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Bauordnungsrecht

Ist die planungsrechtliche grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstückes geklärt, legt das Bauordnungsrecht in der Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW) die Voraussetzungen fest, wie das Vorhaben ausgeführt werden kann. Es dient hauptsächlich der Gefahrenabwehr und dem geregelten Miteinander. In der Hauptsache wird die Ausführung von baulichen Anlagen (auch wenn sie nicht genehmigungspflichtig sind) festgelegt. Neben den sicherheitstechnischen Grundsätzen werden weiterhin die ordnungsrechtlichen Verfahren geregelt und die Verfahrensbeteiligten genannt. Die wesentlichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind:

  • umweltgerechte Ent- und Versorgung der Grundstücke z.B. ordnungsgemäße Ableitung der Abwässer und Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser und Strom
  • Einhaltung von Abstandsflächen zu Gebäuden und Grenzen, Ausführen der Bauwerke in bautechnischer, baukonstruktiver, bauphysikalischer, sicherheitstechnischer und baugestalterischer Hinsicht (Standsicherheit, Brand-, Wärme-und Schallschutz, Beschaffenheit von Wänden, Decken, Treppen, Dächern usw.)
  • Ausbilden und Ausstatten der Gebäude und Räume in einer bestimmten Art und nach Maßen (z. B. auch Anforderungen an Aufenthaltsräume und Wohnungen, insbesondere in Keller-  und Dachgeschossen).

In der BauO NRW werden darüber hinaus die Verfahren einschließlich der Bauüberwachung sowie die Zuständigkeiten der am Bau Beteiligten (Bauherr/in, Entwurfsverfasser/in, Bauleiter/in, Unternehmer/in) und der Behörden geregelt. Hierzu wird nachfolgend ausführlicher dargestellt.

Bebaubarkeit, Erschließung

Ebenfalls in der BauO NRW finden sich Regelungen über die Bebaubarkeit bzw. die Anforderungen an die Erschließung von Grundstücken. Das Baugrundstück muss an die notwendigen Erschließungsanlagen angeschlossen werden können. Das bedeutet, dass Kanal, Straße und die weiteren Versorgungsanlagen, insbesondere Wasserversorgungsanlagen vorhanden sein oder in absehbarer Zeit - spätestens bis zur Fertigstellung des Gebäudes - fertiggestellt werden müssen.

Neben der rein planungsrechtlichen Beurteilung aufgrund der Vorschriften der §§ 30, 34 und 35 BauGB mit ihren unterschiedlichen planungsrechtlichen Anforderungen an eine gesicherte Erschließung und der damit verbundenen Prüfung der grundsätzlichen Zulässigkeit der Bebauung eines Grundstückes sind bei der Frage, ob ein Grundstück in bauordnungsrechtlicher Hinsicht als erschlossen gilt, wesentlich strengere Maßstäbe anzusetzen. Die bauordnungsrechtliche gesicherte Erschließung eines Baugrundstückes wird im Wesentlichen in den §§ 4 und 5 BauO NRW geregelt. So muss das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen. Sofern zwischen dem Baugrundstück und der öffentlichen Verkehrsfläche eine private Grundstücksfläche liegt, muss die Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche durch eine sogenannte Baulast öffentlich-rechtlich gesichert werden.

Zur gesicherten Erschließung gehört auch, dass Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. Nicht zuletzt ist die Sicherung der erforderlichen Löschwassermenge ein wichtiger Bestandteil der Erschließung.

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