Der Rat der Stadt Wesel hat am 23 Juni 2009 für die Durchführung der in den §§ 59(3) und 101 bis 104 der Gemeindeordnung für das Land NW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NWS. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NRWS. 514) enthaltenen Bestimmungen die folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
- § 1 - Geltungsbereich
- § 2 - Rechtliche Stellung
- § 3 - Organisation, Bestellung, Abberufung
- § 4 - Gesetzliche Aufgaben
- § 5 - Übertragene Aufgaben
- § 6 - Prüfaufträge
- § 7 - Befugnisse
- § 8 - Unterrichtung
- § 9 - Durchführung der Prüfung
- § 10 - Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
- § 11 - Inkrafttreten
§ 1 - Geltungsbereich
- Die Stadt Wesel unterhält eine örtliche Rechnungsprüfung.
Sie trägt die Bezeichnung „Rechnungsprüfungsamt". - Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt Rahmen und Grundsätze für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes.
§ 2 - Rechtliche Stellung
- Das Rechnungsprüfungsamt ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt.
- Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin ist Dienstvorgesetzte/r der Dienstkräfte des Rechnungsprüfungsamtes.
- In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist das Rechungsprüfungsamt an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.
- Das Rechnungsprüfungsamt führt den mit den Prüfungsgeschäften verbundenen Schriftverkehr selbständig.
§ 3 - Organisation, Bestellung, Abberufung
- Das Rechnungsprüfungsamt besteht aus der Leitung, den Prüfern und Prüferinnen.
- Die Leitung, die Prüfer und Prüferinnen werden vom Rat bestellt und abberufen.
- Sie müssen persönlich für die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung geeignet sein und über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
§ 4 - Gesetzliche Aufgaben
Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende gesetzliche Aufgaben gem. § 103 (1) GO NRW:
- die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt. In die Prüfung sind die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Aufgaben (z.B. Sozialhilfeaufgaben) einzubeziehen, wenn diese insgesamt finanziell von erheblicher Bedeutung sind.
- die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 GO NRW benannten Sondervermögen,
- die Prüfung des Gesamtabschlusses,
- die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
- die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Stadt und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen,
- bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung der Stadt und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung, soweit hierzu nicht eine andere Prüfungsinstanz verpflichtet ist,
- die Prüfung der Finanzvorfälle gem. § 100 (4) der Landeshaushaltsordnung,
- die Prüfung von Vergaben.
§ 5 - Übertragene Aufgaben
Der Rat überträgt dem Rechnungsprüfungsamt aufgrund des § 103 (2) GO NRW
- die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
- die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gem. § 114a GO NRW, nach besonderer Anordnung durch den Rat,
- die Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Stadt bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat,
- die Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen (technische Prüfung),
- die Prüfung von Buchungsbelegen vor ihrer Zuleitung an die Finanzbuchhaltung oder vor der Zahlungsabwicklung, soweit die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes dies zeitweilig für erforderlich hält,
- Stellungnahme und Beratung vor Erlass von wesentlichen Verfahrensregelungen auf dem Gebiet des Finanzmanagements und zu Vergabefragen.
§ 6 - Prüfaufträge
- Der Rat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Prüfaufträge erteilen.
- Der Rechnungsprüfungsausschuss kann dem Rechnungsprüfungsamt im Rahmen seiner gesetzlichen und der vom Rat übertragenen Aufgaben Aufträge erteilen.
- Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin kann innerhalb seines/ihres Amtsbereichs un-ter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss dem Rechnungsprüfungsamt Auf-träge zur Prüfung erteilen.
- Durch Prüfaufträge darf die Wahrnehmung der Pflichtaufgaben der Rechnungsprüfung nicht beeinträchtigt werden.
§ 7 - Befugnisse
- Das Rechnungsprüfungsamt kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen.
- Die Leitung, die Prüfer und Prüferinnen sind im Rahmen ihrer Aufgaben befugt, alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte und Nachweise sowie Zugang zu elektronischen Daten zu erhalten. Ihnen ist der Zutritt zu allen Diensträumen, das Öffnen von Behäl-tern usw. zu gewähren. Akten, Schriftstücke und sonstige Unterlagen sind auf Verlan-gen auszuhändigen oder zu übersenden.
- Sie können für die Durchführung ihrer Prüfungen nach § 103 Abs. 1-3 GO NRW Aufklärung und Nachweise auch gegenüber den Abschlussprüfern der verselbständigten Aufgabenbereiche verlangen.
- Die Leitung, die Prüfer und Prüferinnen sind befugt, Ortsbesichtigungen z.B. auf Bau-stellen vorzunehmen und die zu prüfenden Einrichtungen aufzusuchen. Sie weisen sich durch einen Dienstausweis aus.
- Alle Dienststellen haben der Leitung, den Prüfern und Prüferinnen ihre Prüfungsaufgaben in entgegenkommender Weise zu erleichtern.
- Das Rechnungsprüfungsamt ist nicht berechtigt, in die Geschäftsführung einzugreifen oder Weisungen für den Geschäftsbetrieb zu erteilen.
- Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes erhält die Einladungen und Niederschriften für die Sitzungen des Rates und der Ausschüsse. Sie ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Teilnahme der Prüfer und Prüferinnen an diesen Sitzungen.
§ 8 - Unterrichtung
- Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle Vorschriften, Verfügungen sowie sonstige Unterlagen, die zur Prüfung benötigt werden, unverzüglich bei ihrem Erscheinen zuzuleiten.
- Dienstanweisungen und wesentliche Organisations-Änderungen auf dem Gebiet des Finanzwesens sind vor ihrem Erlass dem Rechnungsprüfungsamt zur Kenntnis und möglichen Stellungnahme zuzuleiten.
- Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Namen und Unterschriftsproben aller verfügungs- und zeichnungsberechtigten Dienstkräfte mitzuteilen.
- Das Rechnungsprüfungsamt ist unter Darlegung des Sachverhalts unmittelbar und unverzüglich zu unterrichten, wenn sich in finanzieller Hinsicht ein begründeter Verdacht dienstlicher Verfehlungen oder sonstiger Unregelmäßigkeiten ergibt. Das gleiche gilt für alle Verluste und Kassenfehlbeträge.
- Unterlagen zur Vergabeprüfung sind so frühzeitig vorzulegen, dass eine sachgerechte Prüfung möglich ist.
- Dem Rechnungsprüfungsamt werden Abschlüsse, Geschäfts- und Lageberichte sowie Prüfungsberichte von Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen zugeleitet, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
- Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Prüfungsberichte anderer Prüfungsorgane (Gemeindeprüfungsanstalt, Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Bezirksregierung, Finanzamt u.a.) sowie die Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich zuzuleiten.
§ 9 - Durchführung der Prüfung
- Bei wichtigen Prüfungen sollen die Fachbereichs-Leitungen über den Prüfungsablauf unterrichtet werden, soweit es der Prüfungszweck zulässt. Vor Abschluss solcher Prüfungen soll das Prüfergebnis besprochen werden.
- Werden bei Durchführung von Prüfungen Veruntreuungen, Unterschlagungen, Korruption oder wesentliche Unkorrektheiten festgestellt, so hat die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich den Bürgermeister/die Bürgermeisterin zu unterrichten. Die Anzeigepflicht nach § 12 (1) des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16.12.2004 (GV.NRW.2005, S.8) bleibt hiervon unberührt.
- Stößt die Prüfung auf Schwierigkeiten, so hat die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes den Bürgermeister/die Bürgermeisterin um die erforderlichen Maßnahmen zu bitten.
- Prüfungsfeststellungen von geringer Bedeutung sollen mit dem Team erörtert und ausgeräumt werden.
- Das Rechnungsprüfungsamt kann zu Prüfungsberichten oder -feststellungen Stellungnahmen der betroffenen Teams unter angemessener Fristsetzung anfordern. Stellungnahmen sind von den Fachbereichs-Leitungen zu unterzeichnen. Bei unzulänglicher Stellungnahme oder Fristüberschreitung schaltet das Rechnungsprüfungsamt die verantwortlichen Dezernenten/Dezernentinnen ein.
- Eine Äußerung ist nicht erforderlich, soweit Zusagen zu Prüfungsbemerkungen in Berichten bereits in der Schlussbesprechung (s. Abs. 1) gemacht und in den jeweiligen Bericht übernommen worden sind.
- Berichte von wesentlicher Bedeutung sind dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin vorzulegen. Bei Zweifeln, was als wesentlich und wichtig zu bewerten ist, entscheidet die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes.
§ 10 - Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
- Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin leitet den bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses dem Rechnungsprüfungsamt zu.
- Ergeben sich bei der Prüfung Feststellungen, die eine Änderung des Entwurfs des Jahresabschlusses erforderlich machen, stellt das Rechnungsprüfungsamt die wesentlichen Feststellungen in einer Veränderungsliste zusammen und stellt sie der Verwaltung zur Korrektur des Entwurfes zur Verfügung. Der korrigierte Jahresabschluss wird vom Kämmerer/der Kämmerin und vom Bürgermeister/der Bürgermeiste-rin unterschrieben und der weiteren Prüfung zugrunde gelegt. Bei abweichender Meinung ist die schriftliche Stellungnahme der Verwaltung dem Jahresabschluss beizufügen und wird Bestandteil des Prüfungsberichtes.
- Das Rechnungsprüfungsamt fasst die Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses in einem schriftlichen Bericht zusammen und leitet diesen dem Rechnungsprüfungsausschuss mit einem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über seine Versagung gem. § 101 Abs. 3-7 GO NRW zur Beratung zu. Der Bericht und der Vermerk sind von der Leitung zu unterzeichnen.
- Werden der Jahresabschluss, der Gesamtabschluss, der Lagebericht oder der Gesamtlagebericht geändert, nachdem das Rechnungsprüfungsamt seinen Prüfungsbericht dem Rechnungsprüfungsausschuss vorgelegt hat, so sind diese Unterlagen, soweit die Änderung es erfordert, erneut zu prüfen. Die Absätze 1 -3 finden entsprechende Anwendung.
- Der Rechnungsprüfungsausschuss berät über den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes. In seinem Schlussbericht fasst der Rechnungsprüfungsausschuss das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammen (§101 Abs. 3 GO NRW) und legt diesen mit dem Schlussbericht dem Rat zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Beschlussfassung über die Entlastung vor. Der Bestätigungsvermerk ist vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen.
- Vor Abgabe des Prüfungsberichtes durch den Rechnungsprüfungsausschuss an den Rat ist dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prüfungsbericht zu geben.
- Soweit der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses nicht mit der Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes übereinstimmt, ist die abweichende Auffassung der Leitung dem Rat zur Kenntnis zu bringen.
- Die Absätze 1 bis 7 finden für die Prüfung des Gesamtabschlusses entsprechende Anwendung.
§ 11 - Inkrafttreten
Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung vom 17.12.2002 außer Kraft.