise die charakteristischen Merkmale des schützenswerten Baustils der Nachkriegsmoderne in Wesel ab. Die ursprüngliche Bebauung weist hier – bedingt durch einen relativ kurzen gemeinsamen Errichtungszeitraum ab 1949 – eine große stilistische Einheitlichkeit auf und ist in ihrer Gesamtheit stadtbildprägend. Die Gebäudeansichten bilden in diesem stadträumlichen Zusammenhang ein ausgewogenes Ganzes. Dieses soll als Qualität für den Weseler Stadtkern gesichert werden.

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§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

  1. Diese Satzung gilt für alle Vorhaben, die nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der jeweils gültigen Fassung genehmigungspflichtig sind. Hierzu zählen u. a. Neubauten, An- oder Umbauten an den Straßenfronten von Gebäuden, Fassadengestaltungen und Werbeanlagen. Sie gilt auch für verfahrensfreie Vorhaben gemäß §§ 62, 63 BauO NRW und sonstige gestalterische Maßnahmen. Für Vorhaben oder sonstige gestalterische Maßnahmen, die nach in Kraft treten dieser Satzung realisiert werden, die die Vorgaben der Satzung nicht einhalten, kann die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 82 BauO NRWdie teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen.

    Begründung

    Alle Maßnahmen an Gebäuden, die vom öffentlichen Raum sichtbar sind, haben Einfluss auf die Gestaltungsqualität der Fassaden und das Stadtbild in seiner Gesamtheit. Auch kleinere, baugenehmigungsfreie Maßnahmen können die architektonische Qualität von Fassaden stören oder stilistisch entfremden und damit das Stadtbild negativ beeinträchtigen.

    Durch die Vorgaben in dieser Satzung soll die architektonische Identität der Gebäude und das charakteristische Ortsbild insgesamt geschützt werden.

  2. Die Vorschriften dieser Satzung sind nicht anzuwenden, soweit in Bebauungsplänen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches abweichende Festsetzungen über die Nutzung und Gestaltung baulicher Anlagen getroffen werden. Im Übrigen ist die Gestaltungssatzung mit ihren Vorgaben auch in Plangebieten anzuwenden.

    Begründung

    Die Festsetzungen zur Nutzung und Gestaltung baulicher Anlagen innerhalb von Durchführungsplänen der Stadt Wesel von vor 1960 und der zurzeit gültigen Bebauungspläne haben Vorrang.
    Die nicht betroffenen Vorschriften der Gestaltungssatzung sind entsprechend einzuhalten.
    Zur Sicherstellung eines einheitlichen Ortsbilds im Geltungsbereich werden die Festsetzungen in Bebauungsplänen durch die Vorgaben der Gestaltungssatzung ergänzt.

  3. Unberührt bleiben die Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einer Erlaubnis bedürfen sowie Bestimmungen, die die Anbringung von Vordächern und Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regeln.

    Begründung

    Die Regelungen der Sondernutzungssatzung bleiben bestehen. Bestimmungen zur Wahrung der Verkehrssicherheit haben Vorrang.

  4. Abweichende Anforderungen aufgrund der Bestimmungen des Denkmalschutz-gesetzes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) bleiben durch diese Gestaltungs-satzung unberührt.

    Insbesondere wird für Maßnahmen, welche die Tatbestandsmerkmale des § 9 DSchG NRW erfüllen, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung durch diese Satzung nicht ersetzt.

    Begründung

    Die Anforderungen aufgrund der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes haben Vorrang.

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§ 3 Grundsätze der Gestaltung

  1. Alle baulichen Maßnahmen, also auch Instandsetzungs- und Unterhal-tungsarbeiten, die vom öffentlichen Raum sichtbar sind, sind in ihrer Gesamtheit so auszuführen, dass das bereits vorhandene charakteristische Straßen- und Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen einen erkennbaren gestalterischen Bezug zur baulichen Umgebung und zum vorhandenen, durch die Nachkriegsmoderne geprägten Charakter der Innenstadt haben.

    Begründung

    Das bereits vorhandene positive charakteristische Straßen- und Ortsbild wird eindeutig
    bestimmt durch die überwiegend noch vorhandene Originalbebauung aus den 50er Jahren mit einheitlichen Stilmerkmalen, bestimmten Formen und Oberflächen. Die oft zurückhaltend gestalteten Einzelfassaden bilden insbesondere im städtebaulichen Zusammenhang eine große Qualität für den Weseler Stadtkern.

    Das Gesamtbild wird durch gestalterisch nicht abgestimmte Maßnahmen schnell entfremdet und überformt, die Architektur dadurch entwertet. Alle Maßnahmen an Fassaden müssen sich daher gestalterisch an der Originalbebauung orientieren und sich unauffällig in den Bestand integrieren.

  2. Bei Umbau- und Renovierungsarbeiten sind zwischenzeitliche Veränderungen, die den Vorgaben der Gestaltungssatzung nicht entsprechen, wieder zurückzubauen, damit das ortsbildtypische bauliche Erscheinungsbild wiederhergestellt wird.

    In diesem Sinne sind Maßnahmen an Fassaden möglichst so auszuführen, dass sie den ursprünglichen baugestalterischen Vorgaben des Gebäudes nach Gliederung und Materialwahl entsprechen, wie sie den Bauakten zu entnehmen sind bzw. sich den Eigenarten der angrenzenden Gebäude oder des Straßenzuges anpassen.

    Begründung

    Die Rückbaupflicht im Rahmen von Umbau- und Renovierungsarbeiten stellt sicher, dass die Qualität des Stadtbilds insgesamt nicht dauerhaft von unpassend gestalteten Einzelgebäuden abgewertet wird. So wird gewährleistet, dass die Ziele der Gestaltungssatzung in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden.

    Als Vorgabe für die Neugestaltung bei Umbau- und Renovierungsarbeiten sollen die ursprünglichen baugestalterischen Vorgaben des Gebäudes gelten, da diese eine größtmögliche Einordnung in das positive, von der vorhandenen Originalbebauung geprägte, bauliche Umfeld sicherstellen und sich das Gebäude nach der Umgestaltung wieder in die Baukultur des Ortes einfügt.

  3. Bei der Neuerrichtung baulicher Anlagen ist zu beachten, dass ein städtebaulicher und architektonischer Zusammenhang mit dem umgebenden Gebäudebestand erhalten bleibt oder wieder entsteht.

    Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Stellung der Gebäude zueinander und zum öffentlichen Raum, der Größe, Farbigkeit und Materialität der Gebäude, der Fassadengestaltung und der dabei angewandten maßstäblichen Gliederung. Dies gilt auch für Aufstockungen oder andere bauliche Ergänzungen.

    Begründung

    Der Wiederaufbau der Innenstadt Wesel erfolgte weitgehend auf dem Stadtgrundriss der Vorkriegszeit mit den typisch kleinteiligen Parzellen. Diese bestimmen bis heute den ortsbildtypischen Maßstab der Fassaden und die stadträumliche Gliederung.

    Gebäudeansichten und Dachformen sind in der Regel einheitlich bzw. verfügen über aufeinander abgestimmte Gestaltungsmerkmale. Diese Einheitlichkeit soll als Qualität bewahrt
    werden.

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§ 4 Außenfassaden

  1. Neubauten und bauliche Veränderungen müssen sich hinsichtlich der Bau-massenverteilung, der Ausbildung der Wandflächen, der Gliederung und dem Konstruktionsbild, der Oberflächenwirkung und der Farbigkeit in die Umgebung einfügen, ohne dass gestalterische Individualität verloren geht. Art und Farbe der verwendeten Baustoffe sowie Gestaltungsprinzipien des Fassadenaufbaus sind so zu wählen, dass sich die bauliche Anlage an der ursprünglichen, bis heute stadtbildprägenden Baukultur des Ortes orientiert. Fassaden sind daher flächig mit einem Wechsel zwischen Wandfläche und Einzelöffnungen („Lochfassade“) auszubilden; der vertikale Eindruck muss überwiegen. Charakteristische Fassadenmerkmale (wie Kragdächer, Gesimse, Vor- oder Rücksprünge, Schmuckelemente, Fenster- und Ziergitter, Natursteinverkleidungen) sind bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen zu erhalten.

    Begründung

    Die architektonische Identität des Weseler Stadtkerns ist klar bestimmbar. Bis auf wenige Ausnahmen stammen alle Gebäude im Geltungsbereich aus dem Errichtungszeitraum um 1950. Diese Architektur weist eine große stilistische Einheitlichkeit auf und verfügt über klar bestimmbare Gestaltungsmerkmale wie z. B. Formate, Gliederungsschemata, Baustilelemente und Oberflächenmaterialien, die in ihrer Gesamtheit das charakteristische Ortsbild ausmachen.

    Diese baukulturelle Identität soll als Qualität für den Weseler Stadtkern erhalten werden.

  2. Der architektonische Zusammenhang zwischen Erd- und Obergeschossen muss gewahrt bleiben. Störungen des Zusammenhangs (z. B. durch Materialwechsel, überhohe Kragplatten oder Werbeanlagen, großmaßstäbliche Einbauten, übergreifende Fassadenverkleidungen etc.) sind nicht zulässig.

    Begründung

    Durch Störungen des Zusammenhangs zwischen Erd- und Obergeschossen ist das Gesamtbild der Fassade nicht mehr erkennbar. Aufeinander abgestimmte Gestaltungsmerkmale, Gliederungen und Proportionen können nicht mehr wirken. Die gestalterische Qualität der Architektur des einzelnen Gebäudes wird entwertet. Auch das stadträumliche Gesamtbild wird hierdurch gestört.

  3. Gebäude und Gebäudegruppen (Anlage 2), die architektonisch eine Einheit bilden, aber in mehrere Eigentumsteile fallen, sind in Farbgebung, Material und Proportionen aufeinander abzustimmen.

    BAUGRUPPEN BRÜCKSTRASSE

    · Brückstraße Nord I Brückstraße Nr. 22–40 (Kolonnaden)
    · Brückstraße Nord II Brückstraße Nr. 2–20
    · Brückstraße Süd Brückstraße Nr. 1–19 | Goldstraße Süd Nr. 1–3

    BAUGRUPPEN VIEHTOR

    · Viehtor Nord Viehtor Nr. 2–20 | Korbmacherstraße Nr. 1–13
    · Viehtor Süd Viehtor Nr. 1–21

    BAUGRUPPEN HOHE STRASSE

    · Hohe Straße Nord I Korbmacherstraße Nr. 2–10 | Hohe Straße Nr. 50–76
    · Hohe Straße Nord II Hohe Straße Nr. 14–42 (zwischen Pergamentstraße und Heuberg)
    · Hohe Straße Nord III Hohe Straße Nr. 4–12 (zwischen Heuberg und Poppelbaumstraße)
    · Hohe Straße Süd I Hohe Straße Nr. 37–55 (zwischen Windstege und Tückingstraße)
    · Hohe Straße Süd II Hohe Straße Nr. 11–35 (zwischen Tückingstraße und Am Blauen Hahn)
    · Hohe Straße Süd III Hohe Straße Nr. 1–9 (zwischen Am Blauen Hahn und Wallstraße)

    BAUGRUPPE KORNMARKT

    · Köppeltorstraße Nr. 7 | Kornmarkt Nr. 9–17

    Begründung

    Die ausgewiesenen Gebäudegruppen sind ein besonderes Merkmal der Weseler Innenstadtbebauung. Die Gebäudeansichten innerhalb einer solchen Gruppe wurden im gestalterischen Zusammenhang geplant und verfügen über aufeinander abgestimmte Fassadenmerkmale. Dieser gestalterische Zusammenhang stellt eine besondere Qualität des Stadtbilds im Straßenraum dar und soll erhalten werden.

  4. Die ursprüngliche bzw. in den Obergeschossen vorhandene Fassadengliederung, das Fassadenmaterial und dessen Oberflächenwirkung sind zu erhalten bzw. sind bei Umbauten wieder aufzugreifen. Materialimitationen, Metall- oder Kunststoff-verkleidungen sowie unverträgliche Materialkontraste sind unzulässig. Glänzende Materialien wie hochganzpolierte Natur- oder Werksteine sind nicht zulässig. Dies gilt ebenso für die Verkleidung von Ortgängen und die Traufbekleidung.
    Ausnahmsweise sind Metallverkleidungen zulässig, wenn sie in Maß und Proportion die Identität der Fassade nicht stören.

    Ausschließlich zulässig für die Oberflächen von Fassaden sind folgende, ortstypische Materialien:

    · Ziegelstein/Klinker, Naturton braun/rot, matt
    · Formate und Fugenausbildung nach dem Vorbild des Originals
    · Putz, glatte bis feinkörnige Oberfläche (kein Rauhputz)
    · Beton/Betonwerkstein mit matter Oberflächenbearbeitung
    · Naturstein mit matter Oberflächenbearbeitung
    · Fliesen/Steinzeug, kleinformatig bzw. nach dem Vorbild des Originals

    Begründung

    Fassadengliederung und Oberflächenwirkung des Fassadenmaterials sind wesentliche Gestaltungsmerkmale des ortstypischen Baustils. Sie sind bei fast allen Gebäuden mindestens in den Obergeschossen noch im Originalzustand erhalten. Der Erhalt dieser Stilmerkmale dient der Wahrung der architektonischen Identität und der Sicherung des charakteristischen Stadtbilds.

  5. Farbgestaltungen von Putz-Fassaden müssen sich in die vorhandene Umgebung einordnen, dabei sind eine übermäßige Farbvielfalt und Leuchteffekte unzulässig. Das farbige Erscheinungsbild des Ortes ist in einer ausgewogenen Vielfalt zu gestalten. Es sind nur Farben mit einem Hellbezugswert (HBW) zwischen 65 und 80 erlaubt.

    Begründung

    Helle, dezente Farben sind charakteristisch für den Architekturstil in der Weseler Innenstadt und bilden im städtebaulichen Zusammenhang ein ausgewogenes Gesamtbild.

    Eine übermäßige Farbvielfalt oder gar Leuchteffekte sind stilfremd. Sie stören das charakteristische Erscheinungsbild der Fassaden im Gesamtzusammenhang und sollen daher vermieden werden. Die Gebäude sollen nicht konkurrieren, sondern ein harmonisches Gesamtbild mit der benachbarten Bebauung bilden.

  6. Auch untergeordnete bauliche Anlagen (z. B. Klima- und Lüftungsanlagen) sind so
    anzubringen, dass sie vom öffentlichen Raum nicht eingesehen werden können. Ist dies nicht möglich, sind sie so zu gestalten, dass sie als integrierter Bestandteil wirken und keine Störung des Fassadenbildes/ der Fassadenstruktur von ihnen ausgeht.

    Begründung

    Technikbauteile waren zu keiner Zeit Bestandteil der Fassaden. Die Montage auf den
    Straßenfassaden von Gebäuden stört das Gesamtbild und wirkt gestalterisch abwertend. Die ursprüngliche Gliederung der Fassaden wird hierdurch aufgelöst.

  7. Notwendige technische Ausstattung der Gebäudezugänge wie z. B. Klingelanlagen und Namensschilder sind an ihrem ursprünglichen Ort zu belassen. Briefkastenanlagen sind im Inneren des Gebäudes unterzubringen. Wenn dies nicht möglich ist, dann kann die Unterbringung in zurückliegenden, eingezogenen Eingängen erfolgen. Die Briefkastenanlagen sind flächenbündig und im Zusammenhang mit Klingel- und Rufanlagen zu integrieren. In jedem Fall müssen sie sich nach Form, Maßstab und Gestaltung der Fassade unterordnen.

    Begründung

    Die Anpassung von Bedienelementen an den heutigen Stand der Technik soll in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. Die Bedienelemente dürfen jedoch nicht als Fremdkörper wirken und sollen gestalterisch Teil der Fassade werden.
    Die Anbringung von Briefkästen im Innenbereich ist zumutbar.

  8. Leitungsführungen (Abwasserleitungen, Antennenkabel, Stromkabel, Kabelkanäle usw.) auf der Fassade sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Regenwasserleitungen zur Entwässerung der Dachflächen.

    Begründung

    Leitungsführungen sind technische Elemente, die nicht Bestandteil der Fassaden und deren Gestaltung sind. Von ihnen geht eine Störung der Gebäudeansicht aus, da das
    Ordnungsschema der Fassade gestört wird.

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§ 5 Balkone, Loggien

  1. Balkone und Loggien sind an den von den öffentlichen Straßenbereichen einsehbaren Fassadenseiten nur zulässig, wenn sie im rückwärtigen, nicht öffentlich einsehbaren Bereich des Gebäudes nicht möglich sind. Ausgenommen sind Balkone und Loggien, die den baugestalterischen Zustand des Gebäudes in den ursprünglichen Maßen wiederherstellen.

    Begründung

    Balkone und Loggien verändern die Kubatur des Gebäudes und haben Einfluss auf die Gliederung des Stadtraums. Die charakteristische Gliederung des Stadtraums soll als städtebauliche Eigenart erhalten werden. Die Wiederherstellung - gemäß der ursprünglichen Vorgaben - entspricht der städtebaulichen Eigenart.

  2. Die Errichtung von Balkonen zum öffentlichen Verkehrsraum, die vor die Gebäudeflucht auskragen, ist bis zu maximal einem Drittel der Gebäudebreite und in einer Tiefe von max. 1,50 m zulässig. Die Errichtung von Loggien ist bis zu maximal einem Drittel der Gebäudebreite zulässig. Balkone und Loggien sind auf das vorhandene Gliederungsschema der Fassade abzustimmen.

    Begründung

    Neu errichtete Balkone oder Loggien sollen das charakteristische Gliederungsschema der Fassade nicht stören. Sie sollen das Stadtbild nicht dominieren. Maße und Proportion sollen dem charakteristischen Stadtbild entsprechen.

  3. In den Straßenzügen Brückstraße, Leyensplatz, Viehtor, Hohe Straße, Berliner-Tor-Platz, Wilhelmstraße, Korbmacherstraße (zwischen Flesgentor und Viehtor) sowie in der Kreuzstraße (zwischen Viehtor und Esplanade) sind an den von den öffentlichen Straßenbereichen einsehbaren Fassadenseiten keine Balkone zulässig (Anlage 3).

    Ausgenommen sind Balkone und Loggien, die den baugestalterischen Zustand des Gebäudes in den ursprünglichen Maßen wiederherstellen.

    Begründung

    Die genannten Straßen stellen den Kern des Weseler Geschäftszentrums dar und sind von besonderer städtebaulicher Bedeutung. Hier soll die stadträumliche Eigenart unbedingt erhalten werden, da der Schwerpunkt der Fassadengestaltung auf der Außenwirkung der Wohn- und Geschäftshäuser liegt.

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§ 6 Geländer und Brüstungen

  1. Geländer und Verkleidungen von Balkonen, Terrassen und Freisitzen sind als Metallgeländer, mit matter Beschichtung (kein Edelstahl) oder in Stein (als Sichtmauerwerk oder mit verputzter Oberfläche) sowie in Kombination dieser Materialien zulässig. Brüstungsgeländer aus Metall sind als senkrecht betonte Stabgeländer in filigraner Ausführung auszuführen. Befestigungs- und Montage-elemente sind der filigranen Ausführung anzupassen und dürfen nicht auffallen. Geländer sind mit schwarzen, weißen oder grauen Oberflächen herzustellen.

    Begründung

    Zur Bewahrung der architektonischen Identität des Stadtbilds sollen sich Geländer als filigrane Elemente an den Vorgaben des ursprünglichen Baustils orientieren.

  2. Sichtschutzverkleidungen dürfen nur aus transluzentem, entspiegeltem Glas oder aus transluzentem Textilgewebe (monochrom) angebracht werden.
    Lichtundurchlässige Materialien sind unzulässig. Sichtschutzverkleidungen sind von innen anzubringen, Befestigungselemente dürfen nicht auffallen.

    Begründung

    Sichtschutzverkleidungen beeinträchtigen die filigrane Wirkung von Geländern als charakteristisches Baustilelement. Die Anwendung entsprechender Bekleidungen sollte daher angemessen sein und durch ihre Transluzenz nicht absperren, sondern den Raum wahrnehmbar belassen und die Geländer hervorheben. Vor- und Rücksprünge müssen sichtbar bleiben.

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§ 7 Fenster und Schaufenster

  1. Die Gliederung der Fenster ist bei Umbauarbeiten entsprechend dem ursprünglichen Vorbild zu erhalten bzw. wiederaufzunehmen. Die Lage, Form und Ausdetaillierung der Fenster (Erdgeschoss und Obergeschosse) und der Eingangs-türen sind bei Umbauten gestalterisch auf die Strukturmerkmale der Fassade abzustimmen. Großmaßstäbliche Einbauten oder unproportional großflächige Verglasungen, die die Fassadengliederung überspielen, oder ähnliche Veränderungen sind nicht zulässig.

    Begründung

    Die Auswahl der Fenster hat einen erheblichen Einfluss auf das Gesamtbild der Fassade.
    Ohne die ursprünglich schlanken Proportionen und die Aufteilung der Gebäudeöffnungen in i. d. R. stehende Formate verliert die Fassade einen wesentlichen Teil der dem Baustil eigenen Gestaltungsqualität.
    Durch den Erhalt oder die Wiederaufnahme der ursprünglichen Vorgaben sollen die stilistische Eigenart und die gestalterische Qualität der Fassaden gesichert werden.

  2. Neue Fenster- und Türdurchbrüche, Veränderungen ihrer Formate und Gestaltungen sowie das Schließen von Öffnungen sind nur dann zulässig, wenn die vorhandene Gestaltqualität gesichert bleibt. Gestalterisch notwendige Fensterteilungen sind konstruktiv auszuführen. Die Farbigkeit und Farbintensität der Rahmen von Fenstern sind auf die Fassade abzustimmen. Rahmen in grellen Buntfarben sind unzulässig. Zugänge zu Geschäftsräumen im Erdgeschoss sind sichtdurchlässig herzustellen.

    Begründung

    Das Öffnungsraster der Fassade ist ein wesentliches Stilmittel der Gebäudeansicht. Formate und Anordnung von Öffnungen bedingen die Gliederung der Fassade und sind auf die Gesamtwirkung der Gebäudeansicht abgestimmt. Fenster sind nicht nur als opakes Element auszuführen.

    Damit die gestalterische Qualität nicht verloren geht, dürfen sie nicht willkürlich verändert werden.

    Gestalterisch notwendige Fensterteilungen sind konstruktiv und profiliert auszuführen, da nur so die notwendige plastisch gliedernde Wirkung sicherzustellen ist.

    Die Farbigkeit von Fensterrahmen ist gestalterisch auf die Fassade abzustimmen, da willkürlich gewählte Farben die charakteristisch zurückhaltende Gestaltungslinie der Fassaden und die Wirkung der Gebäudeansichten im städtebaulichen Zusammenhang stören.

    Nicht sichtdurchlässige Zugänge von Geschäftsräumen im Erdgeschoss wirken abweisend und sollen daher vermieden werden.

  3. Schaufenster sind nur im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss zulässig. Einschließlich der Ladeneingänge dürfen Schaufenster nicht die gesamte Frontbreite eines Gebäudes einnehmen. Sie sind durch Pfeiler, Stützen oder Wandflächen zu untergliedern. Die Anordnung von Pfeilern, Stützen und Wandflächen muss in Abstimmung mit der Fassadengliederung des Obergeschosses erfolgen. Schaufenster können durch Mauerflächen allseits umrahmt bzw. untergliedert werden.

    Begründung

    Sind Erd- und Obergeschossöffnungen nicht aufeinander abgestimmt bzw. entsprechend gegliedert kann die Fassade nicht im Zusammenhang wirken.
    Insbesondere das großformatige Öffnen von Erdgeschossfassaden ohne Bezugnahme auf das Öffnungsraster der Obergeschossfassade lässt Gebäudeansichten unproportioniert wirken. Auch geht der charakteristische Rhythmus der Gebäudeöffnungen durch den Wechsel zwischen offenen und geschlossenen Wandflächen verloren.

  4. Das vollständige Bekleben oder Übermalen von Fensterflächen und Glastüren ist nichtzulässig. Beklebungen direkt auf der Glasfläche sind ausschließlich im Erdgeschoss und nur bis zu einer Größe von maximal einem Fünftel der jeweiligen Fensterfläche zulässig.
    Ausnahmen können zeitlich befristete Werbeaktionen oder Sonderverkäufe bilden.

    Begründung

    Schaufenster sollen einen Einblick in die Verkaufsräume ermöglichen. Das Schauen und der Einblick in die Geschäfte sind eine wesentliche Qualität urbaner Interaktion. Auch wirken vollständig beklebte oder übermalte Schaufenster abweisend bzw. ungeordnet und stören die gestalterische Qualität der Gebäudeansicht.

  5. Gefärbtes, blickdichtes oder verspiegeltes Glas, Ornamentglas und Glasbausteine sind nicht zulässig, sofern sie nicht in Zusammenhang mit erhaltenswerten Gestaltungselementen (z. B. Erker, historische Architekturelemente) stehen.

    Begründung

    Gefärbtes Glas als Teil der Architektur kann akzentuieren und die Gestaltung hervorheben, der Einsatz sollte jedoch immer im Gesamtkonzept des Entwurfes stehen und nicht als Abtrennung oder abweisendes Element eingesetzt werden. Zudem sollten keine unpassenden Farbakzente hierdurch gesetzt werden. Besteht kein Zusammenhang mit baustiltypischen Architekturelementen als Teil der Gesamtgestaltung der Fassade, entsteht ein beliebiger, stilistisch unpassender Eindruck.

    Blickdichtes oder verspiegeltes Glas wirkt abweisend oder entfremdet die charakteristisch zurückhaltende Gestaltungslinie der Fassaden.

  6. Schaufenster dürfen das Straßenbild oder den öffentlichen Verkehrsraum nicht durch Projektionen, grelles, farbiges, bewegtes oder wechselndes Licht beeinträchtigen.

    Projektionen in den öffentlichen Straßenraum sind nicht zulässig.

    Begründung

    Die Gestaltung der Schaufenster sollte für sich stehen mit ihren Auslagen und der entsprechenden Beleuchtung. Bewegte Lichtprojektionen erzeugen einen nicht gewünschten, in den öffentlichen Raum wirkenden Aufmerksamkeitswert.
    Farbige, grelle oder bewegte Lichtprojektionen wirken abwertend und stören die Ordnung des Straßenraumes.

  7. Rollläden vor Schaufenstern und Ladeneingängen sind unzulässig, Rollgitter sind
    gestattet.

    Begründung

    Eine abweisende Optik von geschlossenen Rollläden vor Schaufenstern und Ladeneingängen soll vermieden werden.
    Grundsätzlich ist das Öffnungsraster mit den ursprünglichen Fensterformaten als
    charakteristischem Merkmal der ortstypischen Lochfassade zu erhalten und darf nicht durch den Einbau von Rollläden verfremdet werden.

  8. Rollläden an Obergeschossfenstern sind nur zulässig, wenn sie die Öffnungsmaße der Fensteröffnung nicht verändern. Konstruktion und Verwahrungen sind verdeckt einzubauen.

    In den Straßenzügen Brückstraße, Leyensplatz, Viehtor, Hohe Straße, Berliner-Tor-Platz, Wilhelmstraße, Korbmacherstraße (zwischen Flesgentor und Viehtor) sowie in der Kreuzstraße (zwischen Viehtor und Esplanade) sind an den von den öffentlichen Straßenbereichen einsehbaren Fassadenseiten auch in den Obergeschossen keine Rollläden zulässig. (Anlage 3)

    Begründung

    Der Bereich der Hauptgeschäftsstraße hat für das Stadtbild eine besondere Bedeutung. Hier soll eine abweisende Optik durch geschlossene Rollläden auch an den Fenstern der Obergeschosse vermieden werden.

    Bei einer Vielzahl von mit Rollläden geschlossenen Fenstern in den Fassaden verändert sich die gesamte Ansicht des Stadtbildes und wirkt abweisend und verschlossen.

    Die Herstellung der Einbruchsicherheit durch Rollläden ist an den Fenstern der straßenseitigen Obergeschosse nicht zwingend erforderlich, falls dennoch notwendig, können andere Sicherungsmaßnahmen zum Einsatz kommen. Sicht- und Blendschutz kann durch Fallarmmarkisen oder innenliegende Verdunkelungsrollos erfolgen.

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§ 8 Kragplatten, Vordächer und Markisen

  1. Als Vordächer sind Glasdächer, Kragplatten und Markisen zulässig. Sie sind für ein Gebäude in gleicher Art und Ausführung zu gestalten und nur in der Erdgeschosszone eines Gebäudes gestattet. Neue Kragplatten und Glasdächer dürfen höchstens 0,80 m, Markisen höchstens 2,00 m vor die Gebäudefront vortreten, soweit der Gesamteindruck des Gebäudes, das Straßenbild und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden. Eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,30 m ist grundsätzlich freizuhalten. Bei der Wiederherstellung von nicht mehr vorhandenen Kragplatten aus der Entstehungszeit sind die Vorgaben der Originalbauzeichnung einzuhalten. Neue Kragplatten sind nur zulässig, wenn die baugestalterische Qualität der Fassaden sowie des städtebaulichen Zusammenhanges gesichert bleibt. Sie sind als schlanke Platten nach dem Vorbild des für Wesel bautypischen Originals zulässig.

    Bestehende Kragplatten sind in ihrer ursprünglichen Höhe und Ausladung zu erhalten. Neue Glasdächer und Kragplatten sind jedoch max. in einer Breite der zu überdeckenden Fensteröffnung zulässig. Das Anbringen von zusätzlich auskragenden Markisen an Vordächern aller Art ist unzulässig. Lichtstrahler dürfen an Vordächern nur als schlanke Schwanenhalsleuchten (oberhalb) oder eingelassene Spots angebracht werden, sofern sie die Wirkung des Architekturelements nicht stören. Lichtstrahler an Glasdächern sind unzulässig.

    Begründung

    Schlanke Kragdächer sind ein besonderes, prägnantes Stilelement der Nachkriegsmoderne und der Weseler Bautypologie.

    Damit sind sie ein wesentlicher Bestandteil der architektonischen Identität der Gebäude. Insbesondere an Wohn- und Geschäftshausfassaden gehören sie zum Gestaltungskonzept sowie zur baulichen Eigenart einer nachkriegsmodernen Innenstadt.

    Ausladung und Dimension von Kragdächern prägen überdies auf charakteristische Weise den Stadtraum. Zur Wahrung dieser architektonischen und städtebaulichen Identität müssen sich Kragplatten am Vorbild der vorhandenen architekturtypischen Originalbauteile orientieren.
    Überdimensionierte Lichtstrahler können die baustiltypische Formgebung von Kragdächern verfremden. Glasdächer sollen optisch nicht auffallen und daher nicht mit Lichtstrahlern versehen werden.

  2. Kragplatten, Vordächer und Markisen müssen so angebracht werden, dass bei Gebäuden mit Lochfassaden oder einer vertikalen Gliederung die einzelne Fassade als solche in der gesamten Breite der Straßenfrontfassade zusammenhängend erkennbar und ablesbar bleibt.

    Begründung

    Die rhythmische Gliederung des Straßenbilds durch relativ schmale Einzelfassaden ist ein wesentliches Merkmal des charakteristischen Ortsbilds. Die Kleinteiligkeit wird bedingt durch den historischen Maßstab der Parzellierung und gehört zur baukulturellen Eigenart des Stadtkerns.

  3. Konstruktionshöhe und Material von Kragdächern bzw. -platten müssen auf die ursprünglichen, baugestalterischen Vorgaben des Gebäudes abgestimmt sein oder sich am Vorbild der vorhandenen architekturtypischen Originalbauteile orientieren. Konstruktion und Material der Original-Kragdächer sind bei deren Renovierung in der ursprünglichen Detaillierung zu erhalten bzw. in den vorhandenen Maßen und Formen wieder zu erstellen.

    Die Farbigkeit von Kragplatten und deren Abdeckung ist auf die Fassade abzustimmen. Höhenversätze von Kragplatten an einem Gebäude sind nicht zulässig. Die Höhen benachbarter Kragplatten sind zu beachten. Die maximale Höhe für neue Kragdächer beträgt 0,16 m. Unterhalb von Kragdächern dürfen waagerechte Markisen nur angebracht werden, wenn sie die gliedernde Wirkung des Bauteils „Kragdach“ nicht stören.

    Begründung

    Das Bauteil „Kragdach“ ist ein unverkennbares, bedeutendes Baustilelement des charakteristischen, nachkriegsmodernen Wohn- und Geschäftshauses. Die filigranen Platten gehören zum Entwurf und gliedern als formal und proportional auf die Fassade abgestimmte Elemente die Gebäudeansicht am Übergang zwischen Erd- und Obergeschossen. Wird das Bauteil verfremdet, z. B. durch baustiluntypische Konstruktionshöhe, unpassende Materialien oder Farbigkeit, geht eines der bedeutendsten Merkmale der Ortsbildcharakteristik verloren.

    Markisen unterhalb von Kragdächern können diese so stark beeinträchtigen, dass das Bauteil nicht mehr in seiner Form lesbar ist. Daher müssen auch Markisen unterhalb von Kragdächern sich so dezent einordnen, dass sie das Bauteil nicht in seiner Wirkung beeinträchtigen.

  4. Glasdächer sind als einschalige, flach geneigte Glasplatten mit einer Haltekonstruktion aus Stahl auszuführen. Es sind nur klares Glas oder satinierte/ gesandstrahlte Gläser zulässig. Glasdächer müssen frei von Werbung sein. Die Haltekonstruktion aus Stahl ist möglichst filigran auszuführen und auf das notwendige Mindestmaß zu reduzieren.

    Begründung

    Glasdächer gehören nicht zum ursprünglichen Bild der Fassaden. Sofern sie sich optisch dezent als einfache Glasplatte in die Fassade einfügen, können sie dennoch eingesetzt werden.

    Sie dürfen jedoch keine optisch eigenständigen Formelemente in Form von Haltern oder Trägern aufweisen, da sie die architektonische Identität des Gebäudes sonst entfremden.

    Die flache Neigung wird vorgeschrieben, da stark geneigte Vordächer über der Erdgeschosszone architekturuntypisch sind.

  5. Markisen müssen sich in Form und Größe der Fassade und deren Gliederung unterordnen. Sie dürfen die Gebäudefassade nicht durch große Breiten optisch zerschneiden, sondern sind in ihrer Dimension auf die Öffnungen der Schaufenster zu beziehen, um den architektonischen Zusammenhang zwischen Erdgeschoß und den darüber liegenden Geschossen nicht zu stören.

    Markisen müssen direkt an der Hauswand angebracht und in textilem Material ausgeführt werden. Die Farbigkeit der Markise ist auf die Fassade abzustimmen. Glänzende Materialien sowie Tonnen- oder Korbformen sind nicht zulässig. Zugelassen sind Fallarmmarkisen in den exakten Formaten der Fenster. Die Bespannung dieser Markisen muss aus textilem Material ausgeführt werden. Markisen an einem Gebäude sind in gleicher Art und Farbe auszuführen. Werbung auf Markisen ist nur in untergeordneter Form auf dem Volant zulässig.

    Begründung

    Markisen dienen der Beschattung von Schaufenstern und betonen darüber hinaus als bewegliches Vordach für Schaufenster und Ladeneingänge. Sind sie auf das Öffnungsraster der ortstypischen Lochfassade abgestimmt und farblich angepasst, entsteht ein harmonisches Gesamtbild. Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass sie nicht als eigenständige, von der Architektur losgelöste Elemente erscheinen, die den Stadtraum dominieren und das charakteristische Fassaden- und Straßenbild überformen.

    Insbesondere sollen die Gebäudeansichten im Gesamtzusammenhang erkennbar bleiben und die ortsbildtypische Gliederung der Erdgeschosszone in maßstäblich angepasste Einzelöffnungen erhalten werden.

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§ 9 Dachflächen und Dachranddetails

  1. Bei der Neueindeckung von Dachflächen müssen sich diese hinsichtlich der Form, der Formate, der Oberflächenwirkung und der Farbigkeit in die Umgebung einfügen. Art und Farbe der verwendeten Baustoffe sind so zu wählen, dass sich das Dach an der Baukultur des Ortes orientiert. Ausschließlich zulässig sind Dachziegel und Betondachsteine in natürlichen Rot- oder Grautönen mit matter Oberfläche. Glänzende, glasierte, stark farbige oder mehrfarbige Oberflächen sind nicht zulässig.
    Am Kornmarkt und am Leyensplatz ist die Farbigkeit der Dacheindeckung auf die Nachbarbebauung abzustimmen. Am Kornmarkt sind ausschließlich Dachziegel- und Betondachsteine in grauer Oberfläche zulässig. Im Bereich des Leyensplatzes an den Häusern Goldstraße 1 und 3, Brückstraße 15, 17, 18, 19, 20 und Lomberstraße 2 sind ausschließlich Dachziegel in Rot Naturton zulässig.

    Begründung

    Glänzende und stark farbige Oberflächen entsprechen nicht der Baukultur des Ortes. Sie bilden auffällige, unpassende Materialkontraste und schwächen die Einheitlichkeit des Stadtbildes.

    Am Kornmarkt und im Bereich des Leyensplatzes sind die Dachflächen ein stadtbildprägender Bestandteil der Platzräume. Die Dachflächen wirken durch ihre Einheitlichkeit als ausgewogenes Ganzes. Daher sind optische Störungen der Dachlandschaft durch unterschiedlich farbige Dachflächen nicht zulässig. Bisher sind keine optischen Störungen der Dachlandschaft durch stark farbige oder glänzende Eindeckungen vorhanden. Durch die Regelung soll vermieden werden, dass das Stadtbild insgesamt nicht durch unpassend gestaltete Einzeldächer gestört wird und die Einheitlichkeit von Dach und Fassade auseinanderbricht.

  2. Ortgang, Traufe und sonstige Dachrandverwahrungen sind in Anlehnung an die bautypischen Vorgaben als schlanke Konstruktion wiederherzustellen. Die Ortgänge sind mit Doppelkremper und schlanker Putzkante oder mit der Überdeckung mit einem schlanken Zink-/ Kupferblech auszuführen. Das Anbringen von Zinkscharen oder Schieferbekleidungen ist nicht zulässig. Dies gilt auch bei veränderten Dachaufbauten durch notwendige zusätzliche Dach-Unterkonstruktionen.

    Begründung

    Ortgang, Traufe und andere Dachrandverwahrungen wie Attikaabschlüsse bilden den Übergang zwischen Fassade und Dachfläche. Die ursprünglichen Detailausbildungen sind immer sehr minimal dimensioniert. Sie bilden keine eigenen Formelemente und ordnen sich der klaren Formensprache der Fassaden unter. Schiefer- und Zinkscharen sind architekturuntypisch.

    Abweichende Ausführungen führen zu einer erheblichen Entfremdung von Architektur und Straßenbild.

    Der Doppelkremper ist ein Dachziegel mit Wulsten an beiden Seiten. Dieser Formziegel dient als Abschluss am Ortgang nach dem örtlichen Vorbild der geradlinigen Abschlüsse zwischen aufgehendem Mauerwerk und der Dachfläche. Der Zwischenraum zwischen Dach und Fassade kann mit einer schlanken Mörtelfuge oder einer geraden Blechabdeckung von ca. 50 mm Höhe geschlossen werden.

  3. Dachgauben sind gem. den Vorgaben nach § 6 BauO NRW zulässig. Die Ausführung der Gauben in ihrer Gestaltung richtet sich jedoch nach der Gestaltung des Gebäudes. Fluchten der Fenster und von gliedernden Fassadenbauteilen wie Erkern und Balkonen sind aufzunehmen.
    Die Proportionen der Fenster sind zu beachten, großflächige Fenster mit liegenden Formaten sind unzulässig. Gauben sind mit einem flach geneigten Dach auszuführen, Satteldächer sind nicht zulässig. Die Bekleidung der Gauben ist auf die Materialien der Fassade abzustimmen.
    Schieferbekleidungen sind nicht zulässig. Zwerchhäuser sind nicht zulässig.

    Begründung

    Die Dachaufbauten sollen das Bild des Gebäudes nicht verändern oder überformen. Daher sind Zwerchhäuser, die die Fassade bündig fortführen, nicht zulässig. Die vorhandene Traufe als oberer Abschluss des Gebäudes ist zu erhalten. Die typischen Gauben der Bebauung der Architektur der 50er Jahre bestehen aus kleinteiligen Formaten mit einfachen Details und nehmen sich auf der Dachfläche in ihrer Erscheinung gegenüber der Fassade zurück.

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§ 10 Grundlegende Regelungen und allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen

  1. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Dies gilt auch für durch Bebauungspläne festgesetzte Misch- und Kerngebiete. Werbung auf Hinweisschildern im Rahmen des Corporate Design der Stadt Wesel ist zulässig.

    Begründung

    Um eine optische Überfrachtung und Entstellung von Architektur und Stadtbild zu vermeiden, sind Anzahl und mögliche Anbringeorte von Werbeanlagen begrenzt.
    Die möglichen Flächen sollen zum Schutz des lokalen Handels den vor Ort Gewerbetreibenden vorbehalten werden.

  2. Es sind nur Werbeanlagen flach auf der Fassade bzw. auf der Oberseite oder unterhalb des Kragdachs gestattet (Flachwerbeanlagen) sowie Werbeanlagen, die im rechten Winkel zur Gebäudefassade angebracht sind (Ausleger, Hängetransparente). Unzulässig sind Werbeanlagen mit bewegtem oder wechselndem Licht. Akzentbeleuchtung ist zulässig.

    Begründung

    Durch die Regelung wird sichergestellt, dass Werbeanlagen die gestalterische Ordnung der Fassade sowie des Stadtbilds im Zusammenhang nicht stören oder durch aufdringliche Lichteffekte dominieren.

  3. Werbeanlagen sind so auszuführen, dass sie an Fassaden als integrierte Bestandteile erscheinen. Sie müssen sich in Anordnung, Größe, Form, Gliederung, Material und Farbe dem baulichen Charakter und dem Maßstab des jeweiligen Gebäudes und seiner Fassadenstruktur unterordnen. Werbeanlagen dürfen architektonische Gliederungselemente und prägende Bauteile des Gebäudes, wie Kragdächer, Gesimse, Pfeiler, Erker, Bauplastiken u. ä. nicht verdecken, überschneiden oder das Gebäude in ihrer Gesamtwirkung beeinträchtigen.

    Begründung

    Werbeanlagen sollen dem Bedarf des Handels angemessen Rechnung tragen, ohne das Erscheinungsbild des Ortes zu dominieren. Die gestalterische Qualität der Fassaden darf durch Werbeanlagen nicht entwertet werden. Zur Sicherstellung eines qualitätsvollen Stadtbilds sind daher Regelungen erforderlich die gewährleisten, dass die architektonische Identität der Gebäude gewahrt bleibt.

  4. Flächige Leuchtkästen sind mit maximal 1 m² Gesamtfläche gestattet.

    Begründung

    Selbstleuchtende Flächen stören die Fassadenoptik. Die Begrenzung der zulässigen Leuchtkastengröße stellt sicher, dass die gestalterische Qualität der Gebäudeansicht nicht durch übermäßige flächige Leuchteffekte beeinträchtigt wird.

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§ 11 Werbeanlagen auf der Fassade – Flachwerbeanlagen

  1. Werbeanlagen auf Fassadenflächen oder auf der Oberseite/Unterseite von Kragdächern sind nur parallel zur Fassade zulässig. Die Werbeanlagen sind als rechteckige Form auszubilden, andere Ausführungen wie z. B. dreieckige oder halbrunde Formen sind nicht gestattet.

    Begründung

    Durch die Regelung wird sichergestellt, dass Werbeanlagen sich in die gestalterische Ordnung der Fassade einfügen und die baustiltypische Gestaltungslinie nicht durch willkürlich gewählte Formen entfremdet wird.

  2. Flachwerbeanlagen sind nur oberhalb der Fenster des Erdgeschosses und unterhalb der Sohlbanklinie (Unterkante Fenster) des 1. Obergeschosses zulässig. Werbungen dürfen nur an der Straßenfront, nicht an Seiten- oder Brandwänden angebracht werden. Die Flachwerbeanlage darf nicht mehr als 0,10 m vor die Fassade heraustreten und nicht höher als 0,50 m sein (Ausnahme: untergeordnete Teile eines Firmenlogos). Von der Außenkante des Gebäudes müssen mindestens 0,50 m Abstand gehalten werden, die Werbung darf die senkrechten Außenkanten der äußeren Obergeschossfenster jedoch nicht überragen.
    Werbeanlagen, die auf der Oberseite von Kragdächern aufgestellt sind, dürfen nur als Einzelbuchstaben ohne hinterlegte Platte ausgeführt werden. Ein Mindestabstand von 10 cm zur Vorderkante des Kragdachs ist einzuhalten. Werbeanlagen, die hängend auf der Unterseite von Kragdächern montiert werden, sind als Einzelbuchstaben ohne hinterlegte Platte auszuführen. Sie dürfen maximal 0,10 m vor die Fassade heraustreten und dürfen die lichte Durchgangshöhe von Eingängen nicht einschränken. Sie dürfen maximal die Hälfte der Gebäudebreite einnehmen und sind auf die Gliederung von Schaufenstern abzustimmen.

    Begründung

    Die willkürliche Positionierung von Werbeanlagen stört die gestalterische Qualität der Fassaden im Einzelnen und lässt das Stadtbild insgesamt ungeordnet erscheinen.

    Durch die Regelung wird sichergestellt, dass sich Werbeanlagen in die gestalterische Ordnung der Fassade sowie des Stadtbilds im Zusammenhang einfügen und wichtige Stilelemente nicht durch Werbeträger überformt oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden.

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§ 12 Werbeanlagen senkrecht zur Fassade – Ausleger und Hängetransparente

  1. Werbeanlagen in Form von Auslegern dürfen nur im Bereich oberhalb der Erdgeschosszone und unterhalb der Unterkante der Sohlbanklinie der Fenster im 1. Obergeschoss angebracht werden. Es ist nur ein Ausleger pro Geschäftseinheit und Straßenansicht zulässig.

    Begründung

    Durch die Regelung wird sichergestellt, dass sich Hängetransparente geordnet in die Fassade sowie in das Stadtbild im Zusammenhang einfügen und der Stadtraum nicht durch zahllose Einzelelemente überfrachtet wird.

  2. Der Ausleger muss senkrecht zur Fassade und am äußeren Rand des Gebäudes angebracht werden. Der lichte Abstand zur Fassade darf maximal 0,10 m breit sein. Die Gesamttiefe des Auslegers einschl. Wandabstand darf 0,75 m nicht überschreiten, seine Stärke maximal 0,10 m betragen.

    Begründung

    Durch die Regelung von Maßen und Positionierung wird sichergestellt, dass sich Hängetransparente geordnet in Fassade und Stadtbild einfügen und die architektonische Qualität der Gebäudeansichten nicht durch überdimensionierte Hängetransparente beeinträchtigt wird.

  3. Die maximal zulässigen Maße von Hängetransparenten und Auslegern unterhalb von Vordächern betragen in der Höhe 0,40 m. Der lichte Abstand zur Fassade darf maximal 0,10 m breit sein. Die Gesamttiefe des Auslegers einschl. Wandabstand darf 0,75 m nicht überschreiten, seine Stärke maximal 0,10 m betragen. Es ist ein Abstand zur Vorderkante des Kragdaches bzw. Vordaches von 0,20 m und eine lichte Höhe (Durchgangshöhe) von 2,30 m einzuhalten. Bewegliche Hängetransparente sind nicht zulässig. Fest gespannte Banner sind zulässig. Hängetransparente unter Vordächern sind an der Fassade zu befestigen und müssen einen Mindestabstand von 0,10 m zur Vordachunterseite einhalten.

    Begründung

    Hängetransparente sollen die Wirkung von Vordächern als wichtiges Baustil- und Gliederungselement der Fassade nicht beeinträchtigen. Die Verkehrssicherheit muss gewahrt bleiben.

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§ 13 Rückbau nicht mehr genutzter Werbeanlagen

Nicht mehr genutzte Anlagen sind vollständig, einschließlich ihrer Unterkonstruktion, zu entfernen und die sie tragenden Bauteile in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.

Begründung

Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Daher muss die Anlage, sobald die Leistung nicht mehr angeboten wird, entfernt werden.
Nicht genutzte Unterkonstruktionen oder deren Bestandteile müssen restlos entfernt werden, da sie keinen Bezug zur Architektur haben und als beliebiger Fremdkörper auf der Fassade wirken. Auch Spuren auf der Fassade und Bohrlöcher sind zu beseitigen, weil sie als Schäden an der Gebäudeansicht das Straßenbild abwerten.

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§ 14 Antennenanlagen

  1. Als Antennenanlagen gelten Stab-, Flächenantennen und Parabolantennen für Satellitenempfang, die an Fassaden, Dächern oder freistehend, außen sichtbar befestigt werden.

  2. Antennenanlagen sind an den von den öffentlichen Straßenbereichen einsehbaren Fassadenseiten und Dachteilen nur zulässig, wenn sie im rückwärtigen, nicht öffentlich einsehbaren Bereich des Gebäudes nicht möglich sind. In den Straßenzügen Brückstraße, Leyensplatz, Viehtor, Hohe Straße, Berliner-Tor-Platz, Wilhelmstraße, Korbmacherstraße (zwischen Flesgentor und Viehtor) sowie in der Kreuzstraße (zwischen Viehtor und Esplanade) und am Kornmarkt sind an den von den öffentlichen Straßenbereichen einsehbaren Fassadenseiten keine Antennenanlagen zulässig. (Anlage 2)

    Begründung

    Antennenanlagen sind Technikbauteile, die das Gesamtbild der Gebäudeansicht im Einzelnen sowie die Ordnung des Stadtbilds insgesamt stören. Sie waren zu keiner Zeit Bestandteil der Fassaden, die ursprüngliche Gliederung wird aufgelöst. Die Anlagen werten dadurch die Gestaltungsqualität ab. Eine Anbringung über Dach ist fast immer möglich und zumutbar.

  3. Nicht mehr genutzte Antennenanlagen sind vollständig, einschließlich ihrer Unterkonstruktion, zu entfernen und die sie tragenden Bauteile in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.

    Begründung

    Nicht genutzte Antennenanlagen oder deren Bestandteile müssen restlos entfernt werden, da sie keinen Bezug zur Architektur haben und als beliebiger Fremdkörper auf der Fassade wirken. Auch Spuren auf der Fassade und Bohrlöcher sind zu beseitigen, weil sie ansonsten im Stadtbild sichtbar bleiben.

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§ 15 Regenerative Energiegewinnung

  1. Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen sind auf den Dächern zulässig.
    Sie müssen flach auf der Dachfläche und parallel zur Dachneigung montiert werden.
    Glänzende Einfassungen für diese Anlagen sind nicht zulässig. Auf den vom öffentlichen Raum sichtbaren Dachflächen an der Nord- und Westseite am Kornmarkt sowie den Dachteilen an den Häusern Goldstraße 1 und 3, Brückstraße 15, 17, 18, 19, 20 und Lomberstraße 2 sind Photovoltaik- und Solarthermieanlagen grundsätzlich nicht zulässig. In Ausnahmefällen sind diese unter Berücksichtigung von §17 der Gestaltungssatzung (Abweichungen) zulässig.

    Begründung

    Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen sollen unauffällig montiert werden, um Architektur und Straßenbild nicht zu stören.

    Optisch auffällige Störungen der Dachlandschaft sollen vermieden werden. Daher sind glänzende Einfassungen oder aufgeständerte Anlagen nicht erlaubt.

    Am Kornmarkt und im Bereich des Leyens-Platz sind die Dachflächen ein stadtbildprägender Bestandteil der Platzräume. Daher sind optische Störungen der Dachlandschaft durch Photovoltaikanlagen nicht zulässig. In Einzelfällen sind Photovoltaikanlagen möglich, wenn die Gestaltung auf das Gesamtbild der umgebenden Dachflächen abgestimmt ist. Dies kann z. B. durch Indach-Anlagen bei einer einheitlichen Ausführung der Dachflächen ermöglicht werden.

  2. Die Anbringung von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen an der Fassade ist unzulässig.

    Begründung

    Photovoltaik- und Solarthermieanlagen wirken als Fremdkörper auf der Fassade. Sie stören die Gestaltungslinie der Gebäudeansicht und stellen eine optische Störung des Straßenbilds dar.

  3. Kleinwindkraftanlagen sind nicht zulässig.

    Begründung

    Kleinwindkraftanlagen stellen eine optisch auffällige Störung der einzelnen Gebäudeansicht sowie des Straßenbilds insgesamt dar.

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§ 16 Bestehende bauliche Anlagen

Für bestehende bauliche Anlagen (z. B. Vordächer, Werbeanlagen, Anbauten), die vor Inkrafttreten dieser Satzung an Gebäuden genehmigt wurden, gelten die Vorschriften dieser Satzung erst bei Änderung oder Erneuerung der Anlagen.

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§ 17 Abweichungen

  1. Von den Vorschriften dieser Satzung kann in begründeten Fällen gemäß § 89 BauO NRW in Verbindung mit § 69 BauO NRW eine Abweichung genehmigt werden.

    Begründung

    Dies soll gewährleisten, dass gestalterisch gut überlegte Einzelfalllösungen, die Rücksicht auf das vorhandene Stadtbild nehmen und sich diesem unterordnen, nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

  2. Bei baulichen Maßnahmen, denen Vorschriften dieser Satzung entgegenstehen, kann vor einer Entscheidung der Gestaltungsbeirat der Stadt Wesel über eventuelle Abweichungen im Sinne der Ziele dieser Satzung beraten und diesbezüglich Empfehlungen aussprechen. Dies betrifft besonders Anträge zu Gebäuden in städtebaulich hervorgehobener Position und gewährleistet, dass Einzelfalllösungen nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.

    Begründung

    Der Gestaltungsbeirat der Stadt Wesel ist ein unabhängiges Sachverständigengremium, das die Aufgabe hat, bestehende architektonische und städtebauliche Qualitäten zu sichern und zur Verbesserung des Stadtbildes beizutragen. Der Gestaltungsbeirat unterstützt so den Rat und die Verwaltung der Stadt Wesel.

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§ 18 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs.1 Nr. 20 BauO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Festsetzungen der §§ 2–17 dieser Satzung Maßnahmen durchführt bzw. unterlässt.
  2. Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Abs. 3 BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu 100.000, - Euro geahndet werden.

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§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig wird die Gestaltungssatzung für die Innenstadt von Wesel vom 12.12.2012 außer Kraft gesetzt.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-verfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Wesel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 14.09.2023

gezeichnet
Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin