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Parkerleichterungen

Handwerkerparkausweise

Handwerker die in Wesel ihren Betriebssitz haben und regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten  außerhalb des eigenen Betriebes durchführen, haben die Möglichkeit auf Antrag Ausnahmegenehmigungen zum Parken zu bekommen.

  • Überregionale Handwerkerausweise
  • Handwerkerparkausweise Stadt Wesel
  • Handwerkerparkausweise Tagesgenehmigungen (auch für auswärtige Handwerker).

Parkausweise sozialer Dienst

Pflegedienste die in Wesel ihren Betriebssitz haben und regelmäßig in der Kurzzeitpflege Patienten / Klienten außerhalb des eigenen Betriebes pflegen, haben die Möglichkeit auf Antrag Ausnahmegenehmigungen zum Parken zu bekommen.

Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen

Parkerleichterungen können für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „a.G.“), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen und für blinde Menschen (Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „BL“) gewährt werden.  Weitere Informationen finden sie hier.

Parkerleichterung außerhalb der aG Regelung (orangener Parkausweis)

Für Schwerbehinderte, die nicht den oben genannten Personengruppen angehören können im eingeschränkten Umfang Parkerleichterungen gewährt werden.

Da die Entscheidung über den gestellten Antrag aufgrund des durchzuführenden Verwaltungsverfahrens längere Zeit in Anspruch nimmt, besteht auch hier die Möglichkeit eine vorläufige Parkerlaubnis auszustellen. Die Geltungsdauer beträgt höchstens sechs Monate, längstens bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens. 

Voraussetzung für die Erteilung der vorläufigen Parkerlaubnis ist der Nachweis, dass beim Kreis Wesel – Fachbereich Soziales – ein Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen, die für die Ausstellung des orangenen Parkausweises erforderlich sind, gestellt wurde und ein Nachweis über diese Antragstellung und ein ärztliches Attest über das nicht nur vorübergehende Vorliegen der entsprechenden Behinderungen vorliegt.

 

Ausnahmegenehmigung bei temporären Mobilitätseinschränkungen

Nach den Verwaltungsvorschriften der StVO sind als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG) nur solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Personen mit nur vorübergehenden Mobilitätseinschränkungen können daher grundsätzlich keinen Behindertenparkausweis erhalten. Es gibt jedoch Personengruppen, die aufgrund von Erkrankungen oder Unfällen vorübergehend in ihrer Mobilität erheblich beeinträchtigt sind. Um auch diesen Personen zu helfen, besteht die Möglichkeit, gesundheitlich temporär mobilitätseingeschränkten Personen für die voraussichtliche Dauer der Einschränkung aber höchstens für sechs Monate Ausnahmegenehmigungen zu bestimmten Parkreglungen zu erteilen. Voraussetzung ist die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens, dass gesundheitliche Einschränkungen bestehen, die in ihren Auswirkungen mit denen vergleichbar sind, welche sonst für die Gewährung eines Behindertenparkausweises („aG“ oder „aG-light“) notwendig sind.

Für weitere Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an die u.a. Kontaktadresse.

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