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Grundsätze für Beihilfen aus Mitteln der Stadt Wesel

Soweit der Bewilligungsbescheid keine anderen oder ergänzenden Bedingungen und Auflagen enthält, unterwirft sich der Beihilfeempfänger vom Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides ab den nachfolgenden Bedingungen:

 

 

1.       Bewilligungsvoraussetzungen

1.1     Beihilfen werden örtlichen Vereinen für Anlagen und Maßnahmen im Stadtgebiet Wesel grundsätzlich nur bewilligt, wenn ein gültiger Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid (Zuerkennung der Gemeinnützigkeit) vorliegt.

1.2     Begonnene oder abgeschlossene bauliche Maßnahmen werden nicht gefördert. Bereits begonnene bzw. abgeschlossene sonstige Maßnahmen können ausnahmsweise gefördert werden, jedoch nur wenn die Beauftragung der sonstigen Maßnahme im Jahr der Antragstellung erfolgt ist. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

1.3     Beihilfen sind schriftlich zu beantragen; die Beihilfebedürftigkeit ist nachzuweisen.

1.4     Bei Maßnahmen mit Folgekosten ist der Antrag um eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zu ergänzen, aus der unter anderem auch die dauernde Leistungsfähigkeit des Antragstellers ersichtlich sein muss.

1.5     Beihilfen werden nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bewilligt; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

1.6     Beihilfen an Träger der Jugendhilfe nach den §§ 11 – 14 SGB VIII werden nur gewährt, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Träger und der Stadt Wesel zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter ehren- und nebenamtlich tätiger Personen bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe entsprechend § 72a SGB VIII geschlossen wurde.  

1.7     Beihilfen werden als verlorene Zuschüsse nur bewilligt, soweit nach der Eigenart der Mittelverwendung dem Beihilfeempfänger die Tilgung und Verzinsung nicht zugemutet werden kann. Bei darlehnsweiser Mittelbewilligung kann die Bestellung von Sicherheiten verlangt werden.

 

2.       Zweckbindung

2.1     Die Beihilfe dient der Restfinanzierung und ist für den dem Antrag zugrundeliegenden Zweck zu verwenden. Abweichungen von der Antragsabsicht, dem Finanzierungsplan und den Auflagen des Bewilligungsbescheides bedürfen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Stadt.

2.2.    Bauliche Maßnahmen sind nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) durchzuführen. Mit dem Bauvorhaben darf erst begonnen werden, wenn die Finanzierung rechtlich und tatsächlich gesichert ist. Für Liefer- oder Dienstleistungsaufträge kann die Anwendung der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) verlangt werden.

2.3     Eine Zweckentfremdung der geförderten Maßnahme ist der Stadt schriftlich anzuzeigen. Die Stadt kann bei Bauten die Eintragung einer Grunddienstbarkeit verlangen.

2.4.    Die Bewilligung kann unter bestimmten Auflagen über die Mitbenutzung/Mitverwendung des geförderten Objekts im allgemeinen oder städtischen Interesse erteilt werden.

 

3.       Auszahlung

3.1     Die Beihilfe darf nur insoweit und nicht eher zur Auszahlung abgerufen werden, als sie zur Bewirkung fälliger Zahlungen im Rahmen des Beihilfezweckes benötigt wird.

3.2     Außer dem vorherigen Einsatz der eingeplanten Eigenmittel kann die Auszahlung der städtischen Beihilfe von dem Nachweis abhängig gemacht werden, dass auch die übrigen Fremdmittel anteilmäßig für die geförderte Maßnahme eingesetzt worden sind.

3.3     Bei baulichen Maßnahmen werden 50 % des Beihilfebetrages bei Baubeginn, 40 % bei Rohbauabnahme und 10 % nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

 

4.       Verwendungsnachweis

4.1     Soweit eine andere Frist nicht gesetzt ist, hat der Beihilfeempfänger die Verwendung der Beihilfe innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Förderungsmaßnahme durch Vorlage einer zahlenmäßigen Zusammenstellung aller sich auf die Förderungsmaßnahme beziehenden Einnahmen und Ausgaben unaufgefordert nachzuweisen.

4.2     Die Stadt ist berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch örtliche Besichtigungen selbst zu prüfen oder durch einen Beauftragten prüfen zu lassen. Der Empfänger der Beihilfe ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

5.       Rückforderungsrecht

5.1     Beim Verstoß gegen die Bewilligungsbedingungen oder Auflagen des Bewilligungsbescheides kann die Stadt die sofortige Rückzahlung der Beihilfe ganz oder teilweise verlangen. Der Widerruf der Bewilligung und das Rückforderungsrecht bleiben auch für den Fall vorbehalten, wenn der Beihilfeempfänger berechtigten städtischen Interessen nicht nachkommt (grober Undank).

5.2     Für zurückgeforderte Beträge sind - gerechnet vom Tage der Auszahlung - die für die Stundungen städtischer Forderungen maßgebenden Zinsen zu zahlen.

5.3     Soweit die geförderte Maßnahme nachträglich einem anderen Zweck zugeordnet wird, als er bei der Bewilligung des Beihilfebetrages zugrunde gelegt worden ist, kann die Stadt die Erstattung der Beihilfe ganz oder teilweise innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Hat der Beihilfeempfänger einen Kaufpreis oder eine anderweitige Gegenleistung erhalten, so ist der Beihilfebetrag unverzüglich an die Stadt Wesel zurückzuzahlen.

 

6.       Widerruf

6.1     Soweit mit der geförderten Maßnahme nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen worden ist oder aber die Maßnahme nicht zügig zu Ende geführt wird, behält sich die Stadt Wesel den Widerruf der Beihilfebewilligung vor.

6.2     Die Bewilligung wird zurückgenommen, wenn die Angaben im Antrag in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

6.3     Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben oder erhöhen sich die veranschlagten Zuwendungen oder Leistungen Dritter oder treten neue derartige Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die städtische Beihilfe.

 

7.       Sondervorschriften

          Die Richtlinien zur Förderung des Sports in ihrer jeweiligen Fassung wird durch die Grundsätze nicht eingeschränkt.

 

8.       Inkrafttreten

 

          Die Grundsätze für Beihilfen aus Mitteln der Stadt Wesel wurden am 09. März 2021 durch den Rat der Stadt Wesel beschlossen und treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gelten für alle Satzungen und Richtlinien deren Anlage sie sind.

 

Wesel, 10.03.2021

Stadt Wesel
Die Bürgermeisterin

gezeichnet

Ulrike Westkamp