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Denkmalschutz

Denkmäler sind ein wichtiger Bestandteil des reichhaltigen und vielfältigen historischen Erbes Nordrhein-Westfalens und bestimmend für unsere Kulturlandschaft. Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege liegen im öffentlichen Interesse und sollen sicherstellen, dass Bau-, Boden-, Garten- und bewegliche Denkmäler, Denkmalbereiche sowie Welterbestätten erhalten, geschützt und sinnvoll genutzt werden.

Das Denkmalschutzgesetz NRW verpflichtet aus diesem Grund die Eigentümer*innen von Denkmälern zur sachgemäßen Behandlung, Instandsetzung und zum Gefährdungsschutz. Ein Schwerpunkt des Denkmalschutzes ist dabei die Beratung und Zusammenarbeit mit den Eigentümern*innen und den weiteren Nutzungsberechtigten*innen. In diesem Zusammenhang ist es eine zentrale Aufgabe der Unteren Denkmalbehörde, dass Umbauten, Nutzungsänderungen und Veränderungen an den Objekten sensibel und schonend vorgenommen werden und mit den Bedürfnissen und Vorstellungen der Nutzer*innen im möglichen gesetzlichen Rahmen in Einklang gebracht werden. Jede geplante kleine und große Maßnahme an oder in einem Denkmal oder in seiner Umgebung bedarf einer denkmalpflegerischen Erlaubnis, dies trifft auch zu wenn keine baurechtliche Genehmigung notwendig ist. Zu diesem Zweck und Ziel ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme und Abstimmung sinnvoll, die zu einer zwingend notwendigen denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß §§ 9, 13, 15, 20 DSchG NRW durch die Untere Denkmalbehörde führen sollte.

Begriffsbestimmungen (§ 2 DSchG NRW):

Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht. Man unterscheidet dabei zwischen Baudenkmälern, Gartendenkmälern, beweglichen Denkmälern, Bodendenkmälern, Denkmalbereichen und Welterbestätten. In Denkmalbereichen werden Mehrheiten von baulichen Anlagen, z.B. Stadtgebiete oder Siedlungen, unter Schutz gestellt. Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden, z.B. Gruben, Wüstungen, Grabhügel und Verteidigungsanlagen. Als Bodendenkmäler können auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit gelten, darüber hinaus Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. Welterbestätten sind Denkmäler, Ensembles oder Stätten, die in die Liste des Erbes der Welt eingetragen sind.

Untere Denkmalbehörde

Die Untere Denkmalbehörde der Stadt Wesel berät Denkmaleigentümer*innen und interessierte Bürger*innen bei allen Fragen im Zusammenhang mit Denkmalschutz und Denkmalpflege. Sie ist unter anderem zuständig für:

  • Eintragung der Denkmäler in die Denkmalliste
  • Gutachterliche Stellungnahmen
  • Denkmalrechtliche Erlaubnisverfahren gemäß Denkmalschutzgesetz
  • Abstimmungsverfahren zur Wahrung der Denkmalsubstanz
  • Ordnungsbehördliche Maßnahmen
  • Ausstellung von steuerlichen Bescheinigungen gemäß Einkommensteuergesetz
  • Bewilligung von Zuwendungen

Die Grundlage ist das Nordrhein-westfälische-Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW).

Erlaubnisverfahren gemäß § 9 DSchG NRW / Bescheinigung für steuerliche Zwecke gemäß § 36 DSchG NRW und Online-Antragsformulare

Bauliche Veränderungen eines Baudenkmals (wie z.B. geplante Anbauten, Fassadenanstrich, Erneuerung der Dacheindeckung, der Fenster und Türen sowie Umbauten) und Maßnahmen in seiner direkten Umgebung bedürfen einer denkmalpflegerischen Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW. Eingriffe und Veränderungen in Bodendenkmäler sowie Gartendenkmäler benötigen eine Erlaubnis gemäß § 15 beziehungsweise § 13 DSchG NRW. Die Erlaubnis wird durch die Untere Denkmalbehörde in Zusammenarbeit mit dem Landschaftsverband Rheinland, Rheinisches Amt für Denkmalpflege, erteilt. Hierdurch soll unter anderem sichergestellt werden, dass die Eigenart eines Gebäudes erhalten wird, substanzschonende Maßnahmen ausgeführt werden und die historische Ablesbarkeit erhalten bleibt.

Da die Erlaubnis bei Baudenkmälern grundlegend und zwingend ist für eine Bescheinigung für die Erlangung von Steuervergünstigungen gemäß § 36 DSchG NRW, stehen wir als Ansprechpartner gerne bereit und möchten Ihnen das Verfahren erleichtern. Zu diesem Zweck stellen wir Ihnen den folgenden Antrag online in dem folgenden Link zur Verfügung. Dem Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW sollten folgende beurteilungsfähige Unterlagen anbei gelegt werden:

  • Maßnahmenbeschreibung
  • Bestands- und Umbaupläne
  • Fotos
  • Angebote und Kostenvoranschläge
  • Gutachten (wenn nötig)
  • Schadenskartierungen (wenn nötig)

 

Steuerliche Erleichterungen stellen einen unverzichtbaren Teil zur Unterstützung der Denkmaleigentümer*innen dar. Nach § 36 DSchG NRW kann eine Bescheinigung für steuerliche Zwecke für finanzielle Aufwendungen, die zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung eines Denkmals notwendig sind, ausgestellt und gemäß §§ 7 i, 10 f und 11 b Einkommenssteuergesetz (EstG) von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass alle Baumaßnahmen mit der Unteren Denkmalbehörde vorher abgestimmt worden sind (siehe auch: Erlaubnis- verfahren § 9 DSchG NRW)!

Denkmalliste

Ein Gebäude wird rechtskräftig zum Denkmal, wenn es in die Denkmalliste (§ 5 Abs.1 DSchG NRW) eingetragen ist. Voraussetzung ist die Feststellung der charakteristischen Merkmale und des öffentlichen Interesses an der Erhaltung. Diese Liste wird von der Unteren Denkmalbehörde geführt und ist öffentlich einsehbar. Die Absicht, ein Denkmal in die Liste einzutragen, wird dem Eigentümer*innen in einem Anhörungsverfahren schriftlich mitgeteilt. Der Eigentümer*innen kann gegen die Eintragung den Klageweg beschreiten.

Veräußerungsanzeige

Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer*innen den Eigentumswechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der Unteren Denkmalbehörde gemäß § 6 DSchG NRW anzuzeigen. Die Anzeige einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen.

Es ist zu berücksichtigen, dass beim Verkauf von Denkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern zunächst ein Vorverkaufsrecht gemäß § 31 DSchG NRW durch die Stadt Wesel besteht.

Entdeckung von Bodendenkmälern

Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dieses der Unteren Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Rheinland, Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn, unverzüglich gemäß § 16 DSchG NRW anzuzeigen. Hierbei sind alle Funde von Bodendenkmälern, bewegliche und unbewegliche wie z.B. Siedlungsreste, Grabanlagen und Fossilien gemeint.

Zuwendungen

Für kleine private Denkmalpflegemaßnahmen an Baudenkmälern oder für Denkmäler in einem Denkmalbereich können auf Antrag Zuwendungen bewilligt werden. Zuwendungen werden bei Maßnahmen gewährt, die wegen der Denkmaleigenschaft des Gebäudes mit einem erhöhten finanziellen Aufwand verbunden sind. Diese Mittel werden aus dem pauschalen Förderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Wesel bereitgestellt. Auf die Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

Denkmalförderprogramm des Landes NRW 2024

Die Anträge können bis 01.10.2023 gestellt werden.

Denkmalförderprogramm 2024 – Einzelmaßnahmen
Die Landesregierung NRW beabsichtigt, im Haushaltsjahr 2024 wieder Fördermittel für Pauschalzuweisungen und Einzelförderungen für kommunale, private und kirchliche Denkmäler gemäß den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Denkmälern (Förderrichtlinien Denkmalpflege) zur Verfügung zu stellen. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW hat hierzu auf seiner Homepage einen Programmaufruf veröffentlicht.

Die Anträge sind in diesem Jahr erstmalig auch für die Einzelförderung zwingend online zu stellen: https://www.denkmal.foerderung.nrw/onlineantrag#login

Nachdem der Antrag digital versandt wurde, muss dieser ergänzend ausgedruckt, unterschrieben und auf dem Postweg an die Bezirksregierung übersandt werden.

Der Unteren Denkmalbehörde ist eine Kopie des unterschriebenen Antrags einzureichen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der beabsichtigten Maßnahme erforderlichen Unterlagen (wie zum Beispiel Kostenvoranschläge, Leistungsbeschreibungen, Planzeichnungen, Finanzierungspläne) beizufügen. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann der ursprüngliche Papierantrag verwendet werden.

Informationen über Ziele, Inhalte und Ablauf der Denkmalförderung sowie weitere Informationen für Denkmaleigentümer finden Sie auf der Homepage unter https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/35/denkmalschutz/denkmalfoerderung/index.html.

Die Infobroschüre steht hier zum Download bereit.

Denkmalbereich Polderdorf Büderich

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