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Einstieg ins Baurecht leicht gemacht

Das öffentliche Baurecht ist sehr vielfältig. Alles was beim Bauen bedacht werden muss, ist in zahlreichen Gesetzen, Verordnungen, Satzungen und sonstigen Vorschriften geregelt. Das Team Bauordnung und Denkmalschutz möchte Ihnen eine kurze Einführung in das Thema geben, damit Sie nicht unvorbereitet in ein Beratungsgespräch oder in eine Bauantragstellung gehen.

Grundsätzlich ist das öffentliche Baurecht in das Bauplanungsrecht und in das Bauordnungsrecht zu unterteilen. Während das Bauplanungsrecht hauptsächlich die Frage beantwortet, ob überhaupt gebaut werden kann, regelt das Bauordnungsrecht insbesondere, welche Anforderungen ein Bauvorhaben erfüllen muss.

Im Folgenden werden Ihnen baurechtliche Begriffe erläutert und die am Bau Beteiligten vorgestellt. Außerdem sollten die Rechtsgrundlagen für eine eventuelle Auseinandersetzung mit den Nachbarn bekannt sein. Die Bezirksübersicht des Teams Bauordnung und Denkmalschutz hilft Ihnen schnell den richtigen Ansprechpartner im Rathaus zu finden.

Abschließend erfahren Sie alles, was für die richtige Stellung eines Bauantrags erforderlich ist.

Gartenbesitzerinnen und Gartenbesitzer setzen auf Schotter statt auf Pflanzen. Die Gründe dafür sind sehr unterschiedlich: Einige streben damit eine Minimierung der Pflege an, einige schätzen die reduzierte Erscheinung und Ästhetik, vielen fehlt einfach die Zeit oder eine Gestaltungsidee, in manchen Fällen sind die Menschen körperlich nicht mehr in der Lage, sich um einen Garten zu kümmern. Was viele nicht wissen: Ein Kies- oder Schottergarten ist keineswegs besonders pflegeleicht, da sich schnell eine dünne Humusschicht bildet, auf der z. B. Wildkräuter, Moose und Flechten keimen, deren Behandlung mit chemischen Mitteln zur Unkrautvernichtung verboten ist. Biologisch gesehen sind viele dieser Gärten zudem tot, denn sie bieten den meisten Tieren und Pflanzen weder Nahrung noch Lebensraum.

Die Stadt Wesel hat beschlossen, gegen diesen Trend vorzugehen und den Rückbau derartiger Schottergärten zu fordern.

Der in diesem Zusammenhang öfter vorgetragene Einwand, Schotterflächen weisen doch eine „gute Wasseraufnahmefähigkeit“ auf, greift baurechtlich nicht. Mit der gem. § 9 Abs. 1 Nr. 16 d Baugesetzbuches (BauGB) geforderten „natürliche Versickerung“ sind natürliche Bodenverhältnisse (Rasen, Blumenbeet, Wiese) gemeint.

Es wird auf die Erhaltung der natürlichen Versickerung abgestellt, somit werden von der Pflicht zur Freihaltung alle Arten von Versiegelung erfasst. Darunter fallen beispielsweise auch Betonpflaster oder Schotterflächen. Das Einbringen von Schotter sowie evtl. zusätzlicher Folien/Vliesen gewährleisten keine natürliche Versickerung, da der natürliche Untergrund und die Versickerungs- bzw. Fließwege des Wassers verändert worden sind.

Tragen Sie bitte durch die Erstellung naturnaher Gärtenflächen und lebendiger Vielfalt zur Verbesserung der Umwelt und der Wohnqualität in unserer Stadt bei.

Download:

Nua-Flyer Schottergarten

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