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Vorkaufsrecht der Gemeinde

In bestimmten Fällen steht der Stadt Wesel beim Verkauf von Grundstücken ein Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff BauGB zu.

Der*Die Verkäuferin hat deshalb der Stadt Wesel den Inhalt des Kaufvertrags mitzuteilen. Üblicherweise werden diese Mitteilungen durch die Notariate übernommen. Sofern ein Vorkaufsrecht besteht, kann die Stadt Wesel innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über den Kaufvertrag dieses Recht ausüben.

Besteht kein Vorkaufsrecht oder verzichtet die Stadt Wesel auf die Ausübung des Rechts, wird eine gebührenpflichtige Bescheinigung (Negativzeugnis) erstellt. Diese wird zur Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt benötigt.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 24 ff Baugesetzbuch (BauGB)
  • Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wesel

Gebühr: 26,00€

  • Kopie des Kaufvertrages

Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden.

Bearbeitungsdauer

Negativatteste: 2-3 Wochen
Bei Vorliegen eines Vorkaufsrechtes länger als 3 Wochen, maximal 3 Monate

Für Vorkaufsrechte nach Denkmalschutzgesetz ist die untere Denkmalbehörde (Team Bauordnung u. Denkmalschutz) zuständig.
Mit dem Antragsformular für das Vorkaufsrecht nach BauGB können Sie auch gleichzeitig einen Antrag auf ein Zeugnis nach dem Denkmalschutzgesetz stellen. Dieser wird von hier an die zuständige Stelle weitergeleitet und von dort beantwortet. So entfällt für Sie ein zweiter zusätzlicher Antrag gemäß Denkmalschutzgesetz.Verfahrensablauf
Üblicherweise stellen die Notare den Antrag.

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