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Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II

Öffentliche Arbeitsgelegenheiten

Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 16 d des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende, können für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden mit dem Ziel der Integration in den ersten Arbeitsmarkt.

Ziel öffentlicher Arbeitsgelegenheiten

Die Arbeitsgelegenheiten sollen der Festigung der Persönlichkeit, der Strukturierung des Tageablaufes, der Förderung der sozialen Integration und der Qualifizierung der Hilfebedürftigen dienen. Außerdem kann eine Überprüfung der Arbeitsbereitschaft erfolgen.

Die Kommunen und verschiedene andere soziale Einrichtungen sind Träger der Maßnahm. Auf die Stadt Wesel entfallen 49 Plätze. Die Finanzierung erfolgt über eine Trägerpauschale. Hierin enthalten ist eine monatliche Mehraufwandsentschädigung für die Teilnehmer, die zusätzlich zum Arbeitslosengeld II anrechnungsfrei gezahlt wird.

Die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist im Rahmen der Weiterzahlung der Grundsicherung für Arbeitssuchende gewährleistet.

Die Besetzung der Stellen erfolgt nach einem besonderen Auswahlverfahren durch die Fallmanager des Jobcenter Wesel.

Bei Problemen steht eine sozialpädagogische Betreuung zur Verfügung.

Die Teilnehmer werden in der Regel für sechs Monate in eine Stelle zugewiesen, in begründeten Einzelfällen auch für neun Monate. Sie erhalten für jede geleistete Arbeitsstunde eine Mehraufwandsentschädigung von 2,00 Euro. Für jeden Monat der Teilnahme besteht ein Anspruch auf zwei Tage Urlaub. Die Teilnehmer sind außerdem verpflichtet, an einer niedeschwelligen Qualifizierung teilzunehmen. Diese beläuft sich auf einen Tag pro Monat der Teilnahme und soll nach Möglichkeit den Neigungen und Wünschen der Teilnehmer entsprechen. Nach Abschluß der Maßnahme erfolgt eine Beurteilung durch den Träger.