Inhalt

Hundesteuersatzung der Stadt Wesel vom 12.04.2011

Fassung vom 02.09.2020

Inhaltsverzeichnis

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 14.April 2020 (GV NW S. 218 b, ber. S. 304 a) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober 1969 (GV NW S. 712)  zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.Dezember 2019 (GV NW S. 1029), hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung vom 01.09.2020 folgende Satzung zur Änderung der  Hundesteuersatzung vom 12.04.2011 beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

  1. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet durch natürliche Personen.
  2. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
  3. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

zum Seitenanfang

§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz

  1. Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam
    1. nur ein Hund gehalten wird 94,00 €,
    2. zwei Hunde gehalten werden 112,00 € je Hund,
    3. drei oder mehr Hunde gehalten werden 134,00 € je Hund,
    4. ein gefährlicher Hund gehalten wird 672,00 €.
  2. Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde für die Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.
  3. Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 d) sind insbesondere Hunde der in § 3  Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW vom 18. Dezember 2002 aufgezählten Rassen
    1. Pitbull Terrrier
    2. American Staffordshire Terrier
    3. Staffordshire Bullterrier
    4. Bullterrier
    5. Alano
    6. American Bulldog
    7. Bullmastiff
    8. Mastiff
    9. Mastino Espanol
    10. Mastino Napoletano
    11. Fila Brasileiro
    12. Dogo Argentino
    13. Rottweiler
    14. Tosa Inu
      sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
  4. Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall gem. § 3  Abs. 3 Landeshundegesetz NRW vom 18. Dezember 2002 festgestellt worden ist, unterliegen der erhöhten Besteuerung nach Absatz 1 d).

zum Seitenanfang

§ 3 Steuerbefreiung

  1. Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
  2. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:
    1. Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder hilfloser Personen dienen (Assistenzhunde).Maßgebend ist die Eintragung des entsprechenden Merkmals im Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen "B", "BL", "aG", "GL" oder "H").Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn der Hund für den genannten Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind.
    2. Hunde, die nachweislich für den Einsatz im Rettungs- und Katastrophendienst ausgebildet und verwendet werden (Rettungshunde). Der Nachweis ist von der jeweiligen Hilfsorganisation zu erbringen.
    3. Hunde, die nachweislich für eine tiergestützte, medizinische Behandlung ausgebildet sind und verwendet werden (Therapiehunde). Der Nachweis ist von einer anerkannten Organisation oder Einrichtung zu erbringen.
    4. Hunde, die der Halter vom Weseler Tierheim übernommen hat; die Steuerbefreiung erfolgt für zwei Jahre, beginnend mit dem Tag der Übernahme des Hundes.
  3. Der Antrag auf Steuerbefreiung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuerbefreiung vorliegen. Wird die rechtzeitig beantragte Steuerbefreiung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird.
  4. Fallen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt Wesel anzuzeigen. In diesem Fall beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats nach dem Wegfall der Voraussetzungen.
  5. Für Hunde, die nach § 2 Absatz 1 d), § 2 Absatz 3 und § 2 Absatz 4 zu versteuern sind, wird keine Steuerfreiheit gewährt.

zum Seitenanfang

§ 4 Steuerermäßigung

  1. Für Hunde, die von Empfängern von Arbeitslosengeld II (§§ 19 - 27 SGB II) oder von Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46 SGB XII) beziehen, gehalten werden, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund.
  2. Der Antrag auf Steuerermäßigung ist mindestens zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuerermäßigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuerermäßigung vorliegen. Wird die rechtzeitig beantragte Steuerermäßigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird.
  3. Fallen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt anzuzeigen.
  4. Für Hunde, die nach § 2 Absatz 1 d), § 2 Abs. 3 und § 2 Absatz 4 zu versteuern sind, wird keine Steuerermäßigung gewährt.

zum Seitenanfang

§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht

  1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist; bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Absatz 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht.
  2. Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

zum Seitenanfang

§ 6 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

  1. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
  2. Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. Endet die Steuerpflicht während des Vierteljahres, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten.
  3. Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht, oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhandengekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer erlangen.

zum Seitenanfang

§ 7 Sicherung und Überwachung der Steuer

  1. Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund unter Angabe der Rasse innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1 Absatz 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 5 Absatz 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
  2. Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke an die Stadt zurück zu geben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
  3. Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden.
    Bei verlorener oder unbrauchbar gewordener Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
  4. Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Absatz 1 Nr. 3 a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
  5. Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, die Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet (§ 12 Absatz 1 Nr. 3 a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

zum Seitenanfang

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 2 b des Kommunalabgabengesetzes (KAG NW) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
    1. als Hundehalter entgegen § 4 Absatz 2 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nicht rechtzeitig anzeigt,
    2. als Hundehalter entgegen § 7 Absatz 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
    3. als Hundehalter entgegen § 7 Absatz 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
    4. als Hundehalter entgegen § 7 Absatz 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
    5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 7 Absatz 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
    6. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 7 Absatz 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

zum Seitenanfang

§ 9 Inkrafttreten

Diese Hundesteuersatzung tritt rückwirkend zum  01. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Stadt Wesel vom 03. April 2000 in der Fassung vom 08. Oktober 2003 außer Kraft.

zum Seitenanfang

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Wesel, den 12.04.2011

Westkamp
Bürgermeisterin

Änderungssatzung vom In Kraft getreten am Geänderte Regelungen
31.08.2015 01.01.2016 § 2
02.09.2020 01.01.2021 § 3