Inhalt

Richtlinien zur Förderung des Sports in der Stadt Wesel

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines

  1. Die in diesen Richtlinien geregelten Beihilfen können im Rahmen der haushaltsmäßig bereitgestellten Mittel auf ausführlich begründeten Antrag an Vereine gewährt werden, die Mitglied des Stadtsportverbandes sind.
    Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Beihilfen besteht nicht.
  2. Der Stadtsportverband hat die Aufgabe, das Team 54 - Schule und Sport - bei den Fragen, ob eine beantragte Maßnahme notwendig und der Umfang der beantragten Maßnahme angemessen ist, zu beraten. Deshalb sollten die Anträge über den Stadtsportverband an die Stadt Wesel - Team 54 - Schule und Sport - gerichtet werden.
  3. Vorrangiges Ziel der Sportförderung ist die Unterstützung der Jugendarbeit in den Vereinen. Darüber hinaus soll im Rahmen der bereitstehenden Mittel Leistungssport gefördert werden.
  4. Der Beihilfeempfänger hat in den Fällen der Ziffern 2, 3 und 5 über die Verwendung der Beihilfe einen Nachweis beizubringen. Grundsätzlich werden Beihilfen nur dann gewährt, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
  5. In begründeten Fällen können Ausnahmen von Vorschriften dieser Richtlinien zugelassen werden. Hierüber entscheidet der Schul- und Sportausschuss. Die "Grundsätze für Beihilfen aus Mitteln der Stadt Wesel" werden angewandt (siehe Anlage).

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2. Beschaffung von Sportgeräten

  1. Die Stadt Wesel kann Vereinen zur Anschaffung von vereinseigenen Sportgeräten eine Beihilfe gewähren. Dabei ist davon auszugehen, dass die städtischen Hallen und Sportplätze mit einer Grundausstattung von Turn- und Sportgeräten, die für den allgemeinen Sportbetrieb benötigt werden, ausgestattet sind.
  2. Beihilfen werden nur für Sportgeräte gewährt, die der aktiven Sportausübung dienen, nicht etwa für die Ausstattung von Clubräumen und ähnlichem.
  3. Vereine erhalten diese Beihilfe für dringend notwendige Sportgeräte höchstens bis zur Höhe von 25 % der angemessenen Anschaffungskosten.

 

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3. Fahrtkostenzuschüsse

  1. Die Stadt Wesel gewährt den Mitgliedern eines in Wesel ansässigen Sportvereins, die an einer Deutschen Meisterschaft teilnehmen, einen Zuschuß bis zur Höhe der Kosten für eine Bundesbahnrückfahrkarte 2. Klasse Wesel - Wettkampfort.
    Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind auszunutzen. Der Transport von Sportgeräten wird nicht bezuschusst.
  2. Sollten einzelne Mitglieder eines Weseler Sportvereins nicht im Stadtgebiet wohnen, so wird ein Zuschuss nur dann gewährt, wenn durch den antragstellenden Verein nachgewiesen wird, dass die Heimatgemeinde dieses Mitgliedes keinen Fahrtkostenzuschuss für den gleichen Zweck zahlt. Als "Deutsche Meisterschaft" gelten nur die Meisterschaften, die von den zuständigen Fachverbänden des Deutschen Sportbundes ausgeschrieben werden.
  3. Neben den Fahrten zu den "Deutschen Meisterschaften" können auch Fahrten zu Ranglistenrennen/-turnieren der Fachverbände auf Bundesebene bezuschusst werden.
  4. In Sonderfällen, z. B. Europa- und Weltmeisterschaften, Deutsches Turnfest, besondere Auslandsfahrten, Fahrten der Deutschen Sportjugend zu Olympischen Spielen können auf Antrag Fahrtkostenzuschüsse gewährt werden. Die Entscheidung trifft jeweils der Schul- und Sportausschuss.
  5. Bei Teilnahme an "Deutschen Meisterschaften" wird für nachgewiesene Übernachtungen aktiver Sportler ein Zuschuss in Höhe von 10,00 /Person gewährt.

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4. Ausfallgarantien

  1. Die Stadt kann für bedeutende nationale und internationale Sportveranstaltungen in Wesel auf Antrag Ausfallgarantien gewähren, wobei vor dem Entschluss zur Übernahme einer derartigen Veranstaltung mit der Stadt zu klären ist, ob diese zu einer Bezuschussung bereit ist.
    Die Anträge müssen von den veranstaltenden Vereinen über den Stadtsportverband rechtzeitig vor der Durchführung beim Team 54 - Schule und Sport - gestellt werden. Den Anträgen ist eine ausgeglichene Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen. Über den Antrag und die Höhe entscheidet im Rahmen des Etats der Schul- und Sportausschuss.
  2. Bei der Gewährung der Ausfallgarantien hat sich der veranstaltende Verein selbst mit mindestens 50 % am Defizit zu beteiligen.
  3. Bei außerordentlichen Sportveranstaltungen, für die städtische Beihilfen in größerem Maße beansprucht werden, muss der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass evtl. Mittel hierfür bei den jährlichen Haushaltsberatungen (Okt./Nov. jeden Jahres) eingeplant werden können.

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5. Baubeihilfen

  1. Die Stadt Wesel kann den Sportvereinen eine Beihilfe zum Bau oder zur Erweiterung von vereinseigenen Sportstätten, zur Generalüberholung in größerem Umfang und zur Anschaffung von Pflegegeräten gewähren.
  2. Anträge müssen bis spätestens zum 1. Juli gestellt werden, um rechtzeitig in die Etatberatungen für das folgende Jahr einfließen zu können.
    Die Höhe der städtischen Beihilfe beträgt höchstens ein Drittel der tatsächlich aufgewendeten Mittel, maximal jedoch 5.000,00 €. Der Antragsteller hat ein Eigenkapital von mindestens 20 % aufzubringen.
  3. Über die Verwendung der bewilligten Beihilfe ist dem Team 54 - Schule und Sport - ein Verwendungsnachweis unter Beifügung der Rechnungen vorzulegen. Das Team 54 - Schule und Sport - erhält die Möglichkeit, Anlagen oder Bauvorhaben zu besichtigen.
  4. Für bereits begonnene oder fertiggestellte Baumaßnahmen werden keine Zuschüsse bewilligt.

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6. Zuschüsse zur Unterhaltung vereinseigener und angemieteter Sportstätten sowie Zuschüsse für die Jugendarbeit und Übungsleiter

  1. Sportvereine mit eigenen oder angemieteten Sportanlagen können jährlich einen Zuschuss zur Unterhaltung dieser Anlagen erhalten. Voraussetzung für die Gewährung dieser Beihilfe ist, dass die Sportstätte im Stadtgebiet Wesel liegt und die Mehrheit der Mitglieder Weseler Bürger ist.
    Vereine, die aus einer Unterverpachtung der ihnen von der Stadt überlassenen Flächen Einnahmen erzielen, haben diese darzustellen; sie sind aufzurechnen.
  2. Die Stadt gewährt den in Wesel ansässigen Sportvereinen eine Beihilfe für die Jugendarbeit.
  3. Eine Übungsleiterpauschale wird jährlich aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel und nach der Anzahl der vom Landessportbund NRW anerkannten Übungsleiter festgesetzt.
  4. Der Stadtsportverband legt mit Stichtag 31. Dez. dem Team 54 - Schule und Sport - jährlich bis zum 15. März eine verbindliche Erklärung über die Zahl der jugendlichen Mitglieder der einzelnen Vereine vor. Die übrigen Beihilfeanträge nach dieser Vorschrift sind bis zum 15. März einzureichen. Sie sollten über den Stadtsportverband vorgelegt werden, der sie bis zum 15. April dem Team 54 - Schule und Sport - einzureichen hat.
  5. Die Jugendbeihilfen werden nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung ausgezahlt, alle übrigen Beihilfen zum Ende des Haushaltsjahres nach Abstimmung mit dem Schul- und Sportausschuss.
    Die Höhe der Beihilfen richtet sich nach einem Katalog, den der Schul- und Sportausschuss festsetzt (siehe Anlage).

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7. Gestellung von Ehrenpreisen

  1. Für sportliche Veranstaltungen von überörtlicher Bedeutung kann die Stadt Wesel Ehrenpreise bereitstellen. Diese sind von den Vereinen rechtzeitig vor der Veranstaltung zu beantragen.

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8. Vereinsjubiläum

  1. Bei einem Jubiläum werden Geldgaben gewährt, und zwar für jeweils 25 Jahre - 50,00 €.

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9. Inkrafttreten

  1. Die Richtlinien zur Förderung des Sports in der Stadt Wesel wurden am 06. November 2018 durch den Rat der Stadt Wesel beschlossen und treten am 01. Januar 2019 in Kraft. Sie ersetzen die Richtlinien zur Förderung des Sports vom 01. Januar 1997.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 07.11.2018

Ulrike Westkamp

Bürgermeisterin

Katalog zu Punkt 6 der Richtlinien zur Förderung des Sports in der Stadt Wesel

Förderungsgrund Betrag
1. Je Jugendlicher/Jahr bis zu 5,00 €
2. Tennisplätze pro Platz pauschal bis zu 165,00 €
3. Tennishallen je Spielfeld bis zu 65,00 €
4. Sportplätze je qm Spielfläche bis zu 0,13 €
5. Fluggelände je qm Fläche bis zu 0,013 €
6. Steganlagen je nach Größe der nutzbaren Fläche

zwischen 130,00 € und

bis zu 330,00 €

7. Bootskeller, Werkstatträume und sonstige sportliche Einrichtungen pauschal bis zu 330,00 €
8. Umkleide- und Duschräume pauschal bis zu 100,00 €
9. Reitbahnen je qm nutzbarer Sportfläche bis zu 0,033 €
10. Reithallen je qm Sportfläche bis zu 0,65 €
11. Kegelsportanlagen je Kegelbahn bis zu 200,00 €
12. Schießsportanlagen je Schießbahn bis zu 80,00 €
13. Tanzsport  
14. Angelsport  
15. Squash  
16. Sonstige sportliche Einrichtungen wie z. B. Minigolf, Schach, etc.  

Zu den Positionen 13 - 16 kann je nach Haushaltslage ein Zuschuß von bis zu 30 % der Mieten/ Pachten gewährt werden. In jedem Fall sind vor Zahlung einer Beihilfe der Miet-/Pachtvertrag und der Kassenbericht vorzulegen und ein Nachweis über gezahlte Mieten/Pachten beizubringen.

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Anlage

Grundsätze für Beihilfen aus Mitteln der Stadt Wesel

Soweit der Bewilligungsbescheid keine anderen oder ergänzenden Bedingungen und Auflagen enthält, unterwirft sich der Beihilfeempfänger vom Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides ab den nachfolgenden Bedingungen:

  1. Bewilligungsvoraussetzungen
    1. Beihilfen werden örtlichen Vereinen für Anlagen und Maßnahmen im Stadtgebiet Wesel grundsätzlich nur bewilligt, wenn ein gültiger Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid (Zuerkennung der Gemeinnützigkeit) vorliegt.
    2. Begonnene Maßnahmen werden nicht gefördert.
    3. Beihilfen sind schriftlich zu beantragen; die Beihilfebedürftigkeit ist nachzuweisen.
    4. Bei Maßnahmen mit Folgekosten ist der Antrag um eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zu ergänzen, aus der unter anderem auch die dauernde Leistungsfähigkeit des Antragstellers ersichtlich sein muß.
    5. Beihilfen werden nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bewilligt; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
    6. Beihilfen werden als verlorene Zuschüsse nur bewilligt, soweit nach der Eigenart der Mittelverwendung dem Beihifeempfänger die Tilgung und Verzinsung nicht zugemutet werden kann. Bei darlehnsweiser Mittelbewilligung kann die Bestellung von Sicherheiten verlangt werden.
  2. Zweckbindung
    1. Die Beihilfe dient der Restfinanzierung und ist für den dem Antrag zugrunde liegenden Zweck zu verwenden. Abweichungen von der Antragsabsicht, dem Finanzierungsplan und den Auflagen des Bewilligungsbescheides bedürfen einer vorherigen schriftlichen Zu­stimmung durch die Stadt.
    2. Bauvorhaben sind nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) durchzuführen. Mit dem Bauvorhaben darf erst begonnen werden, wenn die Finanzierung rechtlich und tatsächlich gesichert ist. Für sonstige Vorhaben/Leistungen kann die Anwendung der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) verlangt werden.
    3. Eine Zweckentfremdung der geförderten Maßnahme ist der Stadt schriftlich anzuzeigen. Die Stadt kann bei Bauten die Eintragung einer Grunddienstbarkeit verlangen.
    4. Die Bewilligung kann unter bestimmten Auflagen über die Mitbenutzung/Mitverwendung des geförderten Objekts im allgemeinen oder städtischen Interesse erteilt werden.
  3. Auszahlung
    1. Die Beihilfe darf nur insoweit und nicht eher zur Auszahlung abgerufen werden, als sie zur Bewirkung fälliger Zahlungen im Rahmen des Beihilfezweckes benötigt wird.
    2. Außer dem vorherigen Einsatz der eingeplanten Eigenmittel kann die Auszahlung der städtischen Beihilfe von dem Nachweis abhängig gemacht werden, daß auch die übrigen Fremdmittel anteilmäßig für die geförderte Maßnahme eingesetzt worden sind.
    3. Bei Baumaßnahmen werden 50 % des Beihilfebetrages bei Baubeginn, 40 % bei Rohbauabnahme und 10 % nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
  4. Verwendungsnachweis
    1. Soweit eine andere Frist nicht gesetzt ist, hat der Beihilfeempfänger die Verwendung der Beihilfe innerhalb von zwei Monaten nach Abschluß der Förderungsmaßnahme durch Vorlage einer zahlenmäßigen Zusammenstellung aller sich auf die Förderungsmaßnahme beziehenden Einnahmen und Ausgaben unaufgefordert nachzuweisen.
    2. Die Stadt ist berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Be­lege sowie durch örtliche Besichtigungen selbst zu prüfen oder durch einen Beauftragten prüfen zu lassen. Der Emfänger der Beihilfe ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  5. Rückforderungsrecht
    1. Beim Verstoß gegen die Bewilligungsbedingungen oder Auflagen des Bewilligungs­be­scheides kann die Stadt die sofortige Rückzahlung der Beihilfe ganz oder teilweise verlangen. Der Widerruf der Bewilligung und das Rückforderungsrecht bleiben auch für den Fall vorbehalten, wenn der Beihilfeempfänger berechtigten städtischen Interessen nicht nachkommt (grober Undank).
    2. Für zurückgeforderte Beträge sind - gerechnet vom Tage der Auszahlung - die für die Stundungen städtischer Forderungen maßgebenden Zinsen zu zahlen.
    3. Soweit die geförderte Maßnahme nachträglich einem anderen Zweck zugeordnet wird, als er bei der Bewilligung des Beihilfebetrages zugrunde gelegt worden ist, kann die Stadt die Erstattung der Beihilfe ganz oder teilweise innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Hat der Beihilfeempfänger einen Kaufpreis oder eine anderweitige Gegenleistung erhalten, so ist der Beihilfebetrag unverzüglich an die Stadt Wesel zurückzuzahlen.
  6. Widerruf
    1. Soweit mit der geförderten Maßnahme nicht innerhalb von sechs Monaten nach Er­teilung des Bewilligungsbescheides begonnen worden ist oder aber die Maßnahme nicht zügig zu Ende geführt wird, behält sich die Stadt Wesel den Widerruf der Beihilfebewilligung vor.
    2. Die Bewilligung wird zurückgenommen, wenn die Angaben im Antrag in wesentlicher Be­ziehung unrichtig oder unvollständig waren.
    3. Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamt­ausgaben oder erhöhen sich die veranschlagten Zuwendungen oder Leistungen Dritter oder treten neue derartige Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die städtische Beihilfe.
  7. Sondervorschriften
    1. Die Beihilfeordnung zur Förderung des Sports in ihrer jeweiligen Fassung wird durch die Grundsätze nicht eingeschränkt.