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Bauleitplanung

Ein Mitarbeiter sieht sich einen Bebauungsplan an.
Quelle: Flaggschiff Film

Das wichtigste Planungswerkzeug zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung ist die Bauleitplanung. Die Bauleitplanung schafft die rechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung von Planungsideen und Konzepten. Aufgabe ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Stadtgebiet nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) zu regeln. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan und Bebauungspläne.

Das Verfahren für die Aufstellung von Bauleitplänen richtet sich nach den Regelungen des BauGB. Das Verfahren sieht eine möglichst frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger vor, um über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen zu informieren.

Sie haben die Möglichkeit Vorschläge, Wünsche und Anregungen im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB oder im Rahmen der öffentlichen Auslegungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB einzureichen. Die Auslegungszeiträume werden in der Zeitung Der Weseler sowie auf der Homepage der Stadt Wesel bekannt gemacht.

Neben der Bauleitplanung bieten städtebauliche Satzungen die Möglichkeit, gestaltendes Ortsrecht zu schaffen, welches individuell auf die Bedürfnisse und Anforderungen der Kommune zugeschnitten ist.

Flächennutzungsplan

Eine Mitarbeiterin erläutert den Flächennutzungsplan der Stadt Wesel
Quelle: Flaggschiff Film

Der Flächennutzungsplan enthält behördenverbindliche Darstellungen über die Grundzüge der Bodennutzung im gesamten Stadtgebiet.

Unter anderem werden folgende Bereiche werden im Flächennutzungsplan dargestellt: Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen. Gewerbe- und Industrieflächen, Sonderbauflächen, Grünflächen, Gemeinbedarfsflächen, Waldgebiete, Grünflächen, Sportanlagen und Friedhöfe. Die für den Bürger verbindlichen Bebauungspläne werden aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Der derzeit geltende Flächennutzungsplan ist seit 1991 wirksam und wird regelmäßig den aktuellen Anforderungen angepasst.

Bebauungsplan

Foto des Bebauungsplan Nr. 237 Am Schwan Nord
Stadt Wesel - Team Bauleitplanung

Mit einem Bebauungsplan wird die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken im Stadtgebiet vorbereitet und detailliert festgesetzt. Er gilt für einen räumlich begrenzten Teil des Stadtgebietes und regelt im Einzelnen, wie die einzelnen Grundstücke genutzt und bebaut werden dürfen.

Ein Bebauungsplan wird vom Rat als Satzung beschlossen, die Festsetzungen sind für den Grundstückseigentümer rechtverbindlich. Er ist Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen im Baugenehmigungsverfahren.

Vorhabenbezoger Bebauungsplan

Foto des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 21 Waldseeufer
Stadt Wesel - Team Bauleitplanung

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan gem. § 12 BauGB ist eine besondere Form des verbindlichen Bebauungsplans. Er dient der Realisierung eines konkreten baulichen Vorhabens. Der Plan besteht aus dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan, einem Vorhaben- und Erschließungsplan und einem Durchführungsvertrag.

Der Vorhabenträger hat einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens zu stellen. Der Rat hat über den Antrag zu entscheiden und dabei die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen.

Vorhabenträger und Gemeinde schließen einen Durchführungsvertrag ab, in dem weitere Details geregelt werden. Insbesondere verpflichtet sich der Investor im Durchführungsvertrag das Bauvorhaben innerhalb einer festgelegten Frist zu erschließen und zu verwirklichen beziehungsweise verwirklichen zu lassen und die Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise zu übernehmen.

Wird die Frist nicht eingehalten, soll die Gemeinde den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben. Der Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde.

Städtebauliche Satzungen

Neben den Bebauungsplänen gibt es im Planungsrecht noch als weitere städtebauliche Satzungen:

  • die Innenbereichssatzung nach § 34 BauGB sowie
  • die Außenbereichssatzung nach § 35 BauGB

Darüber hinaus kann die Gemeinde u. a. folgende sonstige Satzungen erlassen:

  • Satzung über eine Veränderungssperre nach. § 16 BauGB
  • Sanierungssatzung nach § 142 BauGB
  • Entwicklungssatzung nach § 165 Abs. 6 BauGB
  • Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB
  • Gestaltungssatzung § 89 BauO NRW i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB

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