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Allgemeinverfügung der Stadt Wesel zum Betretungsverbot von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen

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Allgemeinverfügung

 

der Stadt Wesel zum Betretungsverbot von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, von tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe, für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie von interdisziplinären oder heilpädagogischen Frühförderstellen, heilpädagogischen Praxen und Autismuszentren zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)

Gem. §§ 16, 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) i. V. m. §§ 2 und 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz –ZVO-IfSG – NRW wird zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus Infektionen folgende Allgemeinverfügung angeordnet:

1. Sämtliche Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tageseinrichtungen oder sonstige vergleichbare Angebote) sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation haben ab sofort allen Nutzerinnen und Nutzern den Zutritt zu versagen. Dies gilt insbesondere für Bildungseinrichtungen für berufsvorbereitende und ausbildende Maßnahmen, die sich an Menschen mit Behinderungen richten, wie z.B. Berufsbildungswerke, Berufsförderwerke, Berufliche Trainingszentren.

2. Ausgenommen sind Nutzerinnen und Nutzer, die im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson eine unverzichtbare Schlüsselperson ist. In diesen Fällen soll die Pflege und/oder Betreuung erfolgen, sofern eine private Betreuung durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z. B. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann.

Schlüsselpersonen sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen insbesondere:
Alle Einrichtungen, die der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

3. Die Unentbehrlichkeit ist der betreffenden Einrichtung gegenüber durch eine schriftliche Betätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten nachzuweisen.

4. Auszunehmen sind weiterhin Nutzerinnen und Nutzer, deren pflegerische oder soziale Betreuung für den Zeitraum, in dem sie sich normalerweise in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) aufhalten, nicht sichergestellt ist. Die Träger der WfbM sind angehalten, für die betroffenen Personen eine Betreuung im notwendigen Umfang sicherzustellen. Sie sollen zu diesem Zweck mit Anbietern von Wohneinrichten zusammenarbeiten.

5. Auszunehmen sind zudem diejenigen Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die einen intensiven und persönlichen Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Teilnehmenden kann auf Elternwunsch bzw. auf Bedarfsmeldung des/der Teilnehmenden im Einzelfall nach Entscheidung der Schulleitung ein Betreuungsangebot vor Ort in der Einrichtung sichergestellt werden. Da dieser Personenkreis zur besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten. Zur FIankierung der kontaktreduzierenden Maßnahmen kann, soweit möglich, das Unterrichtsgeschehen auf virtuelle Lernwelten umgestellt werden und durch die Bildungsträger weiter begleitet werden.

6. Auszunehmen sind darüber hinaus Nutzerinnen und Nutzer von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, deren häusliche Versorgung bei Wegfall der teilstationären Pflege und Betreuung glaubhaft gefährdet wäre. Über die Gewährung einer Ausnahmeregelung entscheidet die Leitung der bisher genutzten Einrichtung im Einzelfall unter Abwägung der Gesamtumstände - insbesondere der erhöhten Gefahren durch das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 einerseits und einer drohenden unzureichenden häuslichen Versorgung sowie verbesserter Schutzvorkehrungen bei einer Reduzierung der Zahl der in der Einrichtung zu versorgenden Personen andererseits.

7. Die Betretungsverbote gemäß Ziffer 1 gelten auch für interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren, soweit dies nicht medizinisch dringend notwendig angezeigt ist. Daneben gelten die Betretungsverbote unter Ziffer 1 auch für Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFÖVO) anerkannt wurden.

8. Zu den Ausnahmen, die unter Ziffer 2 sowie Ziffern 4 - 7 bestimmt sind, gilt, dass ein zumutbarer Transport für den Hin- und Rückweg sicherzustellen ist, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit SARS-CoV-2 berücksichtigt.

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW (VwVfG NRW) einen Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Bei Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann ein Bußgeld gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 IfSG in Höhe von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden. Wer den Verstoß vorsätzlich begeht, wird gem. § 74 IfSG mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 19.04.2020. Sie erlischt, sobald eine gleichgerichtete Rechtsverordnung gem. § 32 IfSG durch das fachlich zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen wird oder durch Aufhebung der zuständigen Behörde.

Begründung

Für diese Anordnung bin ich nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz – ZVO-IfSG zuständig.

Die angeordneten Maßnahmen ergehen auf Grund der derzeitigen Einstufung der Verbreitung des neuen Coronavirus (Sars-CoV-2) als Pandemie durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die WHO definiert eine Pandemie als eine Situation, in der die ganze Weltbevölkerung einem Erreger potenziell ausgesetzt ist und "potenziell ein Teil von ihr erkrankt".

Zudem besteht auf Grund der Risikobewertung des Robert Kochs Instituts weiterhin auf globaler Ebene eine sich sehr dynamisch entwickelnde und ernst zu nehmende Situation, mit zum Teil schweren und auch tödlichen Krankheitsverläufen. Mit weiteren Fällen, Infektionsketten und Ausbrüchen muss in Deutschland gerechnet werden.
Aktuell hat das Robert-Koch-Institut seine Einschätzung zur Gefahr durch das Coronavirus für die Bevölkerung inzwischen als „hoch” eingestuft. Das Virus SARS-CoV-2 breitet sich derzeit immer weiter aus. Dies betrifft auch die Stadt Wesel.


Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung - insbesondere Verzögerung - der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen.

Ziel ist es, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit verbunden.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sind die zeitlich befristeten Anordnungen nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und angemessen.

 

Zwar werden die Grundrechte der Art. 2, Absatz 2, Satz 2, Art. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 8 Grundgesetz insoweit eingeschränkt. Die Maßnahme ist jedoch in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt. Durch verlangsamte Weiterverbreitung des Virus kann die dringend erforderliche Zeit gewonnen werden, um im Interesse des Gesundheitsschutzes das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln. Die Maßnahmen dienen als höchstem Rechtsgut dem Schutz des Lebens und der Gesundheit aller Personen.

Die Maßnahmen sind im Einzelnen verhältnismäßig. Ausnahmen für besondere Härtefälle sind vorgesehen.

Zu Ziffer 1:
Zu den erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört auch eine Beschränkung der Ausbreitung auf der Grundlage von § 28 IfSG in Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstigen vergleichbaren Angeboten). Dort bzw. auf dem gemeinsamen Transport in die genannten Einrichtungen treten insbesondere Menschen, die durch Alter, Vorerkrankung oder Behinderung einem besonderen Risiko durch das Corona-Virus ausgesetzt sind, in engen Kontakt miteinander.
Hinzu kommt, dass das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten zudem abhängig von der Möglichkeit der Übernahme von (Eigen-)Verantwortung ist und bei den Nutzerinnen und Nutzern der beschriebenen Einrichtungen häufig nicht vorausgesetzt werden kann. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb dieser Einrichtungen verbreiten und in die Familien bzw. Wohngruppen weitergetragen werden. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um eine Verbreitung der Infektion zu verhindern.

Zu Ziffer 2:
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung muss unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit der Zugangsbeschränkung zu Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie zu tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstigen vergleichbaren Angeboten) aufrechterhalten werden. Dazu sind Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit der genannten Personengruppen nicht aufgrund des Betreuungsbedarfs ihrer Angehörigen zu beeinträchtigen.


Zu den üblichen Betreuungszeiten ist daher eine Beaufsichtigung und Betreuung in der jeweiligen Einrichtung für Angehörige von Schlüsselpersonen sicherzustellen. Der Nachweis der Unentbehrlichkeit ist erforderlich, um die Zahl der in den genannten Einrichtungen zu betreuenden Menschen so gering wie möglich zu halten, damit einer weiteren Verbreitung von SARS-CoV-2 entgegengewirkt werden kann. Anderenfalls wäre die Maßnahme des Betretungsverbots von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstigen vergleichbaren Angeboten) nicht effektiv, wenn sich die Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen dort aufhalten würden.

Zu Ziffer 3:
Die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers dient dem Nachweis des Betreuungsbedarfs.


Zu Ziffer 4:
Die in den Werkstätten beschäftigten Menschen mit Behinderungen benötigen teilweise den Besuch der Werkstatt als eine tagesstrukturierende Maßnahme. Selbstverständlich hat der Gefahrenschutz auch in Werkstätten höchste Priorität. Die dort beschäftigten behinderten Menschen haben aber auch einen Anspruch auf diese Teilhabeleistung. Anders als bei Kindertageseinrichtungen stehen ihnen keine unterhaltsverpflichteten Personen zur Seite. Hinzu kommt, dass ein Teil der Betreuungspersonen (in den Familien) hochaltrig ist und schnell überfordert sein kann. Werden Werkstätten geschlossen, ist deshalb durch den Träger sicherzustellen, dass zumindest die Personen, die auf eine Betreuung angewiesen sind, diese auch erhalten. Die Betreuung kann dabei z.B. auch in Zusammenarbeit mit Wohnanbietern geleistet werden.

Zu Ziffer 5:
Die Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen gehören auch der unter Ziffer 1 genannten, besonders schutzbedürftigen Personengruppe an, gleichwohl kann die stabilisierende Wirkung der Förderung in den entsprechenden Bildungseinrichtungen nicht außer Acht gelassen werden, so dass hier entsprechende Differenzierungen im Interesse der Menschen mit Behinderungen möglich sein müssen.

Zu Ziffer 6:
Bei einigen Nutzerinnen und Nutzern ist die Betreuung in einer Tages- und Nachtpflegeeinrichtung unverzichtbarer Baustein zur Aufrechterhaltung der häuslichen Versorgung. Die pflegenden Personen sind oftmals selbst hochaltrig und gesundheitlich vorbelastet. Ohne die Möglichkeit zur weiteren Nutzung eines Angebots der Tages- und Nachtpflege kann das Risiko einer Überforderung und in der Folge des dauerhaften Zusammenbruchs der häuslichen Versorgung nicht ausgeschlossen werden. Andererseits bestehen ggf. Möglichkeiten, das lnfektionsrisiko in den Einrichtungen durch die angestrebte Reduzierung der Zahl der gleichzeitigen Nutzerinnen und Nutzer zu minimieren, z.B. durch Einzeltransporte in die Einrichtung und wieder zurück in die eigene Häuslichkeit oder durch größere räumliche Abstände der Nutzerinnen und Nutzer während der Betreuung in der Einrichtung, die durch eine reduzierte Zahl gleichzeitiger Nutzerinnen und Nutzer ermöglicht werden. Dies ist durch den Leiter der jeweiligen Einrichtung bei seiner Entscheidung über die Aussprache des Betretungsverbots zu berücksichtigen.

Zu Ziffer 7:
Die Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen gehören auch der unter zu 1. genannten, besonders schutzbedürftigen Personengruppe an, weshalb auch hier entsprechende kontaktreduzierende Maßnahmen erforderlich sind.

Zu Ziffer 8:
Den Anforderungen des erhöhten Infektionsschutzes soll während gemeinsamer Hin- und Rückfahrten mehrerer Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch angemessene Maßnahmen Rechnung getragen werden, dazu können insbesondere erhöhte Sicherheitsabstände zwischen den Mitfahrenden beitragen.

Die Befristung bis zum 19.04.2020 erfolgt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG angeordnet.

Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung ist im Interesse der Aufrechterhaltung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzuordnen. Es ist sicherzustellen, dass auch während eines eventuellen Klageverfahrens notwendige, wirksame und rechtzeitige Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung durchgeführt werden können.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe

Klage erhoben werden.

Die Klage ist beim Verwaltungsgericht, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf, schriftlich

oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Wird die

Klage schriftlich erhoben, ist die Frist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Gericht eingegangen ist. Die Klage kann auch durch Übertragung eines

elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben

werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht

geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der

verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803). Die Klage muss den/die Kläger/in, den/die Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Falls die Frist durch das Verschulden eines/einer Bevollmächtigten versäumt werden

sollte, würde dessen/deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Hinweis:

Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen

Rechtsverkehr finden Sie im Internet unter www.justiz.de.

Wesel, den 19.03.2020

Stadt Wesel

Die Bürgermeisterin

 

gez.

Ulrike Westkamp