Inhalt

Satzung der Stadt Wesel über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.1990

Fassung vom 13.12.2023

Inhaltsverzeichnis

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.03.1990 (GV NW S. 141) und der §§ 3 bis 5 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenrei­nigungsgesetz NW) vom 18.12.1975 (GV NW S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.1979 (GV NW S. 914) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt durch Gesetz vom 06.10.1987 (GV NW S. 342), hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 27.11.1990 folgende Satzung beschlossen:

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Hinweis: Zur Verbesserung der Lesbarkeit ist verallgemeinernd in der Satzung die Form der männlichen Anrede gewählt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die gewählte Ausdrucksform auf alle Geschlechter bezieht.

§ 1 Inhalt der Reinigungspflicht

  1. Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 bis 4 dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird.
  2. Die Reinigungspflicht umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Fahrbahnen und der Gehwege. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Stadt beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 bis 4 dieser Satzung.
  3. Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten
    • alle selbstständigen Gehwege
    • die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO)
    • alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung für Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie
    • Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242/243 StVO).
  4. Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege.

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§ 2 Übertragung der Straßenreinigungs- und Winterwartungspflicht auf die Grundstückseigentümer

  1. Die Reinigung der Gehwege (mit Ausnahme der 4. Abteilung) und der im anliegenden Straßenverzeichnis (1. Abteilung) besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen wird in dem in § 3 festgelegtem Umfange den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Das Straßenverzeichnis (1. Abteilung) ist Bestandteil dieser Satzung.
  2. Die Winterwartung der Gehwege und der im anliegenden Straßenverzeichnis (1. Abteilung) besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen wird in dem in § 4 festgelegten Umfang den Eigentümern der an sie grenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt.
  3. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
  4. Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
  5. Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Reinigungsfläche (Eigentümermehrheit, Mehrheit von Erbbauberechtigten) sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.
  6. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung kann mit Zustimmung der Stadt Wesel eine der reinigungspflichtigen Personen als alleinreinigungspflichtig bestimmt werden. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich. Kommt eine Einigung nicht zustande, bestimmt die Stadt den Alleinreinigungspflichtigen.
  7. Die nach den Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.

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§ 3 Art und Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht

  1. Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.
     
  2. Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, die übrigen Gehwege in Ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen.
     
  3. Die Fahrbahnen und Gehwege einschließlich der Bankette sind nach Bedarf, mindestens jedoch alle 2 Wochen zu säubern. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
     
  4. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.

§ 4 Art und Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht

  1. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens von 1,50 Meter Breite, von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind Gehwege mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Salz und sonstige auftauende Stoffe dürfen nur an besonderen Gefahrenstellen (z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten) und in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, verwandt werden. In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Abstumpfende Stoffe müssen so sorgfältig aufgebracht werden, dass die abstumpfende Wirkung in Zeiten des normalen Tagesverkehrs anhält. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
     
  2. In Fußgängergeschäftsstraßen ist bei der Winterwartung von den Anliegern ein Streifen von 1,50 Meter Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche zu räumen und zu streuen.
     
  3. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.
     
  4. Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte
    gekennzeichnete Fußgängerüberwege
    - Querungshilfen über die Fahrbahn und
    - Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmün­dungen
    jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend.

     
  5. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

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§ 5 Benutzungsgebühren

Die Stadt Wesel erhebt für die von ihr durchgeführte Straßenreinigung (Straßenverzeichnis 2. + 4. Abteilung) und Winterwartung (Straßenverzeichnis 3. Abteilung) der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach der Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Wesel.
Die Straßenverzeichnisse (2., 3. und 4. Abteilung) sind Bestandteil dieser Satzung.

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§ 6 Ordnungswidrigkeit

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 2 Abs. 1 der ihm auferlegten Reinigung der im anliegenden Straßenreinigungsverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Fahrbahnen und Gehwege im festgelegten Umfang oder Zeitraum nicht nachkommt
    2. entgegen § 3 Abs. 1 der Verpflichtung, die Straße bis zur Fahrbahnmitte oder den Fällen, in denen auf der anderen Straßenseite kein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden ist, die gesamte Straßenfläche zu reinigen, nicht nachkommt
    3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verpflichtung, selbstständige Gehwege bis zur Gehwegmitte und in den Fällen, in denen auf der anderen Straßenseite kein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden ist und bei allen übrigen Gehwegen, die gesamte Gehwegfläche zu reinigen, nicht nachkommt
    4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verpflichtung, unabhängig vom Verursacher auch Unkraut und sonstige Verunreinigungen zu beseitigen, nicht nachkommt
    5. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 Verunreinigungen nicht unverzüglich nach Beendigung der Säuberung unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen entsorgt
    6. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 Laub nicht unverzüglich beseitigt, obwohl es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt
    7. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Gehwege nicht in einer Breite von 1,50 m von Schnee freihält
    8. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verpflichtung, bei Eis- und Schneeglätte zu streuen nicht nachkommt
    9. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 bei Eis- und Schneeglätte Salz oder sonstige auftauende Stoffe verwendet, soweit dies nicht wegen besonderer klimatischer Ausnahmefälle (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist oder an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten, erlaubt ist.
    10. entgegen § 4 Abs.  1 Satz 4 den in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallenen Schnee und entstandene Glätte nach dem Schneefall bzw. nach dem Entstehen der Glätte nicht unverzüglich beseitigt
    11. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 6 nach 20.00 Uhr gefallenen Schnee bzw. entstandene Glätte am folgenden Tag bis 7.00 Uhr (werktags) bzw.  9.00 Uhr (sonn-  und feiertags) nicht beseitigt
    12. entgegen § 4 Abs. 2 in Fußgängergeschäftsstraßen keinen Streifen in einer Breite von 1,50 m, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche, von Schnee räumt oder streut
    13. entgegen § 4 Abs. 3 an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse die Gehwege nicht so von Schnee freihält und bei Glätte streut, dass ein gefahrloses Ein- und Aus­steigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist
    14. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verpflichtung, bei Eis- und Schneeglätte gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die Fahrbahn und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmün­dungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind, nicht nachkommt
    15. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 bei Eis- und Schneeglätte gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die Fahrbahn und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmün­dungen jeweils die gesamte Fahrbahn zu bestreuen, wenn nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden ist, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind, nicht nachkommt
    16. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 den Schnee so lagert, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird
    17. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 Baumscheiben und begrünte Flächen mit Salz, salzhaltigen oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut; Schnee, der solche auftauenden Mittel enthält auf ihnen lagert
    18. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten nicht von Eis und Schnee freihält oder
    19. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 4 Schnee und Eis von Grundstücken auf Gehwege oder auf die die Fahrbahn schafft.
  2. Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.
  3. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.

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§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die "Satzung der Stadt Wesel über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren" vom 20.12.1976 in der Fassung vom 11.12.1989 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Wesel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 10.12.1990

gez. Schneider
Bürgermeister

Änderungssatzung vom In Kraft getreten am Geänderte Regelungen
16.12.1991 01.01.1992 §§ 2,6, Straßenverzeichnis
01.12.1992 01.01.1993 § 6, Straßenverzeichnis
06.12.1993 01.01.1994 §§ 3, 6, Straßenverzeichnis
21.12.1994 01.01.1995 § 6, Straßenverzeichnis
20.12.1995 01.01.1996 Straßenverzeichnis
18.12.1996 01.01.1997 §§ 3, 6, Straßenverzeichnis
17.12.1997 01.01.1998 Satzungsbeschreibung, §§ 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, Straßenverzeichnis
16.12.1998 01.01.1999 § 3, Straßenverzeichnis
15.12.1999 01.01.2000 Straßenverzeichnis
13.12.2000 01.01.2001 Straßenverzeichnis
19.12.2001 01.01.2002 § 6, Straßenverzeichnis
18.12.2002 01.01.2003 §§ 1, 2, Straßenverzeichnis
17.12.2003 01.01.2004 Straßenverzeichnis
15.12.2004 01.01.2005 §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, Straßenverzeichnis
14.12.2005 01.01.2006 § 3, Straßenverzeichnis
13.12.2006 01.01.2007 §§ 1, 2, 3, 4, 5, Straßenverzeichnis
12.12.2007 01.01.2008 Straßenverzeichnis
17.12.2008 01.01.2009 Straßenverzeichnis
16.12.2009 01.01.2010 Straßenverzeichnis
15.12.2010 01.01.2011 Straßenverzeichnis
14.12.2011 01.01.2012 §§ 2, 4, Straßenverzeichnis
12.12.2012 01.01.2013 Straßenverzeichnis
18.12.2013 01.01.2014 Straßenverzeichnis
17.12.2014 01.01.2015 Straßenverzeichnis
16.12.2015 01.01.2016 Straßenverzeichnis
13.12.2017 01.01.2018 Straßenverzeichnis
12.12.2018 01.01.2019 Straßenverzeichnis
11.12.2019 01.01.2020 Straßenverzeichnis
16.12.2020 01.01.2021 Straßenverzeichnis
15.12.2021 01.01.2022 §§ 1,2,3,4,5,6,7, Straßenverzeichnis
14.12.2022 01.01.2023 Straßenverzeichnis
13.12.2023 01.01.2024 Straßenverzeichnis