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Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

Allgemeines

Am 1. September 2011 wurde der bisher übliche Aufenthaltstitel, der bis dahin als Klebeetikette von den Ausländerbehörden ausgestellt wurde, durch den eAT ersetzt. Der eAT wird durch die Bundesdruckerei hergestellt und hat vom Format die Größe einer Scheckkarte.

Zur Einführung des eAT wurden alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet. Ziel ist es hierbei, die Aufenthaltstitel in der Europäischen Union zu vereinheitlichen und durch die Nutzung biometrischer Daten die Bindung zwischen Dokumenteninhabern und Dokument zu erhöhen, bzw. vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen.

Alle Informationen und Übertragungen werden durch ein Verschlüsselungsverfahren geschützt, um die Datensicherheit zu gewährleisten. Durch ein Berechtigungszertifikat wird geregelt, wer auf die personenbezogenen Daten zugreifen darf. Ausschließlich den berechtigten Stellen wird der Zugriff erlaubt, so hat beispielsweise ein Arbeitgeber keinen Zugriff auf die Chip-Daten.

Durch die Einführung des eAT muss nicht zwingend der "alte Aufkleber" gegen den neuen eAT ausgetauscht werden. Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis längstens 31. August 2021 ihre Gültigkeit.

Folgende aufenthaltsrechtliche Genehmigungen werden als eAT ausgestellt:

  • die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis sowie die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (nach dem Aufenthaltsgesetz)
  • die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte (nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU)
    und
  • die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige der Schweiz (nach dem Abkommen der EU mit der Schweiz).

Chip

Auf dem im eAT integrierten Chip werden neben den persönlichen und aufenthaltsrechtlichen Daten, auch biometrische Daten, nämlich das Lichtbild sowie zwei Fingerabdrücke, gespeichert.

eID-Funktion

Der elektronische Identitätsnachweis (eID) bietet zum Beispiel die Möglichkeit, sich bei Internetdiensten von Wirtschaft und Verwaltung elektronisch auszuweisen. Diese Funktion kann auf Wunsch deaktiviert werden.

eSign-Funktion

Mit der elektronischen Unterschrift (eSign) können Sie rechtsgültig digitale Dokumente unterschreiben. Diese Funktion kann nach Ausstellung des eAT bei einem privaten Zertifizierungsservice beantragt werden.
Die Funktionen des eAT entsprechen denen des deutschen elektronischen Personalausweises.

Rechtlicher Status

Der eAT wird als separates Dokument ausgestellt. Er ist aber kein Passersatz. Der eAT dient nur dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren und ist grundsätzlich nur im Zusammenhang mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz gültig.

Nebenbestimmungen, Auflagen

Umfangreichere Nebenbestimmungen werden im Chip gespeichert und auf einem eigenen Zusatzblatt zum eAT ausgedruckt.
Auf dem eAT wird dann der Hinweis "Siehe Zusatzblatt" eingetragen. Bei Änderung dieser Nebenbestimmungen wird von der Ausländerbehörde ein neues Zusatzblatt erstellt und die Daten im Chip werden ebenfalls geändert.
Die Wohnanschrift befindet sich ebenfalls auf dem eAT und wird bei einer Ummeldung direkt beim Bürgerservice geändert.

Zeitpunkt der Antragstellung

Da die aktuellen Aufenthaltstitel gültig bleiben, müssen Sie einen eAT erst dann beantragen, wenn Ihr (befristeter) Aufenthaltstitel abläuft oder Ihr Pass, in dem sich der Aufenthaltstitel (das Klebeetikett) befindet, abgelaufen oder verloren gegangen ist und Sie einen neuen Pass erhalten haben (Übertrag).
Die Antragstellung sollte in jedem Fall rechtzeitig erfolgen, da zwischen Antragstellung und Eintreffen des eAT, nach Erstellung bei der Bundesdruckerei, bei der Ausländerbehörde, durchaus drei Wochen liegen können.

Persönliche Vorsprache bei Antragstellung

Alle Antragstellerinnen und Antragsteller, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, müssen persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen, da auf dem Chip Fingerabdrücke gespeichert werden. Sobald dann alle Voraussetzungen zur Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels erfüllt sind, wird der eAT bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt.

Zusätzliche Vorsprache zur Abholung

Nach voraussichtlich etwa drei Wochen wird der eAT an die Ausländerbehörde gesandt. Zur Abholung ist eine zusätzliche Vorsprache erforderlich. Die Vorsprache kann durch Sie selbst oder durch einen Bevollmächtigten, unter Vorlage der entsprechenden Vollmacht, erfolgen. Dieser Bevollmächtigte muss zusätzlich auch seinen Personalausweis oder Pass vorlegen.

Gebühren

Die Kosten für die Herstellung des eAT sind erheblich höher als für die vorher verwendeten Etiketten, die in den Pass oder Passersatz eingeklebt wurden.

Mit der Einführung des eAT werden ab 01.09.2011 nun folgende Gebühren fällig:

Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
  • 147 Euro für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)),
  • 124 Euro für Sebständige (§ 21 Abs. 4 AufenthG),
  • 113 Euro in den den übrigen Fällen.


Die Gebühr für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Kinder mit eigenständigem Aufenthaltsrecht nach § 35 Abs. 1 AufenthG beträgt 55,- Euro.

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
  • 100 Euro für eine Geltungsdauer bis zu einem Jahr,
  • 100 Euro bei einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr.
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
  • 96 Euro für einen weiteren Aufenthalt bis zu drei Monaten,
  • 93 Euro für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten.
Neuausstellung eines eAT ("Übertrag")

i.d.R. 67 Euro für die Neuausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (das ist zum Beispiel dann erforderlich, wenn Sie einen neuen Pass erhalten haben).

Erteilung einer elektronischen Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörig, Berechtigte nach dem ARB
  • 22,80 Euro bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
  • 28,80 Euro nach Vollendung des 24. Lebensjahres
Ausstellung einer Aufenthaltskarte oder Daueraufentaltskarte
  • 22,80 Euro bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
  • 28,80 Euro nach Vollendung des 24. Lebensjahres
Gebührenbefreiung

Von den genannten Gebühren sind unter anderem Asylberechtigte und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, befreit. Außerdem befreit sind Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, sowie Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten können.

Die Gebührenbefreiung für Familienangehörige von Deutschen ist zum 01.09.2011 weggefallen.

Die Höhe der Gebühren und Grundlagen für Gebührenbefreiungen sind in den §§ 44 bis 54 der Aufenthaltsverordnung festgelegt.
Die Gebühren können bar oder auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.

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