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Arbeitsgenehmigung

Bis zum 31.12.2004 wurden für Ausländer/innen die Arbeitsgenehmigungen grundsätzlich bei der Agentur für Arbeit ausgestellt. Die Betroffenen haben zuerst einen Aufenthaltstitel beantragt und erhalten, anschließend haben sie sich mit der Agentur für Arbeit in Verbindung gesetzt. Mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 wurde dieses Verfahren grundlegend geändert. Nunmehr wird Art und Umfang der zugelassenen Erwerbstätigkeit nicht mehr in der Arbeitsgenehmigung dargestellt, die Zulassung der Erwerbstätigkeit erfolgt unmittelbar durch die Ausländerbehörde mit der Erteilung des Aufenthaltstitels. Dieses bedeutet für die Antragsteller, dass ein Kontakt nur mit einer Behörde erforderlich ist. Da die Ausländerbehörde aber in der Regel die Agentur für Arbeit vor der Entscheidung über die Zulassung einer Erwerbstätigkeit beteiligen muss, bedeutet dieses auf der anderen Seite auch, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels längere Zeit als bisher in Anspruch nimmt.

Hier einige Grundsätze bzgl. der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit:

  • Staatsangehörige der zum 01.05.2004 beigetretenen Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme von Zypern und Malta) benötigen für eine Übergangszeit weiterhin eine Arbeitsgenehmigung, die durch die Agentur für Arbeit ausgestellt wird.
  • Andere Staatsangehörige der EU benötigen keine Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
  • Deutsch-verheiratete Ausländer und Ausländer, die mit Ausländern verheiratet sind, die selbst uneingeschränkt erwerbstätig sein dürfen, dürfen jede Erwerbstätigkeit ausüben.

Sofern die Agentur für Arbeit im Rahmen der Zulassung der Erwerbstätigkeit beteiligt werden muss, ist mit einer Bearbeitungszeit von 4 bis 6 Wochen zu rechnen. In dieser Zeit wird geprüft, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer für die Besetzung der Stelle in Frage kommen.

Ergänzende Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit.

 

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